ANHANG VO (EU) 2023/1162

Referenzmodell für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten

Das Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten besteht aus einer Reihe von Referenzverfahren für den Datenzugang und dem erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Marktakteuren in den von ihnen im jeweiligen Fall ausgeübten Funktionen. Diese Informationen, aus denen sich das Referenzmodell zusammensetzt, sind in den Tabellen dieses Anhangs aufgeführt. Bei der Anwendung auf nationaler Ebene können die in diesem Anhang aufgeführten Verfahrensschritte miteinander kombiniert oder in einer anderen Reihenfolge ausgeführt werden. Tabelle I enthält Informationen über die nationale Marktstruktur und das nationale Umfeld, die insbesondere für berechtigte Parteien von Nutzen sind, die in dem entsprechenden Gebiet tätig werden wollen und in jedem Mitgliedstaat den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten nutzen möchten. In Tabelle I sind in erster Linie Informationen aufgeführt, die zugänglich sein müssen, damit die berechtigten Parteien sich registrieren, sich anmelden oder die erforderliche Infrastruktur aufbauen können, um an den in Tabelle III aufgeführten Verfahren teilzunehmen und dazu mit den einschlägigen Marktakteuren, die die in Tabelle II genannten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnehmen, zu kommunizieren und Informationen auszutauschen.

Tabelle I

Allgemeine Informationen über das Umfeld in den Mitgliedstaaten

(1)
IDBezeichnungBeschreibung
I1Zuständige nationale BehördeBezeichnungBezeichnung der benannten zuständigen nationalen Behörde.
WebsiteWebsite der benannten zuständigen nationalen Behörde.
Offizielle KontaktangabenKontaktangaben der für die Bestandsaufnahme der nationalen Praxis zuständigen Stelle.
Anmerkung: Bei dieser zuständigen Behörde kann es sich um eine öffentliche oder private Stelle handeln
I2Informationen über den Aufbau der Datenverwaltung in den MitgliedstaatenBezeichnungGegebenenfalls Bezeichnung der Datenverwaltungs- und Datenaustauschumgebung gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/944.
WebsiteGegebenenfalls Link zur Website, auf der die Bestimmungen für den Datenzugang in einem Mitgliedstaat erläutert werden.
Offizielle KontaktangabenKontaktangaben der für die nationalen Datenverwaltungsbestimmungen zuständigen Stelle.
Nationale RechtsgrundlageVerweis auf die Rechtsgrundlage der Infrastruktur für den Datenaustausch.
DokumentationEine umfassende Beschreibung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten für den Datenzugang.
I3

Informationen über die Datenerfassungsadministratoren in einem Mitgliedstaat

(eine Bestandsaufnahme pro aktivem Datenerfassungsadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat)

BezeichnungBezeichnung der Organisation
Art der IdentifikationACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC).
Identifikation der OrganisationCode oder Identifikation der (als „Datenerfassungsadministrator” bezeichneten) Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten.
WebsiteGegebenenfalls Link zur Website oder zur Anwendung, die zum Herunterladen von Daten verwendet wird.
Offizielle KontaktangabenKontaktangaben der für den Datenzugang von Endkunden oder berechtigten Parteien zuständigen Stelle.
MessstellennetzbereichBeschreibung, für welche Messstellen der Datenerfassungsadministrator die erfassten Daten verwaltet.
I4

Informationen über die Messstellenadministratoren in einem Mitgliedstaat

(eine Bestandsaufnahme pro aktivem Messstellenadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat)

BezeichnungBezeichnung der Organisation
Art der IdentifikationACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC).
Identifikation der OrganisationCode oder Identifikation der (als „Messstellenadministrator” bezeichneten) Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten.
WebsiteGegebenenfalls Link zur Website oder zur Anwendung, die zum Herunterladen von Daten verwendet wird.
Offizielle KontaktangabenKontaktangaben der für den Datenzugang von Endkunden oder berechtigten Parteien zuständigen Stelle.
MessstellennetzbereichBeschreibung, für welche Messstellen der Messstellenadministrator zuständig ist.
I5

Informationen über den Datenzugangsanbieter

(im jeweiligen Mitgliedstaat muss bei der Bestandsaufnahme pro Messstelle mindestens ein Akteur verzeichnet werden)

BezeichnungBezeichnung der Organisation
Art der IdentifikationACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC).
Identifikation der OrganisationCode oder Identifikation der Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten.
WebsiteGegebenenfalls Link zur Website einer Web-Anwendung, die für den Zugang zu den Endkundendaten verwendet wird.
Offizielle KontaktangabenKontaktangaben der für den Zugang zu den Endkundendaten zuständigen Stelle.
Zuständigkeit für die GenehmigungsverwaltungDatenerfassungsadministratoren, für die der Datenzugangsanbieter den Zugang zu den Endkundendaten verwaltet.
IdentitätsdienstleisterIdentitätsdienstleister, dessen Dienste der Datenzugangsanbieter für die Authentifizierung der Endkunden nutzt.
I6

Informationen über die Genehmigungsadministratoren in einem Mitgliedstaat

(mindestens eine Bestandsaufnahme pro aktivem Genehmigungsadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat)

BezeichnungBezeichnung der Organisation
Art der IdentifikationACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC).
Identifikation der OrganisationCode oder Identifikation der Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten.
WebsiteGegebenenfalls Link zur Website einer Web-Anwendung, die für die Verwaltung der Genehmigungen verwendet wird.
Offizielle KontaktangabenKontaktangaben der für den Datenaustausch zuständigen Stelle.
Zuständigkeit für die Genehmigungsverwaltung

Datenerfassungsadministratoren, für die der Genehmigungsadministrator die Genehmigungen verwaltet.

Anmerkung: Dies gilt auch für Datenerfassungsadministratoren, die die Dienste mehrerer Genehmigungsadministratoren nutzen, sowie für Genehmigungsadministratoren, die für mehrere Datenerfassungsadministratoren tätig sind.

Dokumentation des ZugangsEine umfassende Erläuterung der Bestimmungen des Mitgliedstaats in Bezug auf die Nutzung des Verfahrens „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei” . Es wird empfohlen, auch eine englische Fassung dieser Dokumentation beizufügen.
IdentitätsdienstleisterIdentitätsdienstleister, dessen Dienste der Genehmigungsadministrator für die Authentifizierung der Endkunden nutzt.
Anmeldung der berechtigten ParteiEntweder ein Link zur englischen Dokumentation des Anmeldeverfahrens oder eine vollständige, umfassende Erläuterung in englischer Sprache, wie sich eine berechtigte Partei in der Produktionsumgebung anmelden kann, um den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei zu nutzen.
Testanmeldung der berechtigten ParteiGegebenenfalls entweder ein Link zur englischen Dokumentation des Anmeldeverfahrens oder eine vollständige, umfassende Erläuterung in englischer Sprache, wie sich eine berechtigte Partei in einer Testumgebung anmelden kann, um den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei zu nutzen.
Preisliste für den Datenzugang der berechtigten ParteienVollständige Beschreibung aller Kosten für die berechtigten Parteien.
I7

Informationen über standardisierte Fast-Echtzeit-Schnittstellen intelligenter Zähler oder intelligenter Messsysteme in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944

(für jede Schnittstellenspezifikation, die für nach dem 4. Juli 2019 in dem jeweiligen Mitgliedstaat installierte intelligente Zähler verwendet wird, muss mindestens eine gültige Bestandsaufnahme erfolgen)

BezeichnungTypbezeichnung des Zählermodells.
Grundklasse der genutzten Schnittstelle

Angabe der Spannungsebene, für die das Zählermodell verwendet wird.

Bei Mittel- und Hochspannung bitte Einzelheiten zur verwendeten standardisierten Schnittstelle oder zum verwendeten Fernzugriff angeben.

Bei Niederspannung sollten die Angaben anhand der folgenden Klassifizierung erfolgen (zutreffende Option(en) auswählen):

H1 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011(1))

H2 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011)

H3 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011)

Fernzugriff (Einzelheiten angeben)

LieferantName der Organisation, die die Komponenten des intelligenten Zählers oder des intelligenten Messsystems geliefert hat
Messstellenadministratoren, die das Modell verwendenKennungen der Messstellenadministratoren, die das Modell verwenden
Norm für die physische SchnittstelleBezeichnung und Fassung der verwendeten Norm.
KommunikationsprotokollBezeichnung und Fassung der verwendeten Norm.
DatenformateBezeichnung und Fassung der verwendeten Norm.

Tabelle II

Funktionen

Bezeichnung der FunktionFunktionsebeneBeschreibung der Funktion
EndkundeGeschäftsebene

Im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/944.

Dies bezieht sich auf eine Partei mit Netzanschluss, die Strom für den Eigenbedarf bezieht. Anmerkung: Dies umfasst auch aktive Kunden und Mitglieder von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften.

Zuständige BehördeGeschäftsebeneDie zuständige Behörde kann eine öffentliche oder private Stelle sein.
Berechtigte ParteiGeschäftsebeneEine „berechtigte Partei” ist eine Stelle, die energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbietet, darunter Versorger, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, delegierte Betreiber und andere Dritte, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und Regelreserveanbieter, soweit sie energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbieten.
DatenerfassungsadministratorGeschäftsebeneEine Stelle, die für die Speicherung validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten und die Verteilung dieser Daten an Endkunden und/oder berechtigte Parteien zuständig ist.
MessstellenadministratorGeschäftsebeneEine Stelle, die für die Verwaltung und Bereitstellung der Merkmale einer Messstelle zuständig ist, einschließlich der Registrierung der mit dieser Messstelle verbundenen berechtigten Parteien und Endkunden.
DatenzugangsanbieterGeschäftsebeneEine Stelle, die — auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen — dafür zuständig ist, den Endkunden oder berechtigten Parteien den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten zu ermöglichen.
GenehmigungsadministratorGeschäftsebeneEine Stelle, die für die Verwaltung eines Registers von Datenzugangsgenehmigungen für eine Reihe von Messstellen zuständig ist und diese Informationen den Endkunden und den berechtigten Parteien des Sektors auf Anfrage zur Verfügung stellt.
IdentitätsdienstleisterGeschäfts- und/oder SystemebeneEine Stelle, die Identitätsinformationen verwaltet, d. h. Identitätsinformationen für eine natürliche oder juristische Person herausgibt, speichert, schützt, aktualisiert und verwaltet und Authentifizierungsdienste für berechtigte Parteien und Endkunden erbringt.
ZählerbetreiberGeschäfts- und/oder SystemebeneEine Stelle, die für die Installation, Wartung, Prüfung und Außerbetriebnahme physischer Zähler zuständig ist.
Intelligenter ZählerSystemebene

Ein elektronisches Messgerät, das in einem intelligenten Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzt wird.

Anmerkung: Ein solches intelligentes Messsystem unterstützt die in Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 beschriebenen Funktionen.

System für Fast-Echtzeit-VerbrauchsdatenSystemebene

Ein System oder ein Gerät, das von einem intelligenten Messsystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 kontinuierlich nicht validierte Fast-Echtzeit-Daten erhält.

Anmerkung: Dies könnte z. B. ein Energiemanagementsystem, ein Anzeigegerät im Haushalt oder ein anderes Gerät sein.

Alle Funktionen auf der Geschäftsebene sollen auf sichere und authentifizierte Weise über vertrauenswürdige Kommunikationskanäle ausgeübt werden. Aus diesem Grund werden die Authentifizierungsschritte für diese Kommunikationspartner in den nachstehend aufgeführten Verfahren nicht genannt. Es handelt sich um die Verfahren „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden” , „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei” , „Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei” , „Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden” , Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem, Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems.

Tabelle III

Verfahrensvoraussetzungen

Nr.Bezeichnung des VerfahrensHauptakteurVoraussetzungen
1Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den EndkundenEndkundeEndkunde ist angemeldet.
2Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte ParteiEndkunde

Endkunde ist angemeldet.

Berechtigte Partei ist angemeldet.

3Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte ParteiBerechtigte ParteiEs liegt eine aktive Genehmigung oder eine andere rechtliche oder vertragliche Grundlage vor.
4Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den EndkundenEndkundeEs liegt eine aktive Genehmigung vor.
5Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten MesssystemEndkundeAn der Messstelle des Endkunden wird ein intelligenter Zähler oder ein intelligentes Messsystem installiert.
6Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten MesssystemsSystem für Fast-Echtzeit-VerbrauchsdatenDie Schritte im Verfahren 5 sind abgeschlossen.
Im Verfahren „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei” gemäß Tabelle III.2 werden unter eine Genehmigung fallende „künftige Daten” (die aber noch innerhalb des Genehmigungszeitraums erhoben werden) anders behandelt als „bereits verfügbare Daten” . Bei letzteren handelt es sich um Daten, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits beim Datenerfassungsadministrator verfügbar sind, während unter „künftigen Daten” Daten zu verstehen sind, die zwar unter die Genehmigung fallen, aber zum entsprechenden Zeitpunkt nicht verfügbar sind, meist weil sie erst künftig zur Verfügung gestellt werden. In dem in Tabelle III.2 beschriebenen Verfahren für den „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei” wird der Zugang zu historischen und künftigen Daten als einheitliches Verfahren dargestellt. In den Bestandsaufnahmen der nationalen Praxis können diese beiden Fälle als gesonderte Verfahren beschrieben sein. Das im Verfahren 5 in Tabelle III.5 und im Verfahren 6 in Tabelle III.6 beschriebene Referenzmodell für die Bereitstellung nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten beruht auf der in Normen1 festgelegten funktionalen Referenzarchitektur für intelligente Messsysteme. Diese funktionale Referenzarchitektur enthält eine generische Darstellung der in den Mitgliedstaaten genutzten intelligenten Messinfrastrukturen. In ihr werden die als „H1” , „H2” und „H3” bezeichneten Schnittstellen definiert, die für die Bereitstellung nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten verwendet werden können. Es können jedoch dieselben Normen und Datenelemente verwendet werden, unabhängig davon, welche Schnittstelle verwendet wird. Einige Zählerbetreiber bieten auch den Fernzugriff auf solche Daten an. Die Verfahren 5 und 6 sind in Bezug auf die bereitgestellte Zugangsmethode anwendungsneutral. Bei der Bereitstellung nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten über eine standardisierte Schnittstelle tragen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls der Anwendung einschlägiger verfügbarer Normen Rechnung, darunter auch Normen, die die Interoperabilität ermöglichen. Unbeschadet künftiger Entwicklungen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung folgende Normen verfügbar und werden in der nationalen Praxis verwendet (nicht erschöpfende Liste):

EN 50491-11

EN-Reihe 62056 — DLMS/COSEM

EN-Reihe 13757 — Drahtgebundene und drahtlose M-Bus-Kommunikation

EN 16836 — Zigbee SEP 1.1

Die nachstehenden Diagramme, in denen die in den Tabellen III.1 bis III.6 beschriebenen Verfahren dargestellt sind, dienen der Veranschaulichung und orientieren sich an der Geschäftsprozessmodellierungs- und -notationsnorm BPMN 2.0 (Business Process Model and Notation 2.0)(2). Die in der Spalte Ausgetauschte Informationen (IDs) aufgeführten Informationsobjekte sind in Tabelle IV definiert.

Tabelle III.1

Verfahren 1

Bezeichnung des VerfahrensZugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden
Schritt Nr.SchrittBeschreibung des SchrittesErzeuger der InformationenEmpfänger der InformationenAusgetauschte Informationen (IDs)
1.1Identifizierung des DatenzugangsanbietersDie Endkunden identifizieren den Datenzugangsanbieter, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist.Zuständige BehördeEndkunde[entfällt]
1.2Authentifizierung des EndkundenDie Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Datenzugangsanbieter.EndkundeDatenzugangsanbieter[entfällt]
1.3Prüfung der BerechtigungsnachweiseDer Datenzugangsanbieter übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister.DatenzugangsanbieterIdentitätsdienstleister[entfällt]
1.4Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der BerechtigungsnachweiseDer Datenzugangsanbieter übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.DatenzugangsanbieterEndkunde[entfällt]
1.5Verbindung zwischen dem Endkunden und der MessstelleDer Endkunde ermittelt die Kennung der Messstelle, für die er Daten anfordert.DatenzugangsanbieterEndkundeA — Identifikation der Messstelle
1.6Anforderung von DatenDer Endkunde spezifiziert die angeforderten Daten.EndkundeDatenzugangsanbieterC — Anforderung erfasster Daten
1.7Validierung der Anforderung beim DatenzugangsanbieterDer Datenzugangsanbieter validiert die Anforderung der spezifizierten erfassten Daten und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.DatenzugangsanbieterEndkundeD — Anforderung von Validierungsinformationen
1.8Weiterleitung der Anforderung an den DatenerfassungsadministratorPrüfung, ob die Spezifizierung der angeforderten Daten in Bezug auf Zeit, Umfang, Zugänglichkeit usw. akzeptabel ist.DatenzugangsanbieterDatenerfassungsadministratorC — Anforderung erfasster Daten
1.9Validierung der spezifizierten Anforderung beim DatenerfassungsadministratorDer Datenerfassungsadministrator validiert die Anforderung der spezifizierten erfassten Daten.DatenerfassungsadministratorDatenzugangsanbieterD — Anforderung von Validierungsinformationen
1.10Unterrichtung des Endkunden über die ValidierungsergebnisseIst die Eingabe ungültig, sollte der Grund dafür in einer aussagekräftigen Nachricht angegeben werden.DatenzugangsanbieterEndkundeD — Anforderung von Validierungsinformationen
1.11Benachrichtigung des DatenerfassungsadministratorsUm das angeforderte Datenpaket bereitstellen zu können, muss die Anforderung der erfassten Daten mitgeteilt werden.DatenzugangsanbieterDatenerfassungsadministratorC — Anforderung erfasster Daten
1.12DatenübermittlungDie Endkunden erhalten die angeforderten Daten unverzüglich.DatenerfassungsadministratorEndkundeE — Validierte historische Daten

Diagramm 1 — Verfahren „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden”

Tabelle III.2

Verfahren 2

Bezeichnung des VerfahrensZugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei
Schritt Nr.SchrittBeschreibung des SchrittesErzeuger der InformationenEmpfänger der InformationenAusgetauschte Informationen (IDs)
2.1Identifizierung des GenehmigungsadministratorsDie Endkunden identifizieren den Genehmigungsadministrator, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist.Zuständige BehördeEndkunde[entfällt]
2.2Identifizierung der berechtigten ParteiDie Endkunden identifizieren die berechtigte Partei, der sie Daten zur Verfügung stellen wollen.[entfällt]Endkunde[entfällt]
2.3Vorausgefüllte GenehmigungsinformationenSpezifizierung der erforderlichen Daten durch die berechtigte Partei. Fakultative (aber breit verfügbare) Möglichkeiten zur Spezifizierung der erforderlichen Daten (z. B. durch Auswahl einer Schaltfläche „Meine Daten teilen” ), um zu vermeiden, dass der Endkunde komplizierte Eingaben vornehmen muss.Berechtigte ParteiGenehmigungsadministratorG — Vorausgefüllte Genehmigungsinformationen
2.4Authentifizierung des EndkundenDie Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Genehmigungsadministrator.EndkundeGenehmigungsadministrator[entfällt]
2.5Prüfung der BerechtigungsnachweiseDer Genehmigungsadministrator übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister.GenehmigungsadministratorIdentitätsdienstleister[entfällt]
2.6Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der BerechtigungsnachweiseDer Genehmigungsadministrator übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.GenehmigungsadministratorEndkunde[entfällt]
2.7Verbindung zwischen dem Endkunden und der MessstelleDer Endkunde ermittelt die Kennung der Messstelle, für die er Daten anfordert.GenehmigungsadministratorEndkundeA — Identifikation der Messstelle
2.8Spezifizierung der GenehmigungsattributeDie Endkunden spezifizieren die Daten, die sie zur Verfügung stellen wollen, und bestätigen ihre Genehmigung gegenüber dem Genehmigungsadministrator. Dabei können auch vorausgefüllte Genehmigungsanforderungen der berechtigten Partei gemäß Schritt 2.3 zum Einsatz kommen.EndkundeGenehmigungsadministratorH — Grundlegende Genehmigungsinformationen
2.9Validierung der Genehmigungsanforderung beim GenehmigungsadministratorDer Genehmigungsadministrator validiert die spezifizierte Genehmigungsanforderung und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.GenehmigungsadministratorEndkundeD — Anforderung von Validierungsinformationen
2.10Weiterleitung der Genehmigungsanforderung an den DatenerfassungsadministratorGegebenenfalls Prüfung, ob die Spezifizierung der angeforderten Daten in Bezug auf Zeit, Umfang, Zugänglichkeit, Berechtigung usw. akzeptabel ist.GenehmigungsadministratorDatenerfassungsadministratorH — Grundlegende Genehmigungsinformationen
2.11Validierung der spezifizierten Genehmigungsanforderung beim DatenerfassungsadministratorDer Datenerfassungsadministrator validiert gegebenenfalls die spezifizierte Genehmigungsanforderung.DatenerfassungsadministratorGenehmigungsadministratorD — Anforderung von Validierungsinformationen
2.12Unterrichtung des Endkunden über das ValidierungsergebnisIst die Eingabe ungültig, sollte der Grund dafür in einer aussagekräftigen Nachricht angegeben werden.GenehmigungsadministratorEndkundeD — Anforderung von Validierungsinformationen
2.13Speicherung der GenehmigungDer Genehmigungsadministrator speichert die Genehmigung zusammen mit einer eindeutigen Kennung (für die Bezugnahme) und einem Zeitstempel (für den Zeitpunkt der Erstellung).GenehmigungsadministratorGenehmigungsadministratorI — Angaben zur erstellten Genehmigung
2.14Benachrichtigung des EndkundenDer Genehmigungsadministrator unterrichtet den Endkunden über die Erstellung der Genehmigung.GenehmigungsadministratorEndkundeI — Angaben zur erstellten Genehmigung
2.15Benachrichtigung der berechtigten ParteiDer Genehmigungsadministrator unterrichtet die berechtigte Partei über die Erstellung der Genehmigung.GenehmigungsadministratorBerechtigte ParteiI — Angaben zur erstellten Genehmigung
2.16Benachrichtigung des DatenerfassungsadministratorsFakultativer Schritt. Der Genehmigungsadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über die Erstellung der Genehmigung.GenehmigungsadministratorDatenerfassungsadministratorI — Angaben zur erstellten Genehmigung
2.17Übermittlung bereits verfügbarer Daten

Die Daten werden entweder bis zum gewünschten Ausleseendzeitpunkt oder bis zum aktuellen Zeitstempel (in den Fällen, in denen der gewünschte Ausleseendzeitpunkt in der Zukunft liegt) von dem in der Genehmigung angegebenen Datenerfassungsadministrator an die berechtigte Partei übermittelt.

Anmerkung: In diesem Schritt sind die Merkmale für die Einleitung der Übermittlung dieser Art von Daten zu verzeichnen.

[entfällt][entfällt][entfällt]
2.18Übermittlung von Daten, die künftig verfügbar werden

Für die einer Genehmigung unterliegenden Zeiträume, für die derzeit keine Daten verfügbar sind, werden die zu einem künftigen Zeitpunkt verfügbaren Daten vom Datenerfassungsadministrator unter Verwendung der Angabe übermittelt, die dem Attribut „Übermittlungszeitplan” des in Tabelle IV beschriebenen Informationsobjekts entspricht.

Anmerkung: In diesem Schritt sind die Merkmale für die Einleitung der Übermittlung dieser Art von Daten zu verzeichnen.

[entfällt][entfällt][entfällt]
2.19Datenübermittlung

Die Daten werden tatsächlich an die berechtigte Partei übermittelt.

Anmerkung: In diesem Schritt sind der Kommunikationsansatz (z. B. das Einholen von Daten ( „Pull” ) über REST API oder das Senden von Daten ( „Push” ) mittels nachrichtenbasierter Kommunikation), die Voraussetzungen und die Merkmale der tatsächlichen Übermittlung zu verzeichnen.

DatenerfassungsadministratorBerechtigte ParteiF — Validierte historische Daten mit Endkundeninformationen

Diagramm 2 — Verfahren „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei”

Tabelle III.3

Verfahren 3

Bezeichnung des VerfahrensBeendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei
Schritt Nr.SchrittBeschreibung des SchrittesErzeuger der InformationenEmpfänger der InformationenAusgetauschte Informationen (IDs)
3.1Einleitung der Beendigung der GenehmigungDie berechtigte Partei betrachtet den Dienst oder den Zweck, auf den sich die Genehmigung bezieht, als beendet bzw. erfüllt.Berechtigte Partei-[entfällt]
3.2Ausführung abschließender Aufgaben im Zusammenhang mit der GenehmigungDie berechtigte Partei muss alle Aufgaben, die zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten erforderlich sind, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar und unverzüglich wahrnehmen.Berechtigte Partei-[entfällt]
3.3Benachrichtigung des GenehmigungsadministratorsDie berechtigte Partei unterrichtet unmittelbar und unverzüglich den Genehmigungsadministrator.Berechtigte ParteiGenehmigungsadministratorJ — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes
3.4Benachrichtigung des EndkundenDer Genehmigungsadministrator teilt dem Endkunden mit, dass die Genehmigung widerrufen wurde.GenehmigungsadministratorEndkundeJ — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes
3.5Benachrichtigung des DatenerfassungsadministratorsDer Genehmigungsadministrator leitet die entsprechende Benachrichtigung an den Datenerfassungsadministrator weiter.GenehmigungsadministratorDatenerfassungsadministratorJ — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes
3.6Ende des DatenaustauschsDer Datenerfassungsadministrator stellt die Übermittlung von Daten an die berechtigte Partei ein.DatenerfassungsadministratorBerechtigte ParteiJ — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes

Diagramm 3 — Verfahren „Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei”

Tabelle III.4

Verfahren 4

Bezeichnung des VerfahrensWiderruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden
Schritt Nr.SchrittBeschreibung des SchrittesErzeuger der InformationenEmpfänger der InformationenAusgetauschte Informationen (IDs)
4.1Identifizierung des GenehmigungsadministratorsDie Endkunden identifizieren den Genehmigungsadministrator, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist.Zuständige BehördeEndkunde[entfällt]
4.2Authentifizierung des EndkundenDie Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Genehmigungsadministrator.EndkundeGenehmigungsadministrator[entfällt]
4.3Prüfung der BerechtigungsnachweiseDer Genehmigungsadministrator übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister.GenehmigungsadministratorIdentitätsdienstleister[entfällt]
4.4Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der BerechtigungsnachweiseDer Genehmigungsadministrator übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.GenehmigungsadministratorEndkunde[entfällt]
4.5Verzeichnis der GenehmigungenDer Genehmigungsadministrator stellt dem Endkunden ein Verzeichnis der von ihm bisher erteilten aktiven und abgelaufenen Genehmigungen zur Verfügung.GenehmigungsadministratorEndkundeI — Angaben zur erstellten Genehmigung
4.6Einleitung des Widerrufs der Genehmigung (explizit)Der Endkunde teilt dem Genehmigungsadministrator mit, welche Genehmigung widerrufen werden soll.EndkundeGenehmigungsadministratorI — Angaben zur erstellten Genehmigung
4.7Eingang einer Änderung der Messstellenberechtigung (implizit)Externe Gründe (z. B. ein Umzug) führen zur Ungültigerklärung der Berechtigung eines Endkunden in Bezug auf eine Messstelle. Der Messstellenadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über diese Ereignisse.MessstellenadministratorDatenerfassungsadministrator[entfällt]
4.8Benachrichtigung des GenehmigungsadministratorsDer Datenerfassungsadministrator unterrichtet den Genehmigungsadministrator über die Notwendigkeit, alle Genehmigungen für die Messstelle zu widerrufen.DatenerfassungsadministratorGenehmigungsadministratorI — Angaben zur erstellten Genehmigung
4.9Benachrichtigung des DatenerfassungsadministratorsDer Genehmigungsadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über den Widerruf.GenehmigungsadministratorDatenerfassungsadministratorI — Angaben zur erstellten Genehmigung
4.10Ende des DatenaustauschsDer Datenerfassungsadministrator darf im Rahmen der widerrufenen Genehmigung keine Daten mehr übertragen.Datenerfassungsadministrator[entfällt][entfällt]
4.11Benachrichtigung der berechtigten ParteiDer Genehmigungsadministrator muss die betroffene berechtigte Partei unmittelbar und unverzüglich unterrichten.GenehmigungsadministratorBerechtigte ParteiI — Angaben zur erstellten Genehmigung
4.12Ausführung abschließender Aufgaben im Zusammenhang mit der GenehmigungDie berechtigte Partei nimmt alle Aufgaben, die zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten erforderlich sind, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar und unverzüglich wahr.Berechtigte Partei[entfällt][entfällt]
4.13Benachrichtigung des EndkundenDer Genehmigungsadministrator teilt dem Endkunden mit, dass die Genehmigung widerrufen wurde.GenehmigungsadministratorKundeI — Angaben zur erstellten Genehmigung

Diagramm 4 — Verfahren „Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden”

Tabelle III.5

Verfahren 5

Bezeichnung des VerfahrensAktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem (soweit relevant)
Schritt Nr.SchrittBeschreibung des SchrittesErzeuger der InformationenEmpfänger der InformationenAusgetauschte Informationen (IDs)
5.1Identifizierung des ZählerbetreibersDer Endkunde ermittelt die Kontaktangaben der Stelle, die für die Aktivierung des Datenflusses zuständig ist.Zuständige BehördeEndkunde[entfällt]
5.2Anforderung der Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses durch den EndkundenDer Endkunde übermittelt dem Zählerbetreiber die Informationen, die erforderlich sind, um den Datenfluss zugänglich zu machen.EndkundeZählerbetreiberM — Anforderung der Datenflussaktivierung
5.3Bereitstellung von ZählerberechtigungsnachweisenDer Zählerbetreiber übermittelt dem Endkunden alle Informationen, die erforderlich sind, um aus dem Zähler übertragene Daten zu verwenden und/oder zu entschlüsseln.ZählerbetreiberEndkundeN — Bestätigung der Datenflussaktivierung
Diagramm5 — „Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem”

Tabelle III.6

Verfahren 6

Bezeichnung des VerfahrensAuslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems
Schritt Nr.SchrittBeschreibung des SchrittesErzeuger der InformationenEmpfänger der InformationenAusgetauschte Informationen (IDs)
6.1Verbinden des Systems für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten mit dem ZählerGegebenenfalls verbindet der Endkunde das System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten mit einer Fast-Echtzeit-Schnittstelle und stellt Berechtigungsnachweise oder Zertifikate gemäß den nationalen Verfahren bereit.Endkunde[entfällt][entfällt]
6.2Datenübertragung über die Fast-Echtzeit-SchnittstelleDie Daten werden über die Lokal- oder Remote-Schnittstelle für Fast-Echtzeit-Daten gesendet ( „Push” ) oder eingeholt ( „Pull” ).Intelligenter Zähler oder intelligentes MesssystemSystem für Fast-Echtzeit-VerbrauchsdatenZählerrohdaten
6.3Interpretation der Daten

Das System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten verarbeitet die Daten, die im vorangegangenen Schritt empfangen wurden. Erforderlichenfalls entschlüsselt es die Daten mithilfe des vom Zählerbetreiber in Schritt 5.3 bereitgestellten Schlüssels. Es wird empfohlen, dass am Ende von Schritt 6.3 Attribute des Informationsobjekts P in einer Form zur Verfügung gestellt werden, in der sie in den nachfolgenden Prozessen leicht verwendet werden können. Bei der Bestandsaufnahme dieses Schritts reicht es nicht aus, auf eine Norm Bezug zu nehmen; es müssen erschöpfende Beschreibungen aller erforderlichen Schritte vorgelegt werden.

Anmerkung: Die Weiterverwendung, Verarbeitung oder Übertragung verwertbarer Zählerdaten ist nicht Teil dieses Referenzmodells.

System für Fast-Echtzeit-VerbrauchsdatenSystem für Fast-Echtzeit-VerbrauchsdatenP — Verwertbare Zählerdaten

Diagramm6 — Verfahren „Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems”

Tabelle IV

Ausgetauschte Informationsobjekte

Ausgetauschte Informationen, IDBezeichnung der InformationenBeschreibung der ausgetauschten Informationen
AIdentifikation der MessstelleKennung der MessstelleEindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators.
BSpezifizierung der erfassten DatenZeitstempel für den AuslesebeginnBeginn des vom Datenpaket abgedeckten Zeitintervalls.
Zeitstempel für das AusleseendeEnde des vom Datenpaket abgedeckten Zeitintervalls.
RichtungAn der Messstelle gemessene Flussrichtung. Dabei kann es sich entweder ausschließlich um Daten zur Erzeugung oder zum Verbrauch oder zu einer Kombination von beiden handeln.
EnergieerzeugnisVon der Messstelle gemessenes Energieerzeugnis (z. B. Wirkenergie, Blindenergie).
CAnforderung erfasster DatenKennung der MessstelleEindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators.
Spezifizierung der erfassten DatenInformationsobjekt B — Spezifizierung der erfassten Daten
DAnforderung von ValidierungsinformationenValidierungsergebnisInformationen über das Ergebnis des Validierungsschritts.
EValidierte historische DatenMetadaten
Kennung der MessstelleEindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators.
Zeitstempel für den Zeitpunkt der ErstellungZeitstempel für den Zeitpunkt der Erzeugung des Datenpakets.
EnergieerzeugnisVon der Messstelle gemessenes Energieerzeugnis (z. B. Wirkenergie, Blindenergie).
Zeitstempel für den AuslesebeginnZeitstempel für den Beginn der Zeitreihe.
Zeitstempel für das AusleseendeZeitstempel für das Ende der Zeitreihe.
MaßeinheitDie Maßeinheit, in der die Mengen im Feld „Menge” angegeben wurden.
Zeitreihendaten (einmal pro Intervall beim Auslesen)
Zeitstempel BeginnZeitstempel für den Beginn des Intervalls.
Zeitstempel EndeZeitstempel für das Ende des Intervalls.
RichtungAn der Messstelle gemessene Flussrichtung. Dabei kann es sich entweder um Daten zur Erzeugung oder zum Verbrauch oder zu einer Kombination von beiden handeln.
AuslesequalitätAngabe der Qualität der Intervallauslesung (z. B. abhängig davon, ob der Wert gemessen oder geschätzt wird).
MengeVerbrauchte oder erzeugte Menge.
FValidierte historische Daten mit EndkundeninformationenValidierte historische DatenInformationsobjekt E — Validierte historische Daten
EndkundeInformationen, die es der berechtigten Partei ermöglichen zu überprüfen, ob sie die Daten für den richtigen Endkunden empfängt.
GVorausgefüllte GenehmigungsinformationenBerechtigte ParteiBerechtigte Partei, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Kennung der MessstelleFakultativ. Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators.
Spezifizierung der erfassten DatenInformationsobjekt B — Spezifizierung der erfassten Daten
ZweckDer spezifizierte, eindeutige und rechtmäßige Zweck, für den die berechtigte Partei die Daten zu verarbeiten beabsichtigt. Bei nicht personenbezogenen Daten ist dies fakultativ.
ÜbermittlungszeitplanDie Periodizität (wann und wie häufig), mit der gegebenenfalls künftige Daten, die unter die Genehmigung fallen, aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Genehmigung noch nicht verfügbar sind, zur Verfügung gestellt werden.
Zeitstempel für die GenehmigungsfristDer Zeitstempel für den Zeitpunkt, an dem die berechtigte Partei die empfangenen Daten löschen muss, auch wenn der Verarbeitungszweck noch nicht erfüllt wurde.
HGrundlegende GenehmigungsinformationenEndkundeEndkunde, der die Genehmigung erteilt hat.
Berechtigte ParteiBerechtigte Partei, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Anforderung erfasster DatenInformationsobjekt C — Anforderung erfasster Daten
ZweckDer spezifizierte eindeutige und rechtmäßige Zweck, zu dem die Daten verarbeitet werden. Bei nicht personenbezogenen Daten ist dies fakultativ.
ÜbermittlungszeitplanDie Periodizität (wann und wie häufig), mit der gegebenenfalls künftige Daten, die unter die Genehmigung fallen, aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Genehmigung noch nicht verfügbar sind, zur Verfügung gestellt werden (z. B. in Datenaustauschszenarien, in denen Daten eher nach dem Push-Prinzip gesendet und nicht angefordert werden).
Maximale Laufzeit der GenehmigungDer Zeitstempel für den Zeitpunkt, nach dem die berechtigte Partei die Genehmigung als abgelaufen oder widerrufen ansehen muss, auch wenn der Verarbeitungszweck noch nicht erfüllt wurde.
IAngaben zur erstellten GenehmigungGenehmigungskennungEine eindeutige Kennung der Genehmigung.
Zeitstempel für den Zeitpunkt der ErstellungZeitstempel für die Erstellung, den der Genehmigungsadministrator der Genehmigung zugewiesen hat.
Grundlegende GenehmigungsinformationenInformationsobjekt H — Genehmigungsinformationen
JBenachrichtigung über die Beendigung des DienstesGenehmigungskennungEine eindeutige Kennung der Genehmigung, die auf das Informationsobjekt I — „Angaben zur erstellten Genehmigung” verweist.
Zeitstempel für den Zeitpunkt der BeendigungZeitstempel für den Zeitpunkt, an dem die berechtigte Partei den Dienst als beendet betrachtet.
KAngaben zu den im Verzeichnis aufgeführten GenehmigungenAngaben zur GenehmigungAttribute der Genehmigung gemäß I — „Angaben zur erstellten Genehmigung” .
Grund für das Erlöschen der GenehmigungSofern die Genehmigung nicht mehr aktiv ist, der Grund, warum der Genehmigungsadministrator die Genehmigung als erloschen ansieht. Gründe können beispielsweise die Erfüllung des Zwecks, die Erreichung des Genehmigungsendes laut Zeitstempel, der Widerruf durch den Endkunden oder die Beendigung durch die berechtigte Partei sein.
Zeitstempel für das Erlöschen der GenehmigungSofern die Genehmigung nicht mehr aktiv ist, der Zeitstempel für den Zeitpunkt, ab dem der Genehmigungsadministrator die Genehmigung als erloschen ansieht.
LWiderrufsbenachrichtigung durch GenehmigungsadministratorGenehmigungskennungEine eindeutige Kennung der Genehmigung, die auf das Informationsobjekt I — „Angaben zur erstellten Genehmigung” verweist.
Zeitstempel für das Erlöschen der GenehmigungZeitstempel für den Zeitpunkt, zu dem der Widerruf als aktiv anzusehen ist.
MAnforderung der DatenflussaktivierungZählerkennungKennung des Messgeräts oder der Messstelle, die der Zählerbetreiber benötigt, um den richtigen Zähler zu identifizieren.
Sonstige erforderliche InformationenAuflistung aller sonstigen Attribute, die der Zählerbetreiber benötigt, um den Datenfluss zu ermöglichen.
NBestätigung der DatenflussaktivierungPhysische KonnektivitätAngaben zur physischen Schnittstelle des Zählers und zum Anschluss externer Geräte.
SchlüsselObligatorische Angabe, falls ein Schlüssel benötigt wird, um den Informationsfluss zu entschlüsseln.
BerechtigungsnachweiseObligatorische Angabe, falls für den Zugang zur Schnittstelle des intelligenten Zählers Berechtigungsnachweise erforderlich sind.
Sonstige erforderliche InformationenAuflistung aller sonstigen Attribute, die der Zählerbetreiber benötigt, um den Datenfluss zu ermöglichen und semantisch zu interpretieren.
OZählerrohdatenDatenpaketAuflistung der Attribute in den empfangenen Rohdaten. Wird hier in der Bestandsaufnahme der nationalen Praxis auf eine Norm Bezug genommen, so muss sie in leicht zugänglicher Form oder kostenlos öffentlich verfügbar sein. Andernfalls müssen alle Elemente des jeweiligen Datenpakets aufgelistet und verzeichnet werden.
P

Verwertbare Zählerdaten

(die beschriebenen Attribute sind ein Minimum; es können weitere Datenelemente bereitgestellt und dokumentiert werden, sofern sie im jeweiligen nationalen Kontext verfügbar sind)

Zeitstempel ZählerdatenZeitpunkt der Datenerfassung laut intelligentem Zähler oder intelligentem Messsystem.
Importwirkleistung — WertUnverzögerte Vorwärtswirkleistung P+ (in W)
Importwirkleistung — Maßeinheit-
Exportwirkleistung — WertUnverzögerte Rückwärtswirkleistung P- (in W)
Exportwirkleistung — Maßeinheit-
Import Wirkenergie A+Vorwärtswirkenergie A+ (in Wh)
Import Wirkenergie A+ — Maßeinheit-
Export WirkenergieRückwärtswirkenergie A+ (in Wh)
Export Wirkenergie A+ — Maßeinheit-

Fußnote(n):

(1)

CEN/CLC/ETSI/TR 50572:2011: „Funktionale Referenzarchitektur für die Kommunikation in intelligenten Messsystemen” , CEN/CLC/ETSI Koordinierungsgruppe für intelligente Zähler.

(2)

Business Process Model and Notation 2.0: https://www.omg.org/spec/BPMN/2.0.2/PDF.

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