ANHANG VO (EU) 2023/1195

OFIS-Muster gemäß Artikel 1

TEIL I

(1)
1.
Aktenzeichen der amtlichen Untersuchungen oder gegebenenfalls Aktenzeichen der Fälle
2.
Name des ökologischen/biologischen Erzeugnisses, des Umstellungserzeugnisses oder des sonstigen beprobten Materials:

a)

Lebensmittel
Futtermittel
Pflanzliches Material
Boden
Sonstige (bitte angeben)

b)

KN-Codes der Erzeugnisse

3.
Volumen der kontaminierten Erzeugnisse (Kilogramm, Liter oder gegebenenfalls Anzahl der Einheiten):
4.
Name des/der nachgewiesenen nicht zugelassenen Erzeugnisse(s) oder Stoffe(s):
5.
Menge des/der nachgewiesenen nicht zugelassenen Erzeugnisse(s) oder Stoffe(s):

Wurde eine Kontamination oberhalb des Rückstandshöchstgehalts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgestellt?

Ja
Nein
Nicht zutreffend (N/A)

6.
Stufe der Lieferkette, auf der das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe nachgewiesen wurde:

Produktion

Nur bei Pflanzenproduktion

Vor der Ernte

Nach der Ernte

Aufbereitung

Verarbeitung/Haltbarmachung

Verpackung

Schlachtung, Zerlegung, Säuberung oder Mahlung

Vertrieb
Lagerung
Inverkehrbringen

Einzelhandel

Großhandel

Einfuhr

Grenzkontrollstellen

Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ausfuhr

Das Erzeugnis ist:

verpackt
lose

7.
Quelle und Ursache des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe:

Der Unternehmer hat Erzeugnisse oder Stoffe verwendet, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind
Sprühnebelabdrift von Erzeugnissen oder Stoffen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind
Vermischung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen
Verkauf von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse
Der Unternehmer hat keine Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ergriffen
Mangelnde Rückverfolgbarkeit
Kontamination auf der vorausgehenden Stufe in der Lieferkette (falls bekannt, bitte angeben, auf welcher Stufe)
Quelle und Ursache der Kontamination konnte nicht ermittelt werden (bitte Grund angeben)
Sonstige (bitte angeben)

8.
Ergriffene Maßnahmen

Die Vermarktung oder Verwendung des/der Erzeugnisse(s) wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 verboten.

Ja
Nein
Nicht zutreffend (N/A)

[zusätzliche fakultative Angaben]

9.
Weitere Angaben:

TEIL II

Bitte legen Sie einen jährlichen Überblick über die bewährten Verfahren vor, die gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Vorjahr in Ihrem Mitgliedstaat dokumentiert wurden, um das Vorhandensein von Erzeugnissen und Stoffen zu vermeiden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
Bemerkung:
Informationen über Fälle von Kontamination mit Erzeugnissen oder Stoffen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind

Die Mitgliedstaaten können das Muster in Teil I verwenden, um der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres Informationen über Fälle von Kontaminationen, die im Vorjahr von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei der Durchführung amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 oder amtlicher Untersuchungen gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung nachgewiesen wurden, zu übermitteln.

Informationen über Kontaminationsfälle, bei denen die amtliche Untersuchung nicht bis zum 31. Dezember abgeschlossen ist, sind im Folgejahr zu übermitteln.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Gilt nur für Lebens- und Futtermittel.

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