Präambel VO (EU) 2023/1312

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Einschleppung von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. de Beer, Marincowitz, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov., dem Erreger der Eichenwelke (im Folgenden der „spezifizierte Schädling” ), in das Gebiet der Union zu verhindern, dürfen Stämme von Eichenholz (Quercus L.) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (im Folgenden das „spezifizierte Holz” ) nur in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie die besonderen Anforderungen von Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(3) erfüllen.
(2)
Die gleichen Anforderungen für die Einfuhr von Eichenstämmen mit Rinde aus den Vereinigten Staaten wurden in Teil A Abschnitt 1 Nummer 3 von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(4) festgelegt, die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde. Mit der Entscheidung 2005/359/EG der Kommission(5) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, vor Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung am 31. Dezember 2020 unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von diesen Anforderungen für das spezifizierte Holz zuzulassen.
(3)
Die in der Entscheidung 2005/359/EG festgelegten Bedingungen beinhalteten eine Begasung des spezifizierten Holzes mit dem Stoff Brommethan (auch „Methylbromid” genannt), dessen Verwendung gemäß dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(6), dem die Union beigetreten ist, beschränkt ist. Daher wurde beschlossen, die in der genannten Entscheidung vorgesehene Ausnahmeregelung nicht zu verlängern.
(4)
Im März 2020 legten die Vereinigten Staaten ein Dossier mit technischen und wissenschaftlichen Informationen über eine alternative Behandlung vor, die aus einem Systemansatz besteht, der keine Begasung mit Brommethan vorsieht.
(5)
Der Systemansatz sieht vor, dass das Holz unter selektiven Bedingungen und unter Aufsicht eines zertifizierten Försters geerntet, in geschlossenen Containern vom Ausfuhrlager zum Ort der Begasung transportiert und von zugelassenen Unternehmen mit Sulfurylfluorid begast wird.
(6)
Darüber hinaus umfasst dieser Systemansatz auch spezifische Bedingungen für die sichere Entladung und Be- oder Verarbeitung des spezifizierten Holzes nach der Einfuhr in die Union, um das größtmögliche Maß an Pflanzenschutz im Gebiet der Union vor dem spezifizierten Schädling zu gewährleisten.
(7)
Um eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Risikokontrolle zu gewährleisten, ist es erforderlich, die amtlichen Kontrollen ganz oder teilweise am Lagerplatz und nicht an einer Grenzkontrollstelle durchzuführen.
(8)
Um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, wird das spezifizierte Holz an Lagerplätzen gelagert, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission(7) benannt wurden und die über geeignete Nasslagereinrichtungen verfügen. Um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu verhindern, wird das spezifizierte Holz nach dem Entladen aus den Containern an der ausgewiesenen Kontrollstelle sofort entweder be- oder verarbeitet oder bis zur Be- oder Verarbeitung fortdauernd in Nasslagerung aufbewahrt.
(9)
Die Vereinigten Staaten machen geltend, dass die in ihrem Dossier beschriebenen Maßnahmen für das Gebiet der Union das gleiche Schutzniveau gegen die Einschleppung von Quarantäneschädlingen bieten wie die spezifischen Anforderungen von Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für die Einfuhr von Eichenstämmen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Union.
(10)
Das Dossier wurde von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet und von Experten aus den Mitgliedstaaten erörtert. Es wurde der Schluss gezogen(8), dass trotz der angegebenen Unsicherheiten in Bezug auf die Wirksamkeit von Sulfurylfluorid im Hinblick auf den spezifizierten Schädling ein Systemansatz festgelegt werden kann, mit dem das Risiko der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union wirksam beseitigt werden kann.
(11)
Um eine rechtzeitige Kontrolle des spezifizierten Holzes durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, muss der Einführer jede Sendung des spezifizierten Holzes bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen ersten Lagerplatzes rechtzeitig vor der Einfuhr in dem in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(9) festgelegten Format melden.
(12)
In Anbetracht der Tatsache, dass ein Systemansatz festgelegt werden kann, mit dem das Risiko der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union wirksam beseitigt werden kann, sollte das Verbringen des spezifizierten Holzes in das Gebiet der Union unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Da diese Verordnung ein besonderes Pflanzengesundheitsrisiko betrifft, das noch nicht vollständig bewertet ist, sollten ihre Anforderungen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorübergehenden Charakter haben. Daher sollte die vorliegende Verordnung bis zum 30. September 2026 gelten.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(4)

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(5)

Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 114, vom 4.5.2005, S. 14).

(6)

ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21.

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

(8)

Bewertung des Warenrisikos von Eichenstämmen mit Rinde aus den USA für den Erreger der Eichenwelke Bretziella fagacearum im Rahmen eines integrierten Systemansatzes. EFSA Journal 2020;18(12):6352. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6352.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC-Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

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