Artikel 3 VO (EU) 2023/1170
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die für Milchkühe und Mastrinder bestimmt sind und vor dem 6. Januar 2024 gemäß den vor dem 6. Juli 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten, für Milchkühe und Mastrinder bestimmt sind und vor dem 6. Juli 2024 gemäß den vor dem 6. Juli 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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