ANHANG VO (EU) 2023/1195
OFIS-Muster gemäß Artikel 1
TEIL I
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TEIL II
Bitte legen Sie einen jährlichen Überblick über die bewährten Verfahren vor, die gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Vorjahr in Ihrem Mitgliedstaat dokumentiert wurden, um das Vorhandensein von Erzeugnissen und Stoffen zu vermeiden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.- Bemerkung:
- Informationen über Fälle von Kontamination mit Erzeugnissen oder Stoffen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind
Die Mitgliedstaaten können das Muster in Teil I verwenden, um der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres Informationen über Fälle von Kontaminationen, die im Vorjahr von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei der Durchführung amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 oder amtlicher Untersuchungen gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung nachgewiesen wurden, zu übermitteln.
Informationen über Kontaminationsfälle, bei denen die amtliche Untersuchung nicht bis zum 31. Dezember abgeschlossen ist, sind im Folgejahr zu übermitteln.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Gilt nur für Lebens- und Futtermittel.
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