Artikel 2 VO (EU) 2023/1173
Übergangsmaßnahmen für die vom Markt zu nehmenden Futtermittelzusatzstoffe
(1) Vorhandene Bestände an den im Anhang aufgeführten Zusatzstoffen dürfen bis zum 6. Juli 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Aus den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen hergestellte Vormischungen dürfen bis zum 6. Oktober 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis zum 6. Juli 2025 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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