Präambel VO (EU) 2023/1185
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Angesichts der Tatsache, dass die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor deutlich gesenkt werden müssen und unter anderem durch Techniken zur CO2-Abscheidung und -Speicherung bei jedem Kraftstoff erhebliche Treibhausgaseinsparungen möglich sind, sowie unter Berücksichtigung der für andere Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Anforderungen an die Treibhausgaseinsparungen sollte der Mindestschwellenwert für die Treibhausgaseinsparungen für alle Arten wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe 70 % betragen.
- (2)
- Es ist erforderlich, auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien klare Vorschriften für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festzulegen.
- (3)
- Die Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen sollte den Emissionen, die mit der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe verbunden sind, über deren gesamten Lebenszyklus hinweg vollständig Rechnung tragen und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.
- (4)
- Für CO2-Abscheidung, die bereits nach anderen Unionsvorschriften berücksichtigt wird, sollten keine Gutschriften gewährt werden. Dieses abgeschiedene CO2 sollte daher bei der Ermittlung der Emissionen aufgrund der derzeitigen Nutzung oder Bestimmung der Einsatzstoffe nicht als vermieden betrachtet werden.
- (5)
- Der Ursprung des CO2, das bei der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe genutzt wird, ist kurzfristig für die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch diese Kraftstoffe nicht relevant, da derzeit viele Quellen von CO2 zur Verfügung stehen, das abgeschieden werden kann, während die Dekarbonisierung weiter vorangetrieben wird. Da sich die Wirtschaft jedoch auf dem Weg zur Klimaneutralität im Jahr 2050 befindet, sollten Quellen von abscheidbarem CO2 mittel- bis langfristig seltener werden, wobei nach und nach nur diejenigen CO2-Emissionen verbleiben, die am schwierigsten zu verringern sind. Zudem ist die fortgesetzte Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe, die CO2 aus nicht nachhaltigen Brennstoffen enthalten, nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität für das Jahr 2050 vereinbar, da dies bedeuten würde, dass weiterhin nicht nachhaltige Brennstoffe genutzt werden und die entsprechenden Emissionen entstehen. Die Abscheidung von Emissionen aus nicht nachhaltigen Brennstoffen sollte daher bei der Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe nicht für einen unbegrenzten Zeitraum als Vermeidung von Emissionen betrachtet werden. Emissionen, die bei der Verbrennung nicht nachhaltiger Brennstoffe für die Stromerzeugung abgeschieden werden, sollten bis 2035 als vermiedene Emissionen gelten, da ab diesem Zeitpunkt ein Großteil dieser Emissionen entfallen sollte, während bei anderen Verwendungszwecken nicht nachhaltiger Brennstoffe abgeschiedene Emissionen bis 2040 als vermiedene Emissionen gelten sollten, da sie noch länger anfallen werden. Diese Zeitpunkte werden unter Berücksichtigung der Umsetzung des unionsweiten Klimaziels für 2040 in den unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) fallenden Sektoren überprüft. Die Kommission muss das unionsweite Klimaziel für 2040 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) spätestens sechs Monate nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorschlagen. Die Umsetzung des in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Ziels bestimmt zudem die erwartete Verknappung der Emissionen.
- (6)
- Emissionen, die bei den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten entstehen, nämlich in Industrieverfahren oder bei der Verbrennung nicht nachhaltiger Brennstoffe, sollten verhindert werden, selbst wenn sie abgeschieden und für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe genutzt werden könnten. Diese Emissionen unterliegen der CO2-Bepreisung, die Anreize schafft, Emissionen aus nicht nachhaltigen Brennstoffen von vornherein möglichst zu vermeiden. Soweit diese Emissionen nicht bereits in einem vorgelagerten Schritt durch eine wirksame CO2-Bepreisung erfasst sind, müssen sie daher berücksichtigt werden und sollten nicht als vermieden gelten.
- (7)
- Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe können in verschiedenen Verfahren erzeugt werden, mit denen auch ein Mix unterschiedlicher Kraftstoffarten erzeugt werden kann. Die Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen sollte es daher ermöglichen, die tatsächlichen Einsparungen von Emissionen bei diesen Verfahren zu ermitteln; dies gilt auch für Verfahren, mit denen sowohl flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr als auch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzeugt werden.
- (8)
- Zur Bestimmung der Treibhausgasemissionsintensität von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen muss der Anteil des Energiegehalts dieser Kraftstoffe am Output eines Prozesses berechnet werden. Der Anteil jeder Kraftstoffart sollte dabei durch Division der relevanten Energiezufuhr für die betreffende Kraftstoffart durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens bestimmt werden. Bei der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr muss ermittelt werden, ob der relevante eingesetzte Strom als vollständig erneuerbar anzusehen ist. Der relevante eingesetzte Strom sollte als vollständig erneuerbar betrachtet werden, wenn die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 3 Unterabsätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind. Ansonsten sollte der über zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr gemessene durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Land der Erzeugung herangezogen werden, um den Anteil erneuerbarer Energien zu bestimmen. Was die Erzeugung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe betrifft, können nur flüssige oder feste Abfallströme nicht erneuerbaren Ursprungs, die für eine stoffliche Verwertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) nicht geeignet sind, sowie Gas aus der Abfallverarbeitung und Abgas nicht erneuerbaren Ursprungs, die zwangsläufig und unbeabsichtigt infolge der Produktionsprozesse in Industrieanlagen entstehen, als relevante Energiezufuhr für die Erzeugung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe betrachtet werden.
- (9)
- Der bei flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und bei wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen angewandte Wert für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen (Komparator) sollte im Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe festgelegten Wert 94 g CO2-Äq./MJ betragen.
- (10)
- Das Hauptziel der Förderung der Verwendung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ist die Verringerung der Treibhausgasemissionen durch eine effizientere Nutzung geeigneter Rohstoffe im Vergleich zur derzeitigen Nutzung. Da Rohstoffe, die für die Erzeugung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe genutzt werden können, möglicherweise bereits für die Energieerzeugung verwendet werden, sollten bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen diejenigen Emissionen berücksichtigt werden, die bei der Änderung der Nutzung von Einsatzstoffen, deren Angebot unelastisch ist ( „rigid inputs” ), entstehen. Dies sollte auch für Einsatzstoffe mit unelastischem Angebot gelten, die in integrierten Verfahren gewonnen und für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendet werden.
- (11)
- Wenn der bei der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzte Strom aus dem Netz entnommen wird und nicht als vollständig erneuerbar anzusehen ist, sollte die durchschnittliche CO2-Intensität des Stroms in dem Mitgliedstaat, in dem der Kraftstoff erzeugt wird, zugrunde gelegt werden, da sich die Treibhausgasintensität des gesamten Verfahrens auf diese Weise am besten beschreiben lässt. Alternativ könnten dem Strom, der im Erzeugungsverfahren für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie für wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe aus dem Stromnetz entnommen und genutzt wird und gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht als vollständig erneuerbar anzusehen ist, Werte für die Treibhausgasemissionen zugewiesen werden, die von der Anzahl der Volllaststunden abhängen, in denen die Anlagen zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe betrieben werden. Ist der bei der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe genutzte Strom gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001 als vollständig erneuerbar anzusehen, sollte die CO2-Intensität mit null angesetzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.
- (2)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- (3)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
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