Präambel VO (EU) 2023/1226

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4)
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5)
Chile hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Region Metropolitana gemeldet, der am 4. Juni 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(6)
Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI haben die Veterinärbehörden Chiles im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(7)
Chile hat der Kommission Informationen zur Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat.
(8)
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in dem Gebiet, für das die Veterinärbehörden Chiles Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem genannten Gebiet ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(9)
Kanada und das Vereinigte Königreich haben aktualisierte Informationen in Bezug auf die Umstände vorgelegt, die zur Aussetzung des Eingangs einiger Waren in die Union geführt haben.
(10)
Im Einzelnen hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Ontario und Quebec vorgelegt, die am 5. April 2023 bzw. am 18. April 2023 bestätigt wurden.
(11)
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit vier Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Powys in Wales (3) und South Yorkshire in England (1), Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 13. April 2023 und dem 29. April 2023 bestätigt wurden.
(12)
Auch Kanada und das Vereinigte Königreich haben Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada und das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.
(13)
Die Kommission hat die von Kanada und vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass Kanada und das Vereinigte Königreich angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu den Aussetzungen geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Zonen der genannten Länder, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.
(14)
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, Chile und im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen.
(15)
Außerdem wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/215 der Kommission(4) die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem in den Anhängen V und XIV in den Einträgen für Kanada die Zone CA-2.1 hinzugefügt wurde. Da ein Fehler festgestellt wurde, sollte die Zeile für die Zone CA-2 in Anhang V Teil 2 entsprechend berichtigt werden.
(16)
Außerdem wurden die Einträge in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mehrfach geändert. Daher sollte dieser Abschnitt in Anhang XV aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.
(17)
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, Chile und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die HPAI und des ernst zu nehmenden Risikos ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(18)
Die Berichtigung des Eintrags für Kanada in der Zeile für die Zone CA-2 in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/215 gelten.
(19)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/215 der Kommission vom 17. Februar 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 37 vom 18.2.2022, S. 28).

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