Artikel 1 VO (EU) 2023/1309

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung:

Artikel 39 Übergangsbestimmungen

(1) Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss sie vor dem 1. Januar 2023 für diese neuen Zuständigkeiten zugelassen werden.

(2) Die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgeführten Maßnahmen unterliegen nicht dem mit Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 eingeführten Prüfsystem.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.