Präambel VO (EU) 2023/129

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Azoxystrobin, Prosulfocarb, Sedaxan und Valifenalat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
(2)
Am 14. Dezember 2021 hat die Codex-Alimentarius-Kommission neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Azoxystrobin bei Guaven und für Valifenalat bei Zwiebeln, Schalotten, Tomaten und Auberginen (Eierfrüchten) festgelegt(2).
(3)
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegensprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat die für Azoxystrobin bei Guaven und für Valifenalat bei Zwiebeln, Schalotten, Tomaten und Auberginen (Eierfrüchten) vorgeschlagenen CXL bewertet und gelangte zu dem Schluss, dass diese für die Verbraucher in der Union sicher sind(4). Die Union äußerte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände keine Vorbehalte(5),(6) gegen die vorgeschlagenen CXL.
(5)
Daher sollten diese CXL als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. Im Rahmen der Bewertung des vorgeschlagenen CXL für Valifenalat bei Tomaten wurde eine ausreichende Anzahl von Rückstandsuntersuchungen vorgelegt, und die Behörde zog den Schluss, dass diese Daten für die zu prüfenden Anwendungen genügten. Daher sollte die betreffende Fußnote in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, in der auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten hingewiesen wurde, gestrichen werden.
(6)
In Bezug auf Azoxystrobin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Rapssamen und Leinsamen gestellt. In Bezug auf Prosulfocarb wurde ein solcher Antrag für frische Kräuter und essbare Blüten gestellt. In Bezug auf Sedaxan wurde ein solcher Antrag für Kartoffeln gestellt.
(7)
Alle diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(8)
Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(7) ab. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(9)
In Bezug auf Azoxystrobin bei Leinsamen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten für eine Änderung des geltenden RHG nicht ausreichten. Daher ist es nicht angezeigt, diesen RHG zu ändern.
(10)
Hinsichtlich aller anderen von den Antragstellern beantragten Änderungen der RHG für Azoxystrobin, Prosulfocarb und Sedaxan gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(11)
In Bezug auf Prosulfocarb bei frischen Kräutern und essbaren Blüten hatte die Behörde zuvor im Rahmen der Überprüfung der geltenden RHG für Prosulfocarb gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005(8) festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorlagen. Daher wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 777/2013 der Kommission(9) weitere Rückstandsdaten zur Bestätigung des vorläufigen RHG von 0,05 mg/kg für den genannten Wirkstoff bei diesen Erzeugnissen angefordert. Im Rahmen des neuen Antrags auf Änderung der RHG für Prosulfocarb bei frischen Kräutern und essbaren Blüten wurden neue Anwendungen und neue Rückstandsuntersuchungen vorgelegt, und die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass diese Daten für die zu prüfenden Anwendungen und zur Stützung eines neuen, höheren RHG ausreichend seien. Daher ist es angezeigt, den RHG zu ändern und die betreffende Fußnote in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, in der auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten hingewiesen wurde, zu streichen.
(12)
Der wissenschaftliche Bericht und die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Bericht über die 44. Sitzung der Codex-Alimentarius-Kommission (REP21/CAC) https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-701-44%252FFINAL%252520REPORT%252FRep21_CACe.pdf

(3)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(4)

Wissenschaftliche Unterstützung zur Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 52. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2021;19(8):6766.

(5)

Anmerkungen der Europäischen Union zu Codex CX/PR 21/52/5(REV): https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-52%252FCRDs%252Fpr52_CRD22x.pdf

(6)

Bericht über die 52. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände REP21/PR: https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-52%252FREPORT%252FFINAL%2BREPORT%252FREP21_PR52e.pdf

(7)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/

Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for azoxystrobin in rapeseeds and linseeds. EFSA Journal 2022;20(1):7051.

Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for prosulfocarb in herbs and edible flowers. EFSA Journal 2022;20(5):7334.

Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for sedaxane in potatoes. EFSA Journal 2022;20(6):7371.

(8)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/

Mit Gründen versehene Stellungnahme: Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for prosulfocarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(8):2346.

(9)

Verordnung (EU) Nr. 777/2013 der Kommission vom 12. August 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid, Mepanipyrim, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim in oder auf bestimmten Produkten (ABl. L 221 vom 17.8.2013, S. 1).

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