Präambel VO (EU) 2023/1153
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen solche Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen.
- (2)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen oder Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten delegierten Verordnung enthalten.
- (4)
- Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Equiden in die Union zulässig ist.
- (5)
- Um die Pferdesportveranstaltungen der 19. Asienspiele ausrichten zu können, beantragte China die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone, die sie im Pferdesportzentrum Tonglu in dem Teil der Stadt Yaolin im Nordwesten des Kreises Tonglu, Bezirk Fuyang, Unterprovinzstadt Hangzhou der chinesischen Provinz Zhejiang eingerichtet haben, der mit dem Internationalen Flughafen Hangzhou Xiaoshan verbunden ist. An den 19. Asienspielen werden einige registrierte Pferde aus der Union teilnehmen.
- (6)
- In Anbetracht der zeitlichen Befristung dieser Pferdesportveranstaltungen ist es angezeigt, für diese von Equidenkrankheiten freie Zone nur eine befristete Genehmigung für den Zeitraum vom 15. September 2023 bis zum 13. November 2023 zu erteilen, damit ausreichend Zeit für den Eingang der aus der Union stammenden registrierten Pferde in diese Zone und ihren Ausgang aus der Zone zur Verfügung steht.
- (7)
- China hat Garantien, insbesondere bezüglich der in seinem Land geltenden Anzeigepflicht für die bei Equiden relevanten Krankheiten gemäß Anhang I Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, sowie Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Union oder gleichwertiger Anforderungen gegeben. Außerdem hat China der Kommission mitgeteilt, dass die gesamte Gruppe der an diesen Veranstaltungen teilnehmenden registrierten Pferde aus der Union getrennt von allen Equiden gehalten werden wird, die nicht denselben Ursprung und Gesundheitsstatus haben.
- (8)
- Zugleich wurde die Eigenerklärung Chinas hinsichtlich der Einrichtung der von Equidenkrankheiten freien Zone für die 19. Asienspiele auf der Website der Weltorganisation für Tiergesundheit veröffentlicht(4).
- (9)
- Angesichts dieser von China vorgelegten Garantien und Informationen sollte die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einer benannten von Equidenkrankheiten freien Zone in dem genannten Drittland nach vorübergehender Ausfuhr gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und unter Mitführung einer Veterinärbescheinigung entsprechend einem der Muster in Anhang II Kapitel 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(5) während eines befristeten Zeitraums erlaubt sein. Dieser Zeitraum sollte gemäß Nummer II.3.2, zweite Option, des Musters der Veterinärbescheinigung in Anhang II Kapitel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 auf höchstens 60 Tage begrenzt sein.
- (10)
- Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte folglich entsprechend geändert werden.
- (11)
- Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handels unverzüglich wirksam werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
- (4)
https://www.woah.org/en/what-we-offer/self-declared-disease-status/
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).
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