ANHANG VO (EU) 2023/1312

Bedingungen für die Begasung und die entsprechende Kennzeichnung des spezifizierten Holzes in den Vereinigten Staaten gemäß Artikel 3

Das spezifizierte Holz darf erst dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn die zuständigen Behörden in dem gemäß Artikel 5 ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt haben, dass es alle folgenden Bedingungen in Bezug auf die Ernte, die Begasung und die Kennzeichnung in den Vereinigten Staaten erfüllt hat:

(1)
Das spezifizierte Holz wurde an Erzeugungsorten geerntet, an denen das Vorkommen des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, und die Auswahl und Ernte der Pflanzen des spezifizierten Holzes wurde von einem von der Association of American Foresters zertifizierten Förster überwacht.
(2)
Alle Stämme der Sendung wurden einer visuellen Kontrolle unterzogen und als frei von Anzeichen des spezifizierten Schädlings befunden. Nach der Ernte und dem Transport zu einem Ausfuhrlager wurde das spezifizierte Holz in Transportcontainer verpackt, in denen es während der folgenden Schritte des Transports, der Lagerung, der Begasung und des Versands verblieb.
(3)
Die Stämme wurden in den Containern so und in einer solchen Dichte platziert, dass eine wirksame Verbreitung des Gases zwischen den einzelnen Stämmen gewährleistet war.
(4)
Für die Begasung wurden die Container auf einer undurchlässigen Oberfläche unter einer gasdichten Persenning gestapelt.
(5)
Die Stämme wurden mit Sulfurylfluorid mit einer durchschnittlichen Konzentration von 240 g/m3 des Gesamtvolumens in den Containern 72 Stunden lang bei einer Temperatur der Stämme von mindestens 15,6 °C begast. Zu diesem Zweck wurde Sulfurylfluorid in einer Dosierung von 240 g/m3 zu Beginn der Behandlung in die Container eingebracht.

30 Minuten sowie 2, 24, 48 und 72 Stunden nach Beginn der Behandlung wurde Sulfurylfluorid zugesetzt, um die Konzentration auf 280 g/m3 zu erhöhen. Nach 72 Stunden wurde die Behandlung für mindestens 24 Stunden fortgesetzt, sodass sich der Sulfurylfluoridgehalt am Ende der Behandlung auf mindestens 200 g/m3 einpendelte.

Die Begasung führte zu einer akkumulierten Sulfurylfluoriddosis von mindestens 22500 g*h/m3.

(6)
Die Begasungen nach den Nummern 3, 4 und 5 wurden von amtlich zugelassenen Begasungsbetrieben durchgeführt, die über geeignete Begasungsanlagen und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und alle einschlägigen Faktoren wie Dichte und Feuchtigkeit des Holzes oder Dichte der Ladung im Container berücksichtigen.

Die Liste der zugelassenen Begasungsbetriebe und ihre Änderungen wurden der Kommission übermittelt, und die Kommission hat keine Einwände gegen die Einbeziehung des Begasungsbetriebs erhoben.

(7)
Am unteren Ende jedes Stamms des einer Begasung unterliegenden Stapels wurde ein unverwischbares Kennzeichen für die Begasungseinheit (Ziffern und/oder Buchstaben) angebracht. Das Kennzeichen für die Begasungseinheit ist dem Versender vorbehalten. Es wurde nicht für Stämme anderer Begasungseinheiten verwendet. Von dem zugelassenen Begasungsbetrieb wurden Aufzeichnungen über die verwendeten Kennzeichen geführt.
(8)
Der jeweilige Begasungsvorgang, einschließlich der Kennzeichnung nach Nummer 7, wurde an den Begasungsorten von Beamten des zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder einer beauftragten zuständigen Behörde systematisch so überwacht, dass die Einhaltung der Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 gewährleistet war.
(9)
Nach der Begasung wurden die Stämme des spezifizierten Holzes in geschlossenen Containern transportiert und gelagert.
(10)
Es liegen Informationen vor, die die Rückverfolgbarkeit in Bezug auf die Erzeugungsorte gemäß Nummer 1 und die amtlich zugelassenen Begasungsbetriebe gemäß Nummer 6 gewährleisten.

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