Präambel VO (EU) 2023/1168
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verwendung einer Zubereitung aus Carvacrol, Thymol, d-Carvon, Methylsalicylat und L-Menthol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 der Kommission(2) zugelassen.
- (2)
- Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 enthält irrtümlicherweise die Beschreibung der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)” . Im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) vom 15. Mai 2019(3) heißt es, dass der Zusatzstoff zur Verbesserung der Wachstumsleistung bei Masthühnern, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung beitragen kann. Der Begriff „zootechnisch” ist zu allgemein und kann verschiedene Funktionen umfassen, wobei er auch die spezifischen Wirkungen des Zusatzstoffs nicht zum Ausdruck bringt. Um dem Gutachten der Behörde zu entsprechen, sollte sich die Funktionsgruppe des Futtermittelzusatzstoffs daher auf die Verbesserung der Leistungsparameter beziehen.
- (3)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (4)
- Da die Funktionsgruppe auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs, der Vormischungen und der Mischfuttermittel, die diesen enthalten, angegeben werden sollte, ist es erforderlich, einen Übergangszeitraum vorzusehen, um es den Futtermittelunternehmern zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen an den Etiketten vorzunehmen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Thymol, d-Carvon, Methylsalicylat und L-Menthol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH), (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 87).
- (3)
EFSA Journal 2019;17(6):5724.
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