Artikel 2 VO (EU) 2023/1168
(1) Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 genannte Zubereitung und diese Zubereitung enthaltende Vormischungen, die vor dem 17. Dezember 2023 gemäß den vor dem e 17. Juni 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 17. Juni 2024 gemäß den vor dem 17. Juni 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind.
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