Artikel 1 VO (EU) 2023/1194

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 wird das Datum 22. Juni 2028 durch das Datum 31. Dezember 2029 ersetzt.
ii)
In Unterabsatz 3 wird das Datum 22. Juni 2026 durch das Datum 31. Dezember 2027 ersetzt.
iii)
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Produkt, das die in dem genannten Unterabsatz festgelegten Bedingungen erfüllt, ab dem 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2029 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn zwischen der Benannten Stelle und dem Hersteller eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 unterzeichnet wurde.;

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 wird das Datum 22. Juni 2025 durch das Datum 31. Dezember 2028 ersetzt.
ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Produkt, das die in dem genannten Unterabsatz festgelegten Bedingungen erfüllt, ab dem 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn zwischen der Benannten Stelle und dem Hersteller eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 unterzeichnet wurde.;

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ein Produkt, für das eine von einer Benannten Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG ausgestellte Bescheinigung galt, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen war, und das die Bedingungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/745 nicht erfüllt, darf bis zu den in Artikel 120 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegten Zeitpunkten auch nach Ablauf der Bescheinigung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sofern die in Artikel 120 Absätze 3c, 3d und 3e der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

;

2.
in Artikel 3 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.

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