ANHANG VO (EU) 2023/130

Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115

1.
EINE ZUSAMMENFASSUNG DES STANDS DER UMSETZUNG DES GAP-STRATEGIEPLANS IN BEZUG AUF DAS VORANGEGANGENE HAUSHALTSJAHR

Dieser Abschnitt enthält die qualitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115.

1.1.
Zusammenfassung des Stands der Umsetzung des GAP-Strategieplans

Dieser Unterabschnitt enthält eine Zusammenfassung der Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr. Dieser Unterabschnitt kann auch eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte enthalten, die die Leistung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr beeinflusst haben und die in Unterabschnitt 1.2 ausführlich zu schildern sind, einschließlich der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen.

1.2.
Stand der Umsetzung des GAP-Strategieplans nach spezifischen Zielen und Querschnittszielen

Für jedes spezifische Ziel und Querschnittsziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält dieser Unterabschnitt eine Beschreibung der Probleme, die die Leistung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr beeinflusst haben, gegebenenfalls mit einer Begründung und gegebenenfalls einer Beschreibung der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen. Dieser Unterabschnitt kann Erläuterungen zu abweichenden erreichten Werten bei Ergebnisindikatoren von den entsprechenden Etappenzielen enthalten, um die gemäß Unterabschnitt 2.1 bereitzustellenden Informationen zu ergänzen.

1.3.
Horizontale Aspekte der Umsetzung des GAP-Strategieplans

Dieser Unterabschnitt enthält eine Beschreibung der Fortschritte, die hinsichtlich der Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr erzielt wurden, die Ermittlung von Problemen, die die Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr betreffen, und gegebenenfalls entsprechende Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Verwaltung, Netze und nationale legislative oder nichtlegislative Maßnahmen, die für die Umsetzung und Leistung des GAP-Strategieplans relevant sind. Dieser Unterabschnitt kann eine Beschreibung der Probleme enthalten, die die Leistung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr beeinträchtigt haben und die nicht im Rahmen spezifischer Ziele oder Querschnittsziele in Unterabschnitt 1.2 gemeldet werden können.

1.4.
Abweichung von den GLÖZ-Standards im Jahr 2023

Hat der Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 Gebrauch gemacht, so ist in diesen Unterabschnitt eine Bewertung der Auswirkungen der Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf die weltweite Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels gemäß Artikel 2 Absatz 5 der genannten Durchführungsverordnung einzufügen.

2.
QUANTITATIVE INFORMATIONEN, QUALITATIVE INFORMATIONEN ZU ABWEICHENDEN WERTEN BEI ERGEBNISINDIKATOREN VON ETAPPENZIELEN UND BEGRÜNDUNG DER ÜBERSCHREITUNG DER ERZIELTEN EINHEITSBETRÄGE GEGENÜBER DEN GEPLANTEN EINHEITSBETRÄGEN

Dieser Abschnitt enthält die quantitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/2115. Er enthält auch qualitative Informationen über Abweichungen von den Etappenzielen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung. Er enthält die obligatorischen qualitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 9 der genannten Verordnung. Er kann die fakultativen qualitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 8 der genannten Verordnung enthalten. Die erreichten Ergebnisse und erzielten Outputs werden gemäß den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission(1) festgelegten Berechnungsmethoden gemeldet.

2.1.
Erreichte Werte bei Ergebnisindikatoren

Dieser Unterabschnitt enthält für jeden der im GAP-Strategieplan festgelegten Ergebnisindikator den im vorangegangenen Haushaltsjahr erreichten Wert und die Entfernung zum entsprechenden im GAP-Strategieplan festgelegten jährlichen Etappenziel, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für Abweichungen von den Etappenzielen und gegebenenfalls einer Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115. In dem am 15. Februar 2025 fälligen jährlichen Leistungsbericht enthält dieser Unterabschnitt auch eine Begründung für etwaige Abweichungen von den einschlägigen Etappenzielen für das Haushaltsjahr 2024 um mehr als 35 % gemäß Artikel 135 Absatz 2 der genannten Verordnung. In dem am 15. Februar 2027 fälligen jährlichen Leistungsbericht enthält dieser Abschnitt auch eine Begründung für etwaige Abweichungen von den einschlägigen Etappenzielen für das Haushaltsjahr 2026 um mehr als 25 % gemäß Artikel 135 Absatz 2 der genannten Verordnung.

2.2.
Erzielte Outputs — Einheitsbeträge — zusätzliche nationale Finanzierung

Für jeden im GAP-Strategieplan festgelegten Einheitsbetrag umfasst dieser Unterabschnitt erzielte Outputs, relevante Ausgaben und erzielte Einheitsbeträge gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115. Dieser Unterabschnitt kann eine Begründung für jede Überschreitung des erzielten Einheitsbetrags gegenüber dem entsprechenden Referenzeinheitsbetrag gemäß Artikel 134 Absatz 8 der genannten Verordnung enthalten. Dieser Unterabschnitt enthält eine Begründung für jede Überschreitung des erzielten Einheitsbetrags gegenüber dem Referenzeinheitsbetrag gemäß Artikel 134 Absätze 6 und 8 der Verordnung (EU) 2021/2115, wenn diese Überschreitung mehr als 50 % beträgt, wie in Artikel 134 Absatz 9 der genannten Verordnung festgelegt. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Outputindikatoren, die in Anhang I der genannten Verordnung als nur für die Überwachung dienend gekennzeichnet sind.

2.2.1.
Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen in Form von Direktzahlungen

Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:
a)
erzielte Outputs,
b)
gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnete Ausgaben (im Folgenden „Bruttoausgaben” ), die für die erzielten Outputs relevant sind, einschließlich der folgenden Elemente, auf deren Grundlage die Bruttoausgaben berechnet wurden:

i)
Beträge, die nach Kürzung und Kappung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht gezahlt wurden,
ii)
Beträge, die nach der Finanzdisziplin gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,
iii)
Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,
iv)
in den Jahresrechnungen geltend gemachte Ausgaben, die für die erzielten Outputs relevant sind, gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 (im Folgenden „Nettoausgaben” ),

c)
die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.

2.2.2.
Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen in bestimmten Sektoren

Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:
a)
erzielte Outputs,
b)
gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnete Ausgaben (im Folgenden „Bruttoausgaben” ), die für die erzielten Outputs relevant sind, einschließlich der folgenden Elemente, auf deren Grundlage die Bruttoausgaben berechnet wurden:

i)
gegebenenfalls Beträge, die aufgrund der Begrenzung der finanziellen Hilfe auf der Grundlage des Anteils am Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht gezahlt wurden,
ii)
beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,
iii)
in den Jahresrechnungen geltend gemachte Ausgaben, die für die erzielten Outputs relevant sind, gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 (im Folgenden „Nettoausgaben” ),

c)
die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.

2.2.3.
Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:
a)
erzielte Outputs ohne Outputs, die ausschließlich durch zusätzliche nationale Finanzierung erzielt wurden,
b)
gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnete Ausgaben (im Folgenden „Bruttoausgaben” ), die für die erzielten Outputs relevant sind, einschließlich der folgenden Elemente, auf deren Grundlage die Bruttoausgaben berechnet wurden:

i)
eingezogene Beträge gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116,
ii)
beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d und den Artikeln 85 und 89 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,
iii)
in den Jahresrechnungen geltend gemachte Ausgaben, die für die erzielten Outputs relevant sind, gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 (im Folgenden „Nettoausgaben” ),
iv)
öffentliche Gesamtausgaben ohne nationale Finanzierung;

c)
die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.

2.2.4.
Zusätzliche nationale Finanzierung

Outputs, die ausschließlich durch zusätzliche nationale Finanzierung erzielt wurden, werden nach Intervention gemeldet. Die nationale finanzielle Hilfe und die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 134 Absatz 11 und Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2021/2115 werden nach Intervention gemeldet.

2.3.
Erzielte Outputs — aggregierte Werte

Dieser Unterabschnitt enthält die aggregierten Werte der Outputindikatoren, die gemäß den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission festgelegten Berechnungsmethoden gemeldet werden.

2.3.1.
Aggregierte Werte der Outputindikatoren nach Interventionen und Maßeinheiten

2.3.2.
Aggregierte Werte der Outputindikatoren nach Interventionskategorien und Maßeinheiten

2.3.3.
Sonstige aggregierte Werte der Outputindikatoren

2.4.
Zusätzliche Referenzeinheitsbeträge

Beschließen die Mitgliedstaaten, von der Möglichkeit gemäß Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 Gebrauch zu machen, so enthält dieser Unterabschnitt für jede betreffende Intervention die Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 134 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung.

2.5.
Nutzung von Finanzierungsinstrumenten bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Dieser Unterabschnitt enthält zusätzliche Informationen über die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß Artikel 134 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115. Diese zusätzlichen Informationen sind nach Interventionskategorie zu melden.

2.6.
Informationen zu Ölsaaten und Baumwolle sowie nationale Übergangsbeihilfe

Dieser Unterabschnitt enthält die gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitzuteilenden Informationen über Ölsaaten. Dieser Unterabschnitt enthält auch die Informationen über die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle, die gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu melden sind, außer im am 15. Februar 2024 fälligen jährlichen Leistungsbericht. Dieser Unterabschnitt enthält auch die Informationen über die nationale Übergangsbeihilfe, die gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2021/2115 und je Intervention zu melden sind, außer im am 15. Februar 2024 fälligen jährlichen Leistungsbericht.

3.
ZUSAMMENFASSUNG DER EVALUIERUNGEN

Im letzten jährlichen Leistungsbericht, der am 15. Februar 2030 vorzulegen ist, enthält dieser Abschnitt eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die während des Umsetzungszeitraums des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 134 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt wurden. Diese wird durch eine Liste der während des Umsetzungszeitraums durchgeführten Evaluierungen ergänzt, die für jede Evaluierung Folgendes enthält:
a)
Titel,
b)
Datum des Abschlusses,
c)
Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Zielen oder Querschnittszielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115,
d)
wichtigste Schlussfolgerungen und Empfehlungen,
e)
Erläuterung, wie die wichtigsten Empfehlungen umgesetzt wurden,
f)
Link zum Evaluierungsbericht.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486).

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