Präambel VO (EU) 2023/1152

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die französische und die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) enthalten Fehler. Die französische Sprachfassung enthält einen Terminologiefehler in Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt B Punkt M.A.201 Buchstabe b, in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.1 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer ii, in Anhang Vb (Teil-ML) Abschnitt A Unterabschnitt B Punkt ML.A.201 Buchstabe b, in Anhang Vb (Teil-ML) Anlage I Buchstabe c Nummer 2 sowie in Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.1 Nummer 2 Ziffer ii. Einen weiteren Terminologiefehler enthält sie in Anhang III (Teil-66) Anlage I Nummer 2 Modul 12 in der Tabelle erste Spalte Nummer 12.9 Buchstabe b erste Zeile, in Anhang III (Teil-66) Anlage III Nummer 3.1 Buchstabe e in der Tabelle Spalte „Stufe Kapitel” unter der Überschrift „Hubschrauber” in der Zeile zu Kapitel 25 sowie in Anhang III (Teil-66) Anlage III Nummer 3.2 Buchstabe b in der Tabelle Spalte „Kapitel” unter der Überschrift „Hubschrauber” in der Zeile zu Kapitel 25. Diese Fehler wirken sich auf den Inhalt der Bestimmungen aus. Die deutsche Sprachfassung enthält eine Auslassung in Anhang Vb (Teil-ML) Abschnitt A Unterabschnitt C Punkt ML.A.305 Buchstabe d Nummer 1, die sich auf den Inhalt der Bestimmung auswirkt.
(2)
Die französische und die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme im Einklang, die der nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzte Ausschuss vor der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 abgegeben hatte. Diese Maßnahmen stehen auch mit der Stellungnahme im Einklang, die der nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzte Ausschuss vor Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission(4) abgegeben hatte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).

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