ANHANG VO (EU) 2023/1174

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält unter Nummer 1 in der zweiten Spalte (Bezeichnung) der Tabelle der Eintrag Crataegus L. folgende Fassung:

Crataegus L., ausgenommen bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Crataegus monogyna mit einem Durchmesser von höchstens 13 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich.

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