Präambel VO (EU) 2023/1195
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Untersuchungen und Maßnahmen dokumentieren, die sie im Falle des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen ergriffen haben, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zugelassen sind. Gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über alle Maßnahmen zur Verfügung stellen, die sie zur Erarbeitung bewährter Verfahren ergriffen haben, sowie über weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
- (2)
- Gemäß Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 übermitteln die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über das von der Kommission bereitgestellte Computersystem die relevanten Informationen über Fälle einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen.
- (3)
- Um doppelte Wege zu vermeiden, über die die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Informationen übermitteln, könnten die Einzelheiten und das Format, in dem sie die Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der genannten Verordnung übermitteln müssen, auch für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 9 der genannten Verordnung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nutzen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
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