Artikel 2 VO (EU) 2023/1231
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Sendung” eine Menge von Waren, für die dieselbe amtliche Bescheinigung, dieselbe amtliche Attestierung oder dasselbe andere Dokument gilt, die mit demselben Transportmittel befördert werden und — in Bezug auf Einzelhandelswaren — von demselben gelisteten Betrieb in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und an denselben gelisteten Betrieb in Nordirland geliefert wird und — in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden — von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von einem Unternehmer in Nordirland empfangen wird;
- 2.
-
„Einzelhandelswaren” die folgenden Waren, die an Verladestellen geliefert werden, einschließlich Stellen, an denen Einzelhandelswaren unter kontrollierten Temperaturen verladen werden, Supermarkt-Vertriebszentren, Großhandelsverkaufsstellen und Verkaufsstellen, oder die direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, einschließlich durch Verpflegungseinrichtungen, in Betriebskantinen, durch Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung und durch Läden:
- a)
- Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs;
- b)
- Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;
- c)
- zusammengesetzte Erzeugnisse;
- d)
- andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Lebensmittel;
- e)
- Lebensmittelkontaktmaterialien;
- f)
- verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- 3.
- „Inverkehrbringen” das Bereithalten von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung durch einen Unternehmer für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe dieser Waren;
- 4.
- „Endverbraucher” den letzten Verbraucher einer Einzelhandelsware, der sie nicht im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit oder eines Gewerbes verwendet;
- 5.
- „Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt” Einzelhandelswaren aus Erzeugnissen, die aus anderen Drittländern als dem Vereinigten Königreich stammen und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt werden;
- 6.
-
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs” Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Folgendem bestehen:
- a)
- Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut;
- b)
- zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken;
- c)
- sonstige Tiere, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen;
- 7.
- „Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs” Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Pflanzen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, einschließlich verarbeitetem Material, bestehen;
- 8.
- „verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde” Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde für den Direktverkauf, die zur Verwendung durch den Endverbraucher in verkaufsfertigen Verpackungen verpackt sind;
- 9.
- „zusammengesetzte Erzeugnisse” Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten;
- 10.
- „Lebensmittel” Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 11.
- „besondere Quote für amtliche Kontrollen” die Quote für amtliche Kontrollen, die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird;
- 12.
- „allgemeine Bescheinigung” ein vom Bescheinigungsbefugten der zuständigen Behörden auf Papier oder elektronisch unterzeichnetes Dokument für eine Sendung mit Einzelhandelswaren, das die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet;
- 13.
- „vorverpackt” den vorbereiteten Zustand für die Präsentation jeder Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Verpflegungseinrichtungen abgegeben werden soll und die aus der Verpackung besteht, in die die Einzelhandelswaren vor dem Feilbieten verpackt worden sind, gleichviel, ob die Verpackung die Einzelhandelsware ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;
- 14.
- „Kennzeichnung” alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis einer Einzelhandelsware geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind und die nicht leicht zu entfernen sind und nicht leicht verblassen;
- 15.
- „Fischereierzeugnisse” Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
- 16.
- „Betrieb” jede Unternehmenseinheit, die Einzelhandelswaren versendet oder empfängt;
- 17.
- „gelisteter Betrieb” einen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gelisteten Betrieb;
- 18.
- „SPS-Inspektionseinrichtung” eine Kontrollstelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625 und einen Einreiseort für Reisende im Sinne des Artikels 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, wobei beide den Bestimmungen der genannten Verordnungen entsprechen;
- 19.
- „SPS-Status” den Gesundheitsstatus im Sinne von Artikel 4 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2016/429 oder den Schädlingsstatus im Sinne der aktualisierten Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 5 — Glossar pflanzenschutzrechtlicher Begriffe 2022, angenommen im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, in der jeweils geltenden Fassung.
- 20.
- „Milcherzeugnisse” Milcherzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 21.
- „Fleisch” Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
- 22.
- „Pflanzengesundheitsetikett” alle geschriebenen, gedruckten, geprägten, markierten, gravierten oder gestempelten Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die nicht leicht zu entfernen sind und nicht leicht verblassen und die durch eine amtliche Stelle oder unter amtlicher Kontrolle gemäß Artikel 10 oder 11 der vorliegenden Verordnung für Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, einschließlich Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, ausgestellt wurden;
- 23.
- „Pflanzkartoffeln” zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L.;
- 24.
- „Heimtiere” Heimtiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Arten, und zwar Haushunde, -katzen und -frettchen;
- 25.
- „Heimtierreisedokument” ein von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs auf Papier oder elektronisch ausgestelltes Dokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
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