ANHANG VO (EU) 2023/1310

Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2

1.
Bei spezifizierten Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc., die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft sind, darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.
2.
Die Gesamtzahl der eingeführten Pflanzen darf die für jedes Jahr vom einführenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren geschlossenen Anlagen oder Quarantänestationen festgesetzten und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen nicht überschreiten.
3.
Vor der Ausfuhr in die Union müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in zugelassenen Baumschulen angezogen, gehalten und beschnitten worden sein, die einem Kontrollverfahren der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Republik Korea ( „NPPO” ) unterliegen und über eine spezielle Genehmigung zur Ausfuhr in die Union verfügen. Die jährlichen Verzeichnisse der amtlich zugelassenen Baumschulen sind der Kommission bis zum 30. September eines jeden Jahres zu übermitteln. In diesen Verzeichnissen ist die Zahl der in jeder dieser Baumschulen gezogenen Pflanzen anzugeben, sofern sie als für das Einführen in das Gebiet der Union geeignet erachtet werden.
4.
Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L., die in den zwei letzten Jahren vor dem Einführen in den unter Nummer 3 genannten zugelassenen Baumschulen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der für die jeweiligen Pflanzen relevanten Schädlinge untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L., die in diesen Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der relevanten Schädlinge untersucht worden sein.
5.
Die spezifizierten Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den relevanten Schädlingen befunden sein.

Befallene Pflanzen sind von der NPPO, den zuständigen nationalen Stellen oder Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der NPPO zu entfernen. Die übrigen spezifizierten Pflanzen sind wirksam zu behandeln und für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um die Freiheit von diesen Schädlingen zu gewährleisten.

Wird einer der relevanten Schädlinge bei den Untersuchungen gemäß Nummer 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Wurde irgendeiner der relevanten Schädlinge nachgewiesen, so wird die Baumschule aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gestrichen. Die NPPO der Republik Korea setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und streicht die Baumschule aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gemäß Nummer 3. Die NPPO darf die Registrierung dieser Baumschule frühestens im Folgejahr erneuern.

6.
Die für die Ausfuhr in die Union bestimmten spezifizierten Pflanzen müssen mindestens für den in Nummer 3 festgelegten Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren:

a)
in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäß sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist,
b)
bei den unter Nummer 4 genannten Inspektionen als frei von den relevanten Schädlingen befunden sein,
c)
mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung oder einem Rückverfolgbarkeitscode exklusiv gekennzeichnet sein, die bzw. der der NPPO mitzuteilen ist und aus der bzw. dem die amtlich zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind, und
d)
falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc., Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen.

7.
Die spezifizierten Pflanzen müssen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Verplombung der Transportfahrzeuge oder andere geeignete Mittel rückverfolgbar sein.
8.
Die spezifizierten Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (im Folgenden „Material” ) sind mit einem von der NPPO ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis zu versehen, mit dem die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 dieses Anhangs genannten und in Anhang VII Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Anforderungen bescheinigt wird.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name(n) der zugelassenen Baumschule(n),
b)
die Markierungen oder Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe c, soweit diese die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglichen,
c)
die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung,
d)
unter „Zusätzliche Erklärung” die Angabe „Diese Sendung erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1310” .

9.
Vor der Freigabe werden die spezifizierten Pflanzen für einen Einfuhrquarantänezeitraum von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit in einer geschlossenen Anlage oder Quarantänestation amtlich unter Verschluss gehalten.

Im Falle von Juniperus-Pflanzen gilt dieser Einfuhrquarantänezeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni.

Während und nach Ende dieses Einfuhrquarantänezeitraums muss das Material außerdem als frei von allen relevanten Schädlingen befunden sein. Bei jeder Pflanze müssen die zuständige Behörde oder die Unternehmer besonders auf die Erhaltung der Markierung oder des Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe c achten.

10.
Jede Partie, die Material enthält, das während des Einfuhrquarantänezeitraums gemäß Nummer 9 nicht als frei von den relevanten Schädlingen befunden wurde, ist von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich zu vernichten.
11.
In diesem Fall wird die betreffende Baumschule in der Republik Korea von der NPPO aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gemäß Nummer 3 gestrichen.

Die NPPO darf die Registrierung dieser Baumschule frühestens im Folgejahr erneuern.

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