Präambel VO (EU) 2023/121

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission(2) übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.
(2)
In ihren Empfehlungen zu Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmittel enthalten sind(3), empfahl die EGTOP, den in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Grundstoffen die Verwendung des Stoffes Talkum E553b hinzuzufügen. Die EGTOP empfahl ferner, zu den Wirkstoffen mit geringem Risiko, die im ökologischen Landbau verwendet werden, folgende Stoffe hinzuzufügen: i) ABE-IT 56, sofern es weder aus GVO-Stämmen noch unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung gewonnen wird; ii) „Eisenpyrophosphat” und iii) wässriger Extrakt aus den gekeimten Samen der Süßlupine Lupinus albus. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden.
(3)
Die EGTOP empfahl ferner, Deltamethrin in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen Rhagoletis completa zu verwenden. Daher sollte diese Verwendung von Deltamethrin unter den spezifischen Bedingungen und Grenzwerten zugelassen werden.
(4)
Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe (3) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erfüllen, und Dung als Ausgangsstoff nicht aus der industriellen Tierhaltung stammt; ii) Kaliumchlorid natürlichen Ursprungs; und iii) Natriumnitrat, das für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen verwendet wird.
(5)
Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Futtermittel(5) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Monodicalciumphosphat, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs verwendet wird; ii) zusätzlich zu den aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis gewonnenen Erzeugnissen alle zugelassenen Hefen und Hefenerzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden; iii) Xanthan, das als technologischer Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe „Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel” verwendet wird; iv) Ilit-Montmorilloniten-Kaolinit und Sepiolit-Ton als technologische Futtermittelzusatzstoffe in der Funktionsgruppe „Bindemittel und Fließhilfsstoffe” ; v) Bentonit, das als technologischer Futtermittelzusatzstoff in einer neuen Funktionsgruppe „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” verwendet wird.
(6)
Auf der Grundlage einer weiteren Empfehlung der EGTOP in Bezug auf Futtermittel(6) ist Betainanhydrat in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 derzeit nur für Monogastriden zugelassen. Die Empfehlung der EGTOP stützte sich jedoch auf Unterlagen zu Betainanhydrat, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Geflügel, Schweine und Fische verwendet wird. Daher sollte die Zulassung von Betainanhydrat auch für die Fütterung von Fischen erteilt werden.
(7)
Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Heimtierfutter (5) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Pentanatriumtriphosphat und Dinatriumdihydrogendiphosphat, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs verwendet werden; ii) Carrageen; iii) Johannisbrotkernmehl, sofern Johannisbrotkernmehl durch ein Röstverfahren gewonnen wird; iv) Gummi arabicum (Akaziengummi), das als Geliermittel und/oder Emulgator verwendet wird; v) Taurin, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Katzen und Hunde verwendet wird; und vi) Ammoniumchlorid, das als zootechnischer Zusatzstoff für Katzen verwendet wird.
(8)
Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Lebensmittel (5) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Siliciumdioxid, das als Fließhilfsstoff für Kakaopulver in automatischen Getränkeausgabemaschinen verwendet wird; und ii) Pinienharzextrakt und Hopfenextrakt als antimikrobielle Mittel bei der Herstellung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs.
(9)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 ist Gellan ab dem 1. Januar 2023 nur dann zugelassen, wenn es aus ökologischer/biologischer Produktion stammt. Es gibt jedoch keine ausreichende Menge an Gellan aus ökologischer/biologischer Produktion. Damit die Betriebe ihre Lebensmittelerzeugung fortsetzen können, sollte die Anwendung dieser Anforderung verschoben werden.
(10)
Guarkernmehl E 412 ist in Anhang III Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als Bindemittel und Fließhilfsstoff in technologischen Zusatzstoffen aufgeführt. Im Register der Futtermittelzusatzstoffe der Europäischen Union ist es jedoch unter Emulgatoren und Stabilisatoren, Verdickungsstoffen und Geliermitteln aufgeführt. Dieser Fehler ist zu berichtigen.
(11)
Talkum E 553b wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission(7) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zugelassen. Diese Verwendung wurde nicht in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen. Dieser Fehler ist zu berichtigen.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(13)
Die Aufnahme von Talkum E 553b als Lebensmittelzusatzstoff war irrtümlich begrenzt, und einige ökologische/biologische Betriebe haben ihn möglicherweise weiterhin als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs verwendet. Dieser Fehler sollte daher rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 berichtigt werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13).

(3)

EGTOP-Abschlussbericht über Düngemittel IV und Pflanzenschutzmittel VI sowie EGTOP-Abschlussbericht über Pflanzenschutzmittel VII und Düngemittel V: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

(4)

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(5)

EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel VII — Futtermittel V und EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel VI und Heimtierfutter I: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

(6)

EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel III — Lebensmittel V: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

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