Präambel VO (EU) 2023/1311

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 24. April 2019 stellte das Unternehmen CVAS Development GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid” der Produktarten 3 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Sloweniens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-XR051157-11 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2)
„CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid” enthält als Wirkstoff L(+)-Milchsäure, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 3 und 4 enthalten ist.
(3)
Am 7. Januar 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4)
Am 5. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme(2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid” und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5)
In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid” als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid” bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(6)
Am 20. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7)
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid” erteilt werden sollte.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 15. Juni 2022 zur Unionszulassung für „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid” (ECHA/BPC/345/2022), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation

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