Präambel VO (EU) 2023/1174
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission(2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
- (2)
- Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Crataegus L.
- (3)
- Am 3. Mai 2022 stellte das Vereinigte Königreich(3) bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ruhenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Crataegus monogyna mit nackten Wurzeln und ohne Blätter, die bis zu 7 Jahre alt sind und an der Basis des Stamms einen Durchmesser von höchstens 6,5 cm haben, sowie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Crataegus monogyna in Kultursubstrat, die bis zu 15 Jahre alt sind und an der Basis des Stamms einen Durchmesser von höchstens 13 cm haben (im Folgenden die „betreffenden Pflanzen” ). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
- (4)
- Am 30. März 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich verbundenen Risiken an(4). Sie ermittelte Erwinia amylovora als für diese Pflanzen relevanten Schädling.
- (5)
- In Bezug auf Erwinia amylovora bewertete die Behörde, ob die besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Crataegus L., außer Früchten und Samen, in die Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(5) und die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind.
- (6)
- Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der betreffenden Pflanzen aus dem Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union ergibt, auf ein annehmbares Maß reduziert wird.
- (7)
- Die betreffenden bis zu 7 Jahre alten Pflanzen mit nackten Wurzeln weisen, wie in dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Dossier aufgeführt, aufgrund ihrer Eigenschaften ein geringeres Pflanzengesundheitsrisiko auf. Folglich sollten alle betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die bis zu 15 Jahre alt sind und einen Durchmesser von höchstens 13 cm an der Basis des Stamms haben, nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.
- (8)
- Demnach sollten alle betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die bis zu 15 Jahre alt sind und einen Durchmesser von höchstens 13 cm an der Basis des Stamms haben, von der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
- (9)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).
- (3)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
- (4)
EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2023. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Crataegus monogyna plants from the UK. EFSA Journal 2023; 21(4):8003.
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
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