ANHANG VO (EU) 2023/1171
- 1.
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Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 erhält Spalte 9 ( „Sonstige Bestimmungen” ) Nummer 2 folgende Fassung:
- 2.
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Der Zusatzstoff darf nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten verwendet werden. Wenn der Zusatzstoff mit anderen Quellen von Formiaten, Ameisensäure, Fumarsäure und Fumaraten verwendet wird, dürfen folgende Gesamtgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschritten werden:
- —
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Ameisensäure: 10000 mg/kg und
- —
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Fumarsäure: 20000 mg/kg.
- 2.
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Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2097 erhält Spalte 9 ( „Sonstige Bestimmungen” ) Nummer 2 folgende Fassung:
- 2.
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Der Zusatzstoff darf nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten verwendet werden. Wenn der Zusatzstoff mit anderen Quellen von Formiaten, Ameisensäure, Fumarsäure und Fumaraten verwendet wird, dürfen folgende Gesamtgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschritten werden:
- —
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Ameisensäure: 10000 mg/kg und
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Fumarsäure: 20000 mg/kg.
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