ANHANG VO (EU) 2023/1185

Methode zur Bestimmung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

A.
METHODE

1.
Die bei der Erzeugung und Nutzung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen entstehenden Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:

E = e i + e p + e td + e u – e ccs

Dabei gilt:

E=
Gesamtemissionen aus der Nutzung des Kraftstoffs (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)
e i=
e i elastic + e i rigid – e ex-use: Emissionen aus der Versorgung mit Einsatzstoffen ( „inputs” ) (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)
e i elastic=
Emissionen aus Einsatzstoffen mit elastischem Angebot ( „elastic inputs” ) (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)
e i rigid=
Emissionen aus Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot ( „rigid inputs” ) (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)
e ex-use=
Emissionen aus der derzeitigen Nutzung oder Bestimmung der Einsatzstoffe (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)
e p=
Emissionen aus der Verarbeitung (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)
e td=
Emissionen aus Transport und Verteilung (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)
e u=
Emissionen aus der Verbrennung des Kraftstoffs bei der Endnutzung (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)
e ccs=
Emissionseinsparungen durch CO2-Abscheidung und geologische CO2-Speicherung (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff)

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.

Die Treibhausgasintensität von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen wird bestimmt, indem die Gesamtemissionen des Verfahrens unter Berücksichtigung jedes Bestandteils der Formel durch die Gesamtmenge des aus dem Verfahren resultierenden Kraftstoffs geteilt werden, und wird in Gramm CO2-Äquivalent pro MJ Kraftstoff (g CO2-Äq./MJ Kraftstoff) ausgedrückt. Bei Kraftstoffen, die aus einer Mischung aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und anderen Kraftstoffen bestehen, wird angenommen, dass alle Arten (von Kraftstoffen) dieselbe Emissionsintensität aufweisen.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet Anwendung, wenn flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe bei der gemeinsamen Verarbeitung einen konventionellen Einsatzstoff in einem Verfahren nur teilweise ersetzen.

In diesem Fall wird bei der Berechnung der Treibhausgasintensität auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional unterschieden zwischen

dem Teil des Verfahrens, in dem der konventionelle Einsatzstoff eingesetzt wird, und

dem Teil des Verfahrens, in dem flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingesetzt werden, soweit die Teile des Verfahrens ansonsten identisch sind.

Werden flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zusammen mit Biomasse verarbeitet, so wird für die Teile des Verfahrens eine analoge Unterscheidung vorgenommen.

Die Treibhausgasintensität kann als Durchschnitt für die gesamte Kraftstofferzeugung während eines Zeitraums von höchstens einem Kalendermonat, aber auch für kürzere Zeitintervalle berechnet werden. Wird Strom, der nach der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Methode als vollständig erneuerbar gilt, als Einsatzstoff zur Erhöhung des Heizwertes des Kraftstoffes oder der Zwischenerzeugnisse verwendet, so muss das Zeitintervall den Anforderungen an die zeitliche Korrelation entsprechen. Soweit relevant, können die für einzelne Zeitintervalle berechneten Werte der Treibhausgasintensität anschließend verwendet werden, um eine durchschnittliche Treibhausgasintensität für einen Zeitraum von bis zu einem Monat zu berechnen, sofern die für jeden Zeitraum berechneten Einzelwerte den Mindestschwellenwert für Einsparungen von 70 % erreichen.

2.
Die mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder mit wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparungen werden wie folgt berechnet:

Einsparungen = (E F – E)/E F

Dabei gilt:

E=
Gesamtemissionen aus der Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe.
E F=
Gesamtemissionen aus der Anwendung des Komparators für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen.

Bei allen flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen betragen die Gesamtemissionen aus der Anwendung des Komparators für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen 94 g CO2-Äq./MJ.

3.
Besteht der Output eines Verfahrens nicht vollständig aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen, so wird ihr jeweiliger Anteil am Gesamtoutput wie folgt bestimmt:

a)
Der Anteil der flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr wird bestimmt, indem die relevante Zufuhr von erneuerbarer Energie in dem Verfahren durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird;
b)
der Anteil der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe wird bestimmt, indem die relevante Energiezufuhr, die als Quelle für die Erzeugung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe in dem Verfahren anzusehen ist, durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird.

Bei eingesetztem Material ist die relevante Energie der untere Heizwert des in die Molekularstruktur des Kraftstoffs eingehenden Materials(1).

Bei Strom, der zur Erhöhung des Heizwerts des Kraftstoffs oder der Zwischenerzeugnisse eingesetzt wird, ist die relevante Energie die elektrische Energie.

Bei Industrieabgasen ist die relevante Energie die Energie im Abgas auf der Grundlage des unteren Heizwerts. Bei Wärme, die zur Erhöhung des Heizwerts des Kraftstoffs oder Zwischenerzeugnisses eingesetzt wird, ist die relevante Energie die nutzbare Energie in der Wärme, die zur Synthese des Kraftstoffs genutzt wird. Nutzwärme ist die mit dem Carnot’schen Wirkungsgrad multiplizierte Gesamtwärmeenergie gemäß Anhang V Teil C Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001. Andere Einsatzstoffe werden nur bei der Bestimmung der Emissionsintensität des Kraftstoffs berücksichtigt.

4.
Bei der Bestimmung der Emissionen aus der Versorgung mit Einsatzstoffen ist zwischen Einsatzstoffen mit elastischem Angebot und solchen mit unelastischem Angebot zu unterscheiden. Einsatzstoffe mit unelastischem Angebot sind Einsatzstoffe, deren Angebot nicht erhöht werden kann, um eine zusätzliche Nachfrage zu decken. Alle Einsatzstoffe, die als CO2-Quelle für die Erzeugung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe gelten, sind somit Einsatzstoffe mit unelastischem Angebot, ebenso wie Outputs, die zu einem festen Anteil in einem integrierten Verfahren erzeugt werden(2) und weniger als 10 % des wirtschaftlichen Werts des Outputs ausmachen. Entfallen auf den Output mindestens 10 % des wirtschaftlichen Werts, so gilt er als Einsatzstoff mit elastischem Angebot. Einsatzstoffe mit elastischem Angebot sind grundsätzlich Einsatzstoffe, deren Angebot erhöht werden kann, um eine zusätzliche Nachfrage zu decken. In diese Kategorie fallen Erdölerzeugnisse aus Raffinerien, da Raffinerien das Verhältnis ihrer Erzeugnisse ändern können.
5.
Bei Strom, der gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vollständig als erneuerbar gilt, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionen null betragen.
6.
In jedem Kalenderjahr wird eine der drei folgenden alternativen Methoden angewandt, um dem Netzstrom, der gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht als vollständig erneuerbar anzusehen ist und zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe verwendet wird, Treibhausgasemissionswerte zuzuordnen:

a)
Die Werte der Treibhausgasemissionen werden gemäß Teil C dieses Anhangs zugeordnet. Dies gilt unbeschadet beihilferechtlicher Prüfungen;
b)
die Werte der Treibhausgasemissionen werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Volllaststunden zugeordnet, in denen die Anlage zur Erzeugung der flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe betrieben wird. Wenn die Zahl der Volllaststunden im letzten Kalenderjahr, für das zuverlässige Daten verfügbar sind, gleich oder niedriger war als die Zahl der Stunden, in denen der Grenzpreis für Strom von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom oder von Kernkraftwerken bestimmt wurde, wird dem Netzstrom, der im Erzeugungsverfahren von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen genutzt wird, ein Treibhausgasemissionswert von null g CO2-Äq./MJ zugeordnet. Ist die Zahl der Volllaststunden höher, so wird dem Netzstrom, der im Erzeugungsverfahren von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen genutzt wird, ein Treibhausgasemissionswert von 183 g CO2-Äq./MJ zugeordnet; oder
c)
es kann der Wert der Treibhausgasemissionen der marginalen Stromerzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Erzeugung der flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in der Gebotszone verwendet werden, sofern der nationale Übertragungsnetzbetreiber diese Informationen öffentlich zugänglich macht.

Bei Anwendung der unter Buchstabe b dargelegten Methode wird die Methode auch auf Strom angewandt, der zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe verwendet wird und gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 als vollständig erneuerbar gilt.

7.
Die THG-Emissionen von Einsatzstoffen mit elastischem Angebot, die in einem integrierten Verfahren erzeugt werden, werden auf der Grundlage der Daten des tatsächlichen Erzeugungsverfahrens dieser Einsatzstoffe bestimmt. Dazu zählen alle Emissionen, die durch die Erzeugung dieser Einsatzstoffe über die gesamte Lieferkette hinweg entstehen (einschließlich der Emissionen aus der Gewinnung der für die Erzeugung des Einsatzstoffes erforderlichen Primärenergie sowie aus der Verarbeitung und dem Transport des Einsatzstoffes). Emissionen, die aufgrund des Kohlenstoffgehalts des Kraftstoff-Einsatzstoffes bei der Verbrennung entstehen, werden nicht berücksichtigt(3).

THG-Emissionen aus Einsatzstoffen mit elastischem Angebot, die nicht in einem integrierten Verfahren gewonnen werden, werden jedoch auf der Grundlage der Werte aus Teil B dieses Anhangs bestimmt. Ist der Einsatzstoff nicht in der Liste enthalten, können Informationen über die Emissionsintensität aus der neuesten Fassung des JEC-WTW-Berichts, der ECOINVENT-Datenbank sowie von offiziellen Quellen wie IPCC, IEA oder der Regierung, anderen überprüften Quellen wie der E3- und GEMIS-Datenbank und von Sachverständigen geprüfte Veröffentlichungen genutzt werden.

8.
Der Lieferant eines Einsatzstoffes, dessen Werte nicht aus Teil B dieses Anhangs entnommen werden, berechnet die Emissionsintensität(4) des Einsatzstoffes nach den in diesem Dokument beschriebenen Verfahren und leitet den Wert an den nächsten Erzeugungsschritt oder an den Enderzeuger des Kraftstoffs weiter. Dies gilt auch für die Lieferanten von Einsatzstoffen aus weiter vorgelagerten Teilen der Lieferkette.
9.
Emissionen aus Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot umfassen die Emissionen, die sich durch die Änderung der Nutzung dieser Einsatzstoffe gegenüber einer früheren oder alternativen Nutzung ergeben. Bei diesen Emissionen werden die entgangene Erzeugung von Strom, Wärme oder Produkten, die zuvor mithilfe des Einsatzstoffes erzeugt wurden, sowie alle Emissionen infolge einer zusätzlichen Behandlung des Einsatzstoffes und des Transports berücksichtigt. Dabei gelten folgende Regeln:

a)
Emissionen, die der Versorgung mit Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot zugeordnet werden, werden ermittelt, indem die entgangene Erzeugung von Strom, Wärme oder sonstigen Erzeugnissen mit dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert wird. Bei einem Verlust an Stromerzeugung sind die Emissionsfaktoren für die Netzstromerzeugung in dem Land zu berücksichtigen, in dem die Nutzungsänderung stattgefunden hat, und nach der entsprechenden Methode gemäß den Nummern 5 oder 6 zu ermitteln. Bei einer Änderung der Nutzung von Material werden die dem Ersatzmaterial zuzuordnenden Emissionen nach der Methode für Materialeinsatzstoffe berechnet. In den ersten 20 Jahren nach Beginn der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe wird die entgangene Erzeugung von Strom, Wärme und Material auf der Grundlage der durchschnittlichen Menge an Strom und Wärme bestimmt, die in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe mithilfe des Einsatzstoffes mit unelastischem Angebot erzeugt wurde. Nach einer Erzeugungszeit von 20 Jahren wird die entgangene Erzeugung von Strom, Wärme oder anderen Erzeugnissen auf der Grundlage der Mindestvorgaben für die Energieeffizienz bestimmt, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Technologien (BVT) enthalten sind. Ist das Verfahren nicht Gegenstand einer BVT-Schlussfolgerung, so muss die Schätzung der Erzeugungsverluste auf einem vergleichbaren Verfahren auf der Grundlage des neuesten Stands der Technik beruhen.
b)
Bei Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot, bei denen es sich um Zwischenströme in Industrieverfahren handelt, wie Kokereigas, Hochofengas in einem Stahlwerk oder Raffineriegas in einer Ölraffinerie, werden die durch die Nutzungsänderung von Einsatzstoffen bedingten Emissionen anhand von Simulationen des Anlagenbetriebs vor und nach der Änderung für die Erzeugung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe bestimmt, wenn die Auswirkungen der Nutzungsänderung zugunsten der Kraftstofferzeugung nicht direkt gemessen werden können. Hat die Änderung der Anlage bei einigen Erzeugnissen zu einer Verringerung des Outputs geführt, so umfassen die Emissionen, die dem Einsatzstoff mit unelastischem Angebot zugeordnet werden, auch die Emissionen, die sich durch den Ersatz der entgangenen Erzeugung ergeben.
c)
Werden bei dem Verfahren Einsatzstoffe mit unelastischem Angebot aus neuen Anlagen verwendet, z. B. aus einem neuen Stahlwerk, in dem das Hochofengas für die Erzeugung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe genutzt wird, so sind die Auswirkungen der Nutzungsänderung des Einsatzstoffes gegenüber der wirtschaftlichsten alternativen Nutzung zu berücksichtigen. Anschließend werden die Auswirkungen auf die Emissionen anhand der in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Mindestvorgaben für die Energieeffizienz berechnet. Bei Industrieverfahren, die nicht Gegenstand von BVT-Schlussfolgerungen sind, werden die eingesparten Emissionen nach einem vergleichbaren Verfahren auf der Grundlage des neuesten Stands der Technik berechnet.

10.
Die Emissionen aus der derzeitigen Nutzung oder Bestimmung umfassen alle Emissionen aus der derzeitigen Nutzung oder Bestimmung des Einsatzstoffes, die vermieden werden, wenn der Einsatzstoff für die Kraftstofferzeugung verwendet wird. Diese Emissionen umfassen auch das CO2-Äquivalent des in der chemischen Zusammensetzung des Kraftstoffs enthaltenen Kohlenstoffs, der andernfalls als CO2 in die Atmosphäre emittiert worden wäre. Dazu gehört CO2, das abgeschieden wurde und in den Kraftstoff eingegangen ist, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Das CO2 wurde bei einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeit abgeschieden und in einem vorgelagerten Schritt in einem wirksamen CO2-Bepreisungssystem berücksichtigt und es geht vor 2036 in die chemische Zusammensetzung des Kraftstoffs ein. Stammt das CO2 nicht aus der Verbrennung von Brennstoffen zur Stromerzeugung, endet dieser Zeitraum erst 2041; oder
b)
das CO2 wurde aus der Luft abgeschieden; oder
c)
das abgeschiedene CO2 stammt aus der Erzeugung oder Verbrennung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen, die den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen entsprechen, und für die CO2-Abscheidung und -Ersetzung gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden keine Gutschriften für eingesparte Emissionen erteilt; oder
d)
das abgeschiedene CO2 stammt aus der Verbrennung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe, die die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der vorliegenden Verordnung erfüllen; oder
e)
das abgeschiedene CO2 stammt aus einer geologischen CO2-Quelle und das CO2 wurde zuvor auf natürliche Weise freigesetzt.

Abgeschiedenes CO2 aus einem Brennstoff, der gezielt für den Zweck der Erzeugung von CO2 verbrannt wird, sowie für CO2, für dessen Abscheidung nach anderen Rechtsvorschriften eine Emissionsgutschrift gewährt wurde, ist ausgenommen.

Emissionen im Zusammenhang mit Einsatzstoffen wie Strom, Wärme und Verbrauchsmaterialien, die bei der CO2-Abscheidung verwendet werden, werden bei der Berechnung der den Einsatzstoffen zugeordneten Emissionen ebenfalls berücksichtigt.

11.
Die unter Nummer 10 Buchstabe a festgelegten Zeitpunkte können geändert werden, wobei die Umsetzung des gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten unionsweiten Klimaziels für 2040 in den unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren berücksichtigt wird.
12.
Die Emissionen aus der Verarbeitung umfassen direkte atmosphärische Emissionen aus der Verarbeitung selbst, aus der Abfallbehandlung und aus Leckagen.
13.
Die Emissionen aus der Verbrennung des Kraftstoffs sind die gesamten Emissionen aus der Verbrennung des Kraftstoffs bei der Nutzung.
14.
Die bei den Emissionsberechnungen berücksichtigten Treibhausgase und ihre CO2-Äquivalente müssen den Angaben in Anhang V Teil C Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprechen.
15.
Entstehen bei einem Verfahren mehrere Nebenerzeugnisse wie Brennstoffe oder Chemikalien sowie energetische Nebenerzeugnisse wie Wärme, Strom oder mechanische Energie, die aus der Anlage ausgeführt werden, werden diesen Nebenerzeugnissen wie folgt Treibhausgasemissionen zugeordnet:

a)
Die Zuordnung erfolgt am Ende des Verfahrens, in dem die Nebenerzeugnisse entstehen. Die zugeordneten Emissionen umfassen die Emissionen aus dem Verfahren selbst sowie die Emissionen, die den Einsatzstoffen des Verfahrens zugeordnet werden.
b)
Die zuzuordnenden Emissionen betragen ei zuzüglich etwaiger Anteile von ep, etd und eccs, die bis zu dem Verfahrensschritt (einschließlich) entstehen, bei dem die Nebenerzeugnisse erzeugt werden. Ist ein Einsatzstoff in einem Verfahren selbst ein Nebenerzeugnis eines anderen Verfahrens, werden bei der Ermittlung der Emissionen, die dem Einsatzstoff zuzuordnen sind, die Emissionen zunächst für das andere Verfahren ermittelt.
c)
Wird in einer Anlage innerhalb der Projektgrenzen nur eines der Nebenerzeugnisse des Projekts behandelt, so werden die Emissionen dieser Anlage vollständig diesem Nebenerzeugnis zugeordnet.
d)
Ist es in einem Verfahren möglich, das Verhältnis der Nebenerzeugnisse zu ändern, so erfolgt die Zuordnung auf der Grundlage physischer Erwägungen, wobei die Auswirkungen einer Erhöhung des Outputs an nur einem Nebenerzeugnis bei einem ansonsten konstant bleibenden Output auf die Emissionen des Verfahrens ermittelt werden.
e)
Ist das Verhältnis der Erzeugnisse unveränderlich und handelt es sich bei den Nebenerzeugnissen ausschließlich um Brennstoffe, Strom oder Wärme, richtet sich die Zuordnung nach dem Energiegehalt. Erfolgt die Zuordnung für die ausgeführte Wärme auf der Grundlage des Energiegehalts, so wird nur der nutzbare Teil der Wärme gemäß Anhang V Teil C Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 berücksichtigt.
f)
Ist das Verhältnis der Erzeugnisse unveränderlich und handelt es sich bei einigen der Nebenerzeugnisse um Material ohne Energiegehalt, richtet sich die Zuordnung nach dem wirtschaftlichen Wert der Nebenerzeugnisse. Der zugrunde gelegte wirtschaftliche Wert ist der durchschnittliche Erzeugerpreis der Erzeugnisse in den letzten drei Jahren. Liegen diese Daten nicht vor, so wird der Wert anhand der Rohstoffpreise abzüglich der Transport- und Lagerkosten(5) geschätzt.

16.
Die Emissionen aus Transport und Verteilung umfassen die Emissionen aus der Lagerung und Verteilung der fertigen Kraftstoffe. Emissionen ei, die den Einsatzstoffen zugeordnet werden, umfassen auch die Emissionen aus Transport und Lagerung der Einsatzstoffe.
17.
Entstehen bei einem Verfahren zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe CO2-Emissionen, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid dauerhaft gespeichert werden, so kann dies bei den Erzeugnissen des Verfahrens als Verringerung der Emissionen unter eccs berücksichtigt werden. Emissionen, die beim Speichervorgang (einschließlich des Transports von CO2) entstehen, werden unter ep ebenfalls berücksichtigt.

B.
„STANDARDWERTE” FÜR TREIBHAUSGASINTENSITÄTEN VON EINSATZSTOFFEN MIT ELASTISCHEM ANGEBOT

Die nachstehende Tabelle enthält die THG-Intensitäten anderer Einsatzstoffe als Strom:

Gesamtemissionen

g CO2-Äq./MJ

Vorgelagerte Emissionen

g CO2-Äq./MJ

Emissionen aus der Verbrennung

g CO2-Äq./MJ

Erdgas66,09,756,2
Diesel95,121,973,2
Benzin93,319,973,4
Schweres Heizöl94,213,680,6
Methanol97,128,268,9
Steinkohle112,316,296,1
Braunkohle116,71,7115,0
g CO2-Äq./kg
Ammoniak2351,3
Calciumchlorid (CaCl2)38,8
Cyclohexan723,0
Salzsäure (HCl)1061,1
Schmiermittel947,0
Magnesiumsulfat (MgSO4)191,8
Stickstoff56,4
Phosphorsäure (H3PO4)3124,7
Kaliumhydroxid (KOH)419,1
Reines CaO für Prozesse1193,2
Natriumcarbonat (Na2CO3)1245,1
Natriumchlorid (NaCl)13,3
Natriumhydroxid (NaOH)529,7
Natriummethoxid (Na(CH3O))2425,5
SO253,3
Schwefelsäure (H2SO4)217,5
Harnstoff1846,6

C.
THG-EMISSIONSINTENSITÄT VON STROM

Die Treibhausgasemissionsintensität von Strom wird für einzelne Länder oder für einzelne Gebotszonen bestimmt. Die Treibhausgasemissionsintensität von Strom kann für Gebotszonen nur dann bestimmt werden, wenn die erforderlichen Daten öffentlich zugänglich sind. Bei der Berechnung der CO2-Intensität von Strom, die als g CO2-Äq. je kWh Strom ausgedrückt wird, werden alle potenziellen Primärenergiequellen für die Stromerzeugung, die Art der Anlage, die Umwandlungswirkungsgrade und der Eigenstromverbrauch der Stromerzeugungsanlage berücksichtigt. Bei der Berechnung werden alle CO2-Äquivalent-Emissionen berücksichtigt, die mit der Verbrennung und Lieferung der bei der Stromerzeugung genutzten Brennstoffe verbunden sind. Maßgeblich sind dabei die Menge der einzelnen Brennstoffe, die in den Stromerzeugungsanlagen verbraucht werden, die Emissionsfaktoren der Brennstoffverbrennung und die Emissionsfaktoren der Brennstoffverbrennung in vorgelagerten Erzeugungsschritten. Andere Treibhausgase als CO2 werden gemäß Anhang V Teil C Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in CO2-Äquivalent umgerechnet; dazu wird ihre Menge mit ihrem auf CO2 sowie auf einen Zeitraum von 100 Jahren bezogenen globalen Erwärmungspotential (GWP) multipliziert. Aufgrund ihres biogenen Ursprungs werden CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen nicht berücksichtigt, die Emissionen von CH4 und N2O werden jedoch angerechnet. Für die Berechnung der THG-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung sind die IPCC-Standardemissionsfaktoren für die stationäre Verbrennung in der Energiewirtschaft zu verwenden (IPCC 2006). Die vorgelagerten Emissionen umfassen Emissionen aus allen Verfahren und Phasen, die erforderlich sind, um den Brennstoff für den Einsatz in der Stromerzeugung vorzubereiten; sie entstehen bei der Gewinnung, der Raffination und dem Transport des für die Stromerzeugung verwendeten Brennstoffs. Darüber hinaus sind alle vorgelagerten Emissionen aus dem Anbau, der Ernte, der Sammlung, der Verarbeitung und dem Transport von Biomasse zu berücksichtigen. Torf und die Bestandteile fossilen Ursprungs von Abfallmaterialien werden wie fossile Brennstoffe behandelt. Die für die Bruttostromerzeugung in reinen Stromerzeugungsanlagen verwendeten Brennstoffe werden auf der Grundlage der Stromerzeugung und des Wirkungsgrads bei der Umwandlung in Strom bestimmt. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden die Brennstoffe, die für die bei der KWK erzeugte Wärme verwendet werden, anhand einer alternativen Wärmeerzeugung mit einem durchschnittlichen Gesamtwirkungsgrad von 85 % berechnet, während der Rest der Stromerzeugung zugeordnet wird. Bei Kernkraftwerken wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad aus nuklearer Wärme 33 % beträgt, oder es werden Daten von Eurostat oder einer ähnlichen, akkreditierten Quelle zugrunde gelegt. Bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, wie Wasserkraft, Sonnen- und Windenergie sowie Geothermie, werden keine Brennstoffe eingesetzt. Die Emissionen aus dem Bau, der Stilllegung und der Abfallentsorgung von Stromerzeugungsanlagen werden nicht berücksichtigt. Die CO2-Äquivalent-Emissionen bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen (Wind, Sonne, Wasserkraft und Geothermie) werden daher mit null angesetzt. Die CO2-Äquivalent-Emissionen aus der Bruttostromerzeugung umfassen die in Tabelle 3 aufgeführten vorgelagerten Emissionen gemäß dem JEC-Well-To-Wheels-Bericht, Version 5 (JEC WTW v5), (Prussi et al., 2020) und die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Standardemissionsfaktoren für die stationäre Verbrennung gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare (IPCC 2006). Die vorgelagerten Emissionen zur Versorgung mit dem genutzten Brennstoff werden anhand der Emissionsfaktoren für vorgelagerte Emissionen gemäß JEC WTW v5 (Prussi et al., 2020) berechnet. Die CO2-Intensität von Strom wird nach folgender Formel berechnet: egross_prodki1ci – upsci – combBi
Dabei gilt: egross_prod=
CO2-Äquivalent-Emissionen gCO2eq
ci – ups=
Faktoren für vorgelagerte CO2-Äquivalent-Emissionen gCO2eqMJ
ci – comb=
Faktoren für die CO2-Äquivalent-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung gCO2eqMJ
Bi=
Brennstoffverbrauch für die Stromerzeugung MJ
i1…k=
für die Stromerzeugung genutzte Brennstoffe
Der Wert der Nettostromerzeugung hängt von der Bruttostromerzeugung, dem Eigenverbrauch in der Stromerzeugungsanlage und den Stromverlusten bei der Pumpspeicherung ab. EnetEgross – Eown – Epump
Dabei gilt: Enet=
Nettostromerzeugung MJ
Egross=
Bruttostromerzeugung MJ
Eown=
interner Eigenstromverbrauch in der Stromerzeugungsanlage MJ
Epump=
Pumpstromverbrauch MJ
Die CO2-Intensität des erzeugten Nettostroms wird durch die gesamten Brutto-Treibhausgasemissionen bei der Erzeugung oder Nutzung des Nettostroms bestimmt: CIegross_prodEnet Dabei gilt: CI = CO2-Äquivalent-Emissionen aus der Stromerzeugung gCO2eqMJ

Daten zu Stromerzeugung und Brennstoffverbrauch

Die Daten zu Stromerzeugung und Brennstoffverbrauch sind den IEA-Daten und -Statistiken zu Energiebilanzen und dem mit verschiedenen Brennstoffen erzeugten Strom zu entnehmen, z. B. auf der IEA-Website, Bereich „Daten und Statistiken” ( „Energy Statistics Data Browser” )(6). Für EU-Mitgliedstaaten sind die Eurostat-Daten detaillierter und können stattdessen verwendet werden. Wird die Treibhausgasemissionsintensität für Gebotszonen bestimmt, so sind Daten aus amtlichen nationalen Statistiken zu verwenden, die ebenso detailliert sind wie die IEA-Daten. Die Daten zum Brennstoffverbrauch müssen die verfügbaren Daten der nationalen Statistiken mit dem höchsten Detailgrad umfassen: feste fossile Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Torf- und Torferzeugnisse, Ölschiefer und bituminöse Sande, Rohöl und Mineralölerzeugnisse, Erdgas, erneuerbare Energien und Biobrennstoffe, nicht erneuerbare Abfälle und Kernenergie. Zu den erneuerbaren Energien und Biobrennstoffen zählen Biobrennstoffe, erneuerbare Siedlungsabfälle, Wasserkraft, Meeresenergie, Geothermie, Wind- und Sonnenenergie sowie Wärmepumpen.

Daten zu Einsatzstoffen aus Literaturquellen

Tabelle 1

Standardemissionsfaktoren für die stationäre Verbrennung von Brennstoffen [g/MJ Brennstoff auf der Grundlage des unteren Heizwerts]

Hinweis:
Die Werte müssen mit den GWP-Faktoren aus Anhang V Teil C Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 multipliziert werden.
Quelle:
IPCC, 2006.
BrennstoffCO2CH4N2O
Feste fossile Brennstoffe
Anthrazit98,30,0010,0015
Kokskohle94,60,0010,0015
Sonstige bituminöse Kohle94,60,0010,0015
Subbituminöse Kohle96,10,0010,0015
Braunkohle1010,0010,0015
Steinkohlebriketts97,50,0010,0015
Kokereikoks1070,0010,0015
Gaskoks1070,0010,0001
Kohlenteer80,70,0010,0015
Braunkohlebriketts97,50,0010,0015
Industriell erzeugte Gase
Ortsgas44,40,0010,0001
Kokereigas44,40,0010,0001
Hochofengas2600,0010,0001
Sonstiges Konvertergas1820,0010,0001
Torf und Torferzeugnisse1060,0010,0015
Ölschiefer und bituminöse Sande73,30,0030,0006
Rohöl und Mineralölerzeugnisse
Rohöl73,30,0030,0006
Flüssigerdgas64,20,0030,0006
Raffinerieeinsatzmaterial73,30,0030,0006
Additive und Oxygenate73,30,0030,0006
Sonstige Kohlenwasserstoffe73,30,0030,0006
Raffineriegas57,60,0010,0001
Ethan61,60,0010,0001
Verflüssigtes Erdgas63,10,0010,0001
Motorenbenzin69,30,0030,0006
Flugbenzin700,0030,0006
Flugturbinenkraftstoff auf Naphtabasis700,0030,0006
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis71,50,0030,0006
Sonstiges Kerosin71,50,0030,0006
Naphta73,30,0030,0006
Gasöl und Dieselöl74,10,0030,0006
Heizöl77,40,0030,0006
Testbenzin und Industriebrennstoffe73,30,0030,0006
Schmiermittel73,30,0030,0006
Bitumen80,70,0030,0006
Petrolkoks97,50,0030,0006
Paraffinwachse73,30,0030,0006
Sonstige Mineralölerzeugnisse73,30,0030,0006
Erdgas56,10,0010,0001
Abfälle
Industrieabfälle (nicht erneuerbar)1430,030,004
Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)91,70,030,004

Tabelle 2

Standardemissionsfaktoren für die stationäre Verbrennung von Brennstoffen aus Biomasse [g/MJ Brennstoff auf der Grundlage des unteren Heizwerts]

Quelle:
IPCC, 2006.
BrennstoffCO2CH4N2O
Primäre feste Biokraftstoffe00,030,004
Holzkohle00,20,004
Biogase00,0010,0001
Siedlungsabfälle (erneuerbar)00,030,004
Reines Biobenzin00,0030,0006
Beigemischtes Biobenzin00,0030,0006
Reine Biodieselkraftstoffe00,0030,0006
Beigemischte Biodieselkraftstoffe00,0030,0006
Reiner Bioflugturbinenkraftstoff00,0030,0006
Beigemischter Bioflugturbinenkraftstoff00,0030,0006
Andere flüssige Biokraftstoffe00,0030,0006

Tabelle 3

Emissionsfaktoren für die vorgelagerten Brennstoffemissionen [g CO2-Äq./MJ Brennstoff auf der Grundlage des unteren Heizwerts]

Quelle:
JEC WTW v5
BrennstoffEmissionsfaktor
Steinkohle15,9
Braunkohle1,7
Torf0
Kohlegase0
Mineralölerzeugnisse11,6
Erdgas12,7
Feste Biobrennstoffe0,7
Flüssige Biobrennstoffe46,8
Industrieabfälle0
Siedlungsabfälle0
Biogase13,7
Kernkraft1,2
Tabelle A enthält die Werte für die THG-Emissionsintensität von Strom für die einzelnen Länder der Europäischen Union. Wird die Treibhausgasemissionsintensität von Strom auf Länderebene bestimmt, so sind diese Werte für den in der Europäischen Union erzeugten Strom so lange zu verwenden, bis neuere Daten vorliegen, um die Emissionsintensität von Strom zu bestimmen(7).

Tabelle A

Emissionsintensität von Strom in der Europäischen Union 2020

Quelle:
JRC, 2022.
LandEmissionsintensität des erzeugten Stroms (g CO2-Äq./MJ)
Österreich39,7
Belgien56,7
Bulgarien119,2
Zypern206,6
Tschechien132,5
Deutschland99,3
Dänemark27,1
Estland139,8
Griechenland125,2
Spanien54,1
Finnland22,9
Frankreich19,6
Kroatien55,4
Ungarn72,9
Irland89,4
Italien92,3
Lettland39,4
Litauen57,7
Luxemburg52,0
Malta133,9
Niederlande99,9
Polen196,5
Portugal61,6
Rumänien86,1
Slowakei45,6
Slowenien70,1
Schweden4,1

Fußnote(n):

(1)

Bei wasserhaltigem Material wird als unterer Heizwert der untere Heizwert des trockenen Teils des eingesetzten Materials verwendet (d. h., die für die Verdampfung des Wassers erforderliche Energie wird nicht berücksichtigt). Erneuerbare flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr, die als Zwischenerzeugnisse für die Erzeugung konventioneller Kraftstoffe genutzt werden, werden nicht berücksichtigt.

(2)

Zu den integrierten Verfahren gehören Verfahren, die in demselben Industriekomplex durchgeführt werden oder den Einsatzstoff über eine eigene Versorgungsinfrastruktur liefern oder mehr als die Hälfte der Energie aller Einsatzstoffe für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen liefern.

(3)

Wenn die CO2-Intensität der Tabelle in Teil B entnommen wird, werden die Emissionen aus der Verbrennung nicht berücksichtigt, da die Emissionen aus der Verbrennung im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder als Emissionen aus der Verbrennung des Enderzeugnisses angerechnet werden.

(4)

Im Einklang mit Abschnitt 6 umfasst die Emissionsintensität nicht die mit dem Kohlenstoffgehalt des gelieferten Einsatzstoffes verbundenen Emissionen.

(5)

Da die relativen Werte der Nebenerzeugnisse maßgeblich sind, spielt die allgemeine Inflation in diesem Zusammenhang keine Rolle.

(6)

Beispiel: https://www.iea.org/data-and-statistics/data-tools/energy-statistics-data-browser?country=GERMANY&energy=Coal&year=202.

(7)

Die Europäische Kommission stellt regelmäßig aktualisierte Daten bereit.

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