Präambel VO (EU) 2023/1203

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates,(1) insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission(2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2)
Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Eine dieser Gattungen ist Malus Mill.
(3)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission(3) werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die phytosanitären Risiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(4) aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.
(4)
Am 17. September 2021 beantragte das Vereinigte Königreich(5) bei der Kommission die Ausfuhr folgender Erzeugnisse in die Union: bis zu einem Jahr altes Pfropfholz und Knospenholz ohne Blätter der Art Malus domestica; bis zu sieben Jahre alte ruhende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter; bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica in Kultursubstrat (im Folgenden die „betreffenden Pflanzen” ). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
(5)
Am 29. März 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich verbundenen Risiken an.(6) Die Behörde ermittelte Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus und Erwinia amylovora als für diese Pflanzen relevante Schädlinge.
(6)
Die Behörde bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch. In Bezug auf Erwinia amylovora bewertete die Behörde, ob die besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Malus Mill., außer Früchten und Samen, in die Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind. Sie kam zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich diese besonderen Anforderungen erfüllt.
(7)
Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.
(8)
Die vom Vereinigten Königreich im technischen Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend betrachtet, um das Risiko aufgrund der Einführung der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten.
(9)
Daher sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden.
(10)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Erwinia amylovora ist in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für bestimmte Schutzgebiete als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und für das übrige Gebiet der Union als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling aufgeführt. In Anhang X Nummer 9 der genannten Verordnung sind besondere Anforderungen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings in die spezifizierten Schutzgebiete festgelegt. Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge geführt.
(12)
Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Es muss eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob diese Schädlinge die Bedingungen erfüllen, um in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt zu werden, und die betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können.
(13)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Meloidogyne mali wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Im September 2017 veröffentlichte die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) eine Schädlingsrisikoanalyse für diesen Schädling.(7) Auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten wurde der Schluss gezogen, dass der Schädling weder als Unionsquarantäneschädling noch als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling geregelt werden sollte, da der Schädling zwar seit Langem ohne amtliche Bekämpfungsmaßnahmen in bestimmten Mitgliedstaaten auftritt, seine Auswirkungen in diesen Mitgliedstaaten jedoch als gering angesehen werden. Aus diesem Grund sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(5)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(6)

EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus domestica plants from United Kingdom. EFSA Journal, 2023, 21(5):8002.

(7)

EPPO (2017) Pest risk analysis for Meloidogyne mali. EPPO, Paris. Verfügbar unter: http://www.eppo.int/QUARANTINE/Pest_Risk_Analysis/PRA_intro.htm und https://gd.eppo.int/taxon/MELGMA.

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