Präambel VO (EU) 2023/1142

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(2) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission(3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ( „Windhundverfahren” ) verwendet werden.
(3)
Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2023/912 des Rates(4) geschlossen wurde, werden die im Rahmen einiger Zollkontingente für die Vereinigten Staaten von Amerika und im Rahmen einiger Zollkontingente für alle anderen Länder einzuführenden Erzeugnismengen geändert. Dies betrifft die Zollkontingente mit den folgenden laufenden Nummern: 09.0035, 09.0040, 09.0041, 09.0055, 09.0056, 09.0059, 09.0070, 09.0073, 09.0083, 09.0089, 09.0093, 09.0094, 09.0123, 09.0147, 09.4002, 09.4038, 09.4116, 09.4123, 09.4127 und 09.4170.
(4)
Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.
(5)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um klarzustellen, wie mit Situationen umzugehen ist, die sich aus der Änderung der im Rahmen der betreffenden Zollkontingente einzuführenden Erzeugnismengen ergeben können. Dies betrifft Zollkontingente, die in Zeiträumen verwaltet werden, die in Teilzeiträume unterteilt sind. Darüber hinaus betrifft dies Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden und bei denen die Änderung der Mengen entweder zu einer Erhöhung der Menge eines ausgeschöpften Zollkontingents oder zu einer Verringerung der verfügbaren Menge eines Zollkontingents für Erzeugnisse führt, die bereits zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4).

(4)

Beschluss (EU) 2023/912 des Rates vom 25. April 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 1).

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