Präambel VO (EU) 2023/114

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten; in Teil B des genannten Anhangs sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, und in Teil E sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt wurden.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission(3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Mecoprop-P, Metiram und Pyraclostrobin bis zum 31. Januar 2023 und für die Wirkstoffe Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat bis zum 28. Februar 2023 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission(4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Buprofezin bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1527 der Kommission(5) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Cyflufenamid bis zum 31. März 2023 verlängert.
(3)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Benzovindiflupyr läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/177 der Kommission(6) am 2. März 2023 aus.
(4)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/146 der Kommission(7) am 31. März 2023 aus.
(5)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Metsulfuron-methyl läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/139 der Kommission(8) am 31. März 2023 aus.
(6)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Phosphan läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission(9) am 31. März 2023 aus.
(7)
Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(10) gestellt.
(8)
Die Genehmigungen für diese Wirkstoffe werden wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigungen getroffen werden kann, da sich die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Erneuerung verzögert hat. Aus diesem Grund und da diese Verzögerung nicht die Antragsteller zu verantworten haben, ist es erforderlich, die Laufzeiten der Genehmigungen zu verlängern, damit die für eine Entscheidung über die Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen notwendige Bewertung abgeschlossen werden kann.
(9)
Insbesondere ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram und Pyraclostrobin erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.
(10)
In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.
(11)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Da die geltende Genehmigung für Buprofezin, Mecoprop-P, Metiram und Pyraclostrobin am 31. Januar 2023 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 25).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission vom 30. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Bromuconazol, Buprofezin, Haloxyfop-P und Napropamid (ABl. L 113 vom 3.5.2018, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1527 der Kommission vom 6. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Cyflufenamid, Fluopicolid, Heptamaloxyloglucan und Malathion (ABl. L 231 vom 7.9.2017, S. 3).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/177 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Benzovindiflupyr als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 35 vom 11.2.2016, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/146 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Lambda-Cyhalothrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 30 vom 5.2.2016, S. 7).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/139 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Metsulfuron-methyl als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 27 vom 3.2.2016, S. 7).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Phosphan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 24).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 wurde zwar durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20) aufgehoben, doch die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 über die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen gelten gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 weiterhin.

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