Präambel VO (EU) 2023/1169

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase, Endo-1,4-beta-glucanase und xyloglucanspezifischer Endo-beta-1,4-glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 33578, gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Dieser Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase, Endo-1,4-beta-glucanase und xyloglucanspezifischer Endo-beta-1,4-glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 33578, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Geflügelarten sowie Ziervögel und Ferkel.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gelangte in ihrem Gutachten vom 23. November 2022(2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase, Endo-1,4-beta-glucanase und xyloglucanspezifischer Endo-beta-1,4-glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 33578, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, konnte jedoch mangels Daten keine Schlussfolgerung bezüglich des Hautreizungspotenzials der Zubereitung ziehen. Außerdem kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase, Endo-1,4-beta-glucanase und xyloglucanspezifischer Endo-beta-1,4-glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 33578, bei Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- und Zuchtzwecke sowie Ziervögeln wirksam sein kann. Aufgrund unzureichender Daten konnte die Behörde jedoch keine Schlussfolgerung bezüglich der Wirksamkeit der Zubereitung bei Legehennen und entwöhnten Ferkeln ziehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase, Endo-1,4-beta-glucanase und xyloglucanspezifischer Endo-beta-1,4-glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 33578, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- und Zuchtzwecke sowie Ziervögel erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für diese Tierarten und -kategorien zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(6)
Dem Antragsteller wurde vorgeschlagen, zusätzliche Informationen im Hinblick auf die im Gutachten der Behörde genannten Mängel bezüglich der Wirksamkeit der Zubereitung bei Legehennen und entwöhnten Ferkeln vorzulegen, was dieser akzeptiert hat.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2022;20(12):7702.

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