Artikel 2 VO (EU) 2023/130

Übermittlung des jährlichen Leistungsberichts

Die Mitgliedstaaten übermitteln den jährlichen Leistungsbericht in elektronischer Form über das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 genannte elektronische System für den sicheren Informationsaustausch namens „SFC2021” .

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