ANHANG VO (EU) 2023/119
Die Anhänge VIII, X, XI und XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:
- 1.
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Anhang VIII Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
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Mindestzeiträume, in denen im Ursprungsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde:
Zeitraum Anforderungen im Falle eines früheren gemeldeten Falls oder Ausbruchs in dem Betrieb Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis
- —
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die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; und
- —
-
die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einer Untersuchung gemäß Kapitel 3.6.11 Absatz 3.1 des Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden.
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 6 Monate Stammen die Tiere aus einem Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, so müssen sie den Anforderungen gemäß der nachstehenden Ziffer i sowie den Anforderungen gemäß den nachstehenden Ziffern ii oder iii genügen:
- i)
- über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur ermittelt wurde, wurden mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Diagnosetest zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen; und
- ii)
-
die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten, wo sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und sie wurden entweder
- —
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frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft; oder
- —
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mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe entnommen wurde;
- iii)
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die Tiere wurden:
- —
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mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der keinen Antikörpertiteranstieg ergab, durchgeführt anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union erfolgte; und
- —
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mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zu diesem Versand vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren.
Beschälseuche 6 Monate - 1.
-
Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis
- —
-
die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden; und
- —
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die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb nach dem letzten Ausbruch während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.
Surra
(Trypanosoma evansi)
6 Monate - 1.
-
Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis
- —
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die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und
- —
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die verbleibenden Tiere mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem das letzte infizierte Tier aus dem Betrieb ausgestallt wurde, entnommen wurden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer 90 Tage - 1.
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Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis
- —
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die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden; und
- —
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die verbleibenden Tiere in dem Betrieb mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb nach dem letzten Ausbruch während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.
Tollwut 30 Tage — Milzbrand 15 Tage —
- 2.
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Anhang X Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
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SCHAFE
Unkastrierte Schafböcke, außer jene, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- sie wurden mindestens 30 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten, in dem in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde;
- b)
- sie wurden in den 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis der infektiösen Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen.
- 3.
-
Anhang XI wird wie folgt geändert:
- a)
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Nummer 2.1. erhält folgende Fassung:
- 2.1.
-
Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest
Equiden müssen die Anforderungen gemäß einem der nachstehenden Buchstaben erfüllen.
- a)
- Die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden jeweils mit Negativbefund einem serologischen und einem Erreger-Identifizierungstest auf die Afrikanische Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe;
- b)
- die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden ohne signifikanten Anstieg des Antikörpertiters zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand von Blutproben, von denen die erste Probe mindestens 7 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe entnommen wurde;
- c)
- die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe und spätestens 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands entnommenen Blutprobe, und durch ständige Überwachung des Vektorschutzes wurde nachgewiesen, dass die Vektorinsekten nicht in dem vektorgeschützten Betrieb auftreten;
- d)
- es liegen schriftliche Nachweise dafür vor, dass die Tiere mit einem zugelassenen Impfstoff gegen alle Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest, die in der Quellpopulation auftreten, mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben mindestens 40 Tage vor der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurden, und die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten;
- e)
- die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt am selben Tag und von demselben Labor anhand von Blutproben, die während der Isolationszeit in vektorgeschützten Betrieben zweimal im Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden. Der zweite dieser Tests muss innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union jeweils mit Negativbefund oder mit Negativbefund bei einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest anhand der zweiten Probe durchgeführt worden sein.
- b)
-
Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
- 2.2.
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Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
Equiden müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
-
Die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen und höchstens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag.
Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.
- b)
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die Tiere wurden nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Während der Isolationszeit wurden die Tiere mit Negativbefund einem Diagnosetest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der auf einer Probe beruhte, die frühestens 14 Tage nach Beginn der Isolation der Tiere in vektorgeschützten Betrieben entnommen wurde, und die Tiere blieben bis zum Versand in die Union vor Vektorinsekten geschützt.
Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.
- c)
- die Tiere wurden einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der in demselben Labor und am selben Tag durchgeführt wurde anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen entnommenen Proben, von denen die zweite während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, und bei dem der Antikörpertiter nicht anstieg; zudem wurde das Tier mit Negativbefund einem RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis anhand einer Probe unterzogen, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, und wurde vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenabwehrmittel und Insektizide auf den Tieren und Desinsektion der Stallung und der Transportmittel vor Vektorangriffen geschützt.
- c)
-
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- 3.
-
VEKTORGESCHÜTZTER BETRIEB
Mindestkriterien für die Zuerkennung des Status eines vektorgeschützten Betriebs:
- a)
- Er verfügt über geeignete physische Barrieren an den Ein- und Ausgängen, z. B. Ein- und Ausgangssystem mit doppelten Türen;
- b)
- die Öffnungen des vektorgeschützten Betriebs müssen vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt sein, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird;
- c)
- im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung muss eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfinden;
- d)
- es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen;
- e)
- es müssen Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für die Führung des vektorgeschützten Betriebs und den Abtransport der Tiere aus diesem Betrieb zum Verladeort für den Versand in die Union eingerichtet werden.
- 4.
-
Anhang XXI Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- das Tierarzneimittel muss innerhalb eines Zeitraums zwischen höchstens 48 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durch einen Tierarzt verabreicht werden;.
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