Artikel 15 VO (EU) 2023/1134
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 gilt ab dem 1. August 2023.
Die Artikel 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2023.
Artikel 10 gilt jedoch ab dem 1. September 2023 für die Verbringung von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind.
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2025.
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