Präambel VO (EU) 2023/128

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Benalaxyl, Bromoxynil und Fenamiphos wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Chlorsulfuron und Epoxiconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Benalaxyl wurde mit der Verordnung (EU) 2020/1280 der Kommission(2) unter anderem aufgrund von Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit nicht erneuert. Diese Genehmigung lief am 31. Juli 2021 aus. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen.
(3)
Im Rahmen der Nichterneuerung der Genehmigung für Benalaxyl konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) nicht schlussfolgern, dass der Stoff keine endokrinschädigenden Eigenschaften besitzt(3).
(4)
Bei Benalaxyl-M handelt es sich um einen genehmigten Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Die Rückstandsdefinition sowohl für Benalaxyl als auch für Benalaxyl-M lautet: „Benalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Benalaxyl-M (Summe der Isomeren)” . Die RHG für Benalaxyl bei Tafeltrauben, Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Wassermelonen, Kopfsalaten und Porree sind für die Verbraucher sicher und sollten beibehalten werden, um den zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M bei diesen Erzeugnissen Rechnung zu tragen. Für Keltertrauben und Melonen entsprechen die geltenden RHG den Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL). Sie sind für die Verbraucher sicher und sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ebenfalls beibehalten werden. Die RHG für die zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M bei Auberginen/Eierfrüchten und Tomaten sind niedriger als die RHG für Benalaxyl. Daher sollten die RHG für Benalaxyl bei diesen Erzeugnissen auf die derzeitigen RHG für Benalaxyl-M gesenkt werden. In Bezug auf Paprika und Rapssamen gibt es keine zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M und auch keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Benalaxyl bei diesen Erzeugnissen sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
(5)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil wurde mit der Verordnung (EU) 2020/1276 der Kommission(4) unter anderem aufgrund von Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit nicht erneuert. Die Genehmigung für den Stoff lief am 31. Juli 2021 aus. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Bromoxynil wurden widerrufen, und es gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen für diesen Wirkstoff. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(6)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorsulfuron lief am 31. Dezember 2019 aus, und der Antragsteller hat keinen Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Chlorsulfuron gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(7)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Epoxiconazol lief am 30. April 2020 aus, und der Antragsteller zog seinen Antrag auf Erneuerung zurück. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Epoxiconazol gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(8)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Fenamiphos wurde mit der Verordnung (EU) 2020/1246 der Kommission(5) unter anderem aufgrund von Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit nicht erneuert. Die Genehmigung für den Stoff lief am 23. September 2020 aus. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Fenamiphos wurden widerrufen.
(9)
Im Rahmen der Nichterneuerung der Genehmigung für Fenamiphos äußerte die Behörde eine Reihe von Bedenken(6), was das Risiko für die Gesundheit der Verbraucher sowie das Fehlen von Daten für die repräsentativen Verwendungszwecke bei Fruchtgemüse anbelangt.
(10)
Die RHG für Tafel- und Keltertrauben entsprechen den Einfuhrtoleranzen, doch da das Datenpaket für die Metaboliten M01 und M02 zur Genotoxizität unvollständig war und eine Bewertung des Verbraucherrisikos nicht abgeschlossen werden konnte, kann ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden. Die RHG für Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen und Zuckerrübenwurzeln basieren auf Verwendungen von Fenamiphos in der EU, die widerrufen wurden. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(11)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.
(12)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die durch die Änderung der betreffenden RHG entstehenden Anforderungen vorbereiten können.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1280 der Kommission vom 14. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benalaxyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 301 vom 15.9.2020, S. 4).

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance benalaxyl” , EFSA Journal 2020;18(1):5985.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1276 der Kommission vom 11. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 32).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1246 der Kommission vom 2. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fenamiphos gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 288 vom 3.9.2020, S. 18).

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fenamiphos” , EFSA Journal 2019;17(1):5557.

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