Präambel VO (EU) 2023/1215

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates(2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2)
Am 23. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1218(3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem als Reaktion auf den Informationskrieg Russlands im Zuge seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ein weiteres Kriterium für die Aufnahme in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden und denen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, hinzugefügt wurde. Mit diesem Beschluss wurde zudem eines der bestehenden Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert, da der Rat zu der Ansicht gelangte, dass das Umgehen der restriktiven Maßnahmen, die die Union als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergriffen hat, oder das Unterlaufen dieser restriktiven Maßnahmen auf andere erhebliche Weise durch nicht an diese Maßnahmen gebundene Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, sodass dazu beigetragen wird, Russland zur Kriegsführung zu befähigen, den Zweck und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben kann. Anzeichen dafür, dass es sich um einen Fall handelt, in dem restriktive Maßnahmen der Union unterlaufen werden, könnten unter anderem der Umstand, dass die Haupttätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland darin besteht, in der Union Beschränkungen unterliegende Waren zu erwerben, die nach Russland gelangen, die Beteiligung russischer Personen oder Organisationen, ganz gleich in welchem Stadium, die kürzlich erfolgte Gründung eines Unternehmens, durch das Beschränkungen unterliegende Waren nach Russland gelangen oder der drastische Anstieg des Umsatzes eines an solchen Tätigkeiten beteiligten Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland sein.
(3)
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1218 wurden ferner weitere Ausnahmen vom Einfrieren der Vermögenswerte und vom Verbot, bestimmten gelisteten Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt, um den Abzug von Investitionen aus russischen Unternehmen und die Veräußerung bestimmter Arten von Wertpapieren, die von bestimmten gelisteten Organisationen gehalten werden, zu ermöglichen. Zudem wurde eine Ausnahme eingeführt, die die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall ermöglicht, mit der die von einer gelisteten Person ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten Unionsorganisation, die sich im Eigentum der gelisteten Person befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und sichergestellt wird, dass Letzterem keine Vorteile erwachsen, sodass die genannte Organisation ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen kann. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit des Seeverkehrs wurde mit dem Beschluss (GASP) 2023/1218 außerdem eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt, um unter bestimmten Umständen die Erbringung von Lotsendiensten zu ermöglichen.
(4)
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1218 wurde darüber hinaus die für zuvor gelistete Finanzinstitute geltende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf bestimmte neu gelistete Finanzinstitute erweitert.
(5)
Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass bestimmte Meldepflichten im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gelten, und es sollten weitere Präzisierungen zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
(6)
Da die durch den Beschluss (GASP) 2023/1218 vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 2014/145/GASP in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)

Beschluss (GASP) 2023/1218 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 526 dieses Amtsblatts).

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