Präambel VO (EU) 2023/1132

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden das Inverkehrbringen und die Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ( „CMR” ) der Kategorien 1A oder 1B eingestuft und in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Anhangs aufgeführt sind, sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten.
(2)
Stoffe, die als CMR eingestuft sind, sind in Teil 3 von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) aufgeführt.
(3)
Die Anlagen 2 und 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, um der neuen Einstufung von Stoffen als CMR in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission(3) geänderten Fassung Rechnung zu tragen. Es ist deshalb angemessen, die neu eingestuften CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B in Anhang XVII Anlagen 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufzunehmen.
(4)
Die neue Einstufung der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt ab dem 1. Dezember 2023. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Beschränkung für Stoffe, die mit der Verordnung (EU) 2022/692 als CMR der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurden, sollte daher ab demselben Datum gelten. Das Datum der Anwendung hindert die Akteure nicht daran, die Beschränkungen in Bezug auf CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B anzuwenden, die zuvor im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2022/692 aufgeführt wurden.
(5)
Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen. In einigen Fällen gibt es Einstufungsvorschriften für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, und beim Gruppeneintrag in dieser Verordnung wird der Vermerk „mit Ausnahme der an einer anderen Stelle in diesem Anhang genannten Stoffe” hinzugefügt. Die Aufnahme dieser Stoffe in die Anlagen 1 bis 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss daher diesem Vermerk Rechnung tragen, der sich auf Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezieht. Der Text in den Einträgen mit den Indexnummern 033-005-00-1, 050-008-00-3, 082-001-00-6, 609-026-00-2 und 650-017-00-8 scheint sich jedoch auf einen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anstelle von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu beziehen. Diese Einträge sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1).

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