Präambel VO (EU) 2023/1178
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die finnische, die griechische, die kroatische, die lettische und die schwedische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/47 der Kommission(2) enthalten Fehler in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Zulassung der Verwendung von T90-Schleppnetzen, die den Spezifikationen hinsichtlich der Anzahl von 80 Maschen in der Runde im Umfang des Steerts im engeren Sinne und im Tunnel, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, entsprechen. Diese Fehler berühren den Inhalt dieser Bestimmung.
- (2)
- Die finnische, die griechische, die kroatische, die lettische und die schwedische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/47 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/47 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 21).
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