Präambel VO (EU) 2023/1315

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Angesichts der Bedeutung von Transparenz und insbesondere der Notwendigkeit, die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(2) festgelegten Veröffentlichungsschwellen an die neuen Schwellenwerte anzupassen, die in allen kürzlich überarbeiteten Leitlinien und Rahmenregelungen der Kommission für staatliche Beihilfen festgelegt sind, sollte der Schwellenwert, ab dem die in Anhang III der genannten Verordnung genannten Informationen über Einzelbeihilfen veröffentlicht werden müssen, auf 100000 EUR festgesetzt werden. Dieser Schwellenwert sollte bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Beihilfeempfängern, die nicht unter Abschnitt 2a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, bei 10000 EUR und bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukten gemäß Abschnitt 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei 500000 EUR liegen. Bei Einzelbeihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sind die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe zu veröffentlichen. Bei Beihilfen, die diese Schwellenwerte nicht übersteigen, können die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung genannten Information zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.
(2)
Um Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die Umsetzung der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu gewährleisten, insbesondere für staatliche Beihilfen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels, ist es angezeigt, die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern.
(3)
In den im Rahmen der vorliegenden Änderung speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollten die Anmeldeschwellen und die Beihilfebeträge, soweit angezeigt, auf der Grundlage einer Beurteilung der Marktentwicklungen und der Beschlusspraxis der Kommission angepasst werden. Angesichts der langen Geltungsdauer der genannten Verordnung seit ihrer Annahme im Jahr 2014 sowie der derzeit hohen Inflation ist es angezeigt, die Anmeldeschwellen und die Beihilfehöchstbeträge auch in den nicht speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuheben. Die Kommission vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es angezeigt ist, die Anmeldeschwellen und Beihilfebeträge in den übrigen Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 generell um 10 % anzuheben, und dass dies nicht zu dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Verfälschungen des Wettbewerbs führen wird.
(4)
Nach der Annahme der überarbeiteten Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022(3) sollten die Regionalbeihilfen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst werden, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Regelwerken, die auf dieselben Ziele ausgerichtet sind, zu gewährleisten. Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte auch angepasst werden, um Änderungen des Marktes, dem europäischen Grünen Deal(4) und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)) Rechnung zu tragen. Betriebsbeihilfen zur Verhinderung und Verringerung der Abwanderung sollten auf Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte ausweitet werden, um eine bessere Unterstützung in Gebieten, die vor demografischen Herausforderungen stehen, zu ermöglichen. Um die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf geförderte Vorhaben, die von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durchgeführt werden und deren Mittelausstattung unter 50 Mio. EUR liegt, zu erleichtern, sollten die Anmeldeschwellen entsprechend angepasst und präzisiert werden.
(5)
Im Einklang mit den Zielen der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa(6) können KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten in Form von Gutscheinen gewährt werden, beispielsweise für die Förderung grüner Beratungsdienste. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen beschließen, vereinfachte Vorschriften auf KMU anzuwenden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Teilnahme von KMU an wettbewerblichen Ausschreibungen zu erleichtern.
(6)
Laut der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas(7) und der Mitteilung über eine europäische Datenstrategie(8) gilt es sicherzustellen, dass digitale Lösungen Europa auf seinem eigenen Weg hin zu einem digitalen Wandel unterstützen, der den Menschen dank der Wahrung unserer Werte zugutekommt. Der neuen Industriestrategie für Europa(9) zufolge braucht Europa Forschung und Technologie sowie einen starken Binnenmarkt, der Barrieren und Bürokratie beseitigt. Weiter heißt es darin, dass verstärkte Investitionen in Forschung, Innovation und den Aufbau modernster Infrastruktur dazu beitragen werden, dass neue Produktionsprozesse entwickelt und dabei Arbeitsplätze geschaffen werden. In diesem Zusammenhang umfassen Forschungsvorhaben und innovationsunterstützende Dienste auch die Entwicklung und Verbesserung digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen, digitale Infrastrukturen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien).
(7)
Um die Durchführung bestimmter innovativer Vorhaben zu beschleunigen, die mit Vorhaben, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, in Verbindung stehen, ist es angezeigt, höhere Anmeldeschwellen und Beihilfeintensitäten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die grenzübergreifende Vorteile in Bezug auf eine wirksame Zusammenarbeit und Wissensverbreitung bieten, einzuführen.
(8)
Da in der Verordnung (EU) 2022/2472(10) der Kommission spezifische Gruppenfreistellungen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (im Folgenden „CLLD” ), die im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als „lokale Entwicklung LEADER” ausgewiesen werden, und für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (im Folgenden „EIP” ) eingeführt wurden, ist es angezeigt, zum einen den Anwendungsbereich der geltenden Gruppenfreistellung für CLLD-Projekte nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht mehr auf als LEADER-Projekte ausgewiesene Vorhaben zu beschränken und zum anderen die Gruppenfreistellung für EIP-Projekte nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu streichen.
(9)
Es ist angezeigt, Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung in die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufzunehmen. Solche Maßnahmen sollten mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen, wenn sie als öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung anzusehen sind. Sie sollten weder eine unterschiedliche Behandlung von Versorgern noch eine unterschiedliche Behandlung von Kleinstunternehmen vorsehen und zu einem über den Kosten liegenden Endkundenpreis führen, der einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Einzelhändlern ermöglicht.
(10)
Um die Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzufedern, haben die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates(11) ausnahmsweise vorübergehend die Möglichkeit, öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Strompreise für KMU vorzunehmen und beispielsweise Verpflichtungen aufzuerlegen, nach denen die Versorgung zu unter den Kosten liegenden Preisen erfolgen muss. Daher ist es auch angezeigt, Vereinbarkeitskriterien für Beihilfen, die KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas erzeugter Wärme gewährt werden, um die Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen abzufedern, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 einzuschließen. Solche Maßnahmen sollten keine unterschiedliche Behandlung von KMU bzw. von Versorgern vorsehen und diesen auch keine unfairen Kosten aufbürden. Daher sollten Versorger, die aufgrund des öffentlichen Eingriffs zu unter den Kosten liegenden Preisen liefern müssen, einen Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen durch die Versorgung zu regulierten Preisen entstanden sind. Um zu vermeiden, dass solche Maßnahmen zu einer Steigerung der Nachfrage nach Strom, Erdgas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme führen, sollten die regulierten Preise nur eine begrenzte Verbrauchsmenge decken und nicht dazu führen, dass der durchschnittliche Versorgungspreis unter den vor dem Angriff auf die Ukraine berechneten Preisen liegt.
(11)
Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- oder Versuchsinfrastrukturen sind vor allem auf Marktversagen ausgerichtet, das durch unzureichende und asymmetrische Informationen oder Koordinierungsmängel verursacht wird. Im Gegensatz zu Forschungsinfrastrukturen werden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen vorwiegend für wirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen genutzt. Da der Auf- oder Ausbau moderner Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen mit hohen Vorlaufkosten verbunden und der Kundenstamm ungewiss ist, kann die Erschließung privater Finanzierungen schwierig sein. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln geförderten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Um den Zugang von Nutzern zu Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen zu erleichtern, können die Nutzungsgebühren im Einklang mit bestimmten Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission(12) gesenkt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beinhaltet die Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe für die Nutzer der Infrastruktur. In solchen Fällen sollten Beihilfen für die Nutzer oder für den Auf- oder Ausbau der Infrastruktur nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt sein, wenn die Beihilfe für die Nutzer im Einklang mit den geltenden Beihilfevorschriften gewährt wird. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen können im Eigentum mehrerer Parteien stehen und von diesen betrieben werden; sie können auch von öffentlichen Stellen und Unternehmen gemeinsam genutzt werden. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen werden auch als Technologieinfrastrukturen bezeichnet.
(12)
Beihilfen für Innovationscluster dienen dazu, ein Marktversagen zu beheben, das mit Koordinierungsproblemen zusammenhängt, durch die die Entwicklung solcher Cluster gehemmt oder die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer innerhalb von Innovationsclustern eingeschränkt werden. Mit staatlichen Beihilfen können entweder Investitionen in offene, gemeinsam genutzte Infrastrukturen für Innovationscluster oder der Betrieb von Innovationsclustern unterstützt werden, um Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung zu verbessern. Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sollten jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn Jahren zulässig sein. Um den Zugang zu den Einrichtungen des Innovationsclusters oder die Teilnahme an seinen Tätigkeiten zu erleichtern, kann der Zugang im Einklang mit bestimmten Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu niedrigeren Preisen angeboten werden.
(13)
Beihilfen für Innovationsmaßnahmen zielen vor allem auf Marktversagen im Zusammenhang mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover), Koordinierungsproblemen und – in geringerem Maße – asymmetrischen Informationen ab. KMU können derartige Innovationsbeihilfen für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, für die Abordnung hoch qualifizierten Personals und für die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten erhalten, die zum Beispiel von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern bereitgestellt werden.
(14)
Backhaul-Netze sind eine Voraussetzung für den Ausbau fester und mobiler Zugangsnetze in Gebieten, in denen eine solche Infrastruktur nicht vorhanden ist und in naher Zukunft nicht aufgebaut werden dürfte. Staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus bestimmter leistungsfähiger Backhaul-Netze, die sowohl Festnetze als auch Mobilfunknetze unterstützen, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, um die digitale Kluft in Gebieten mit Marktversagen zu überwinden, wobei die Risiken einer Verfälschung des Wettbewerbs und Verdrängung privater Investitionen begrenzt werden.
(15)
Im Anschluss an die Annahme der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen(13) sollten für den Zeitraum ab 2022 die Erschließung von KMU-Finanzierungen betreffende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 an die überarbeiteten Leitlinien angeglichen werden, um Kohärenz zu gewährleisten. KMU bilden sowohl im Hinblick auf die Beschäftigung als auch auf die wirtschaftliche Dynamik und das Wirtschaftswachstum das Rückgrat der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und sind daher auch für die wirtschaftliche Entwicklung und die Widerstandsfähigkeit der Union insgesamt von zentraler Bedeutung. Sie bieten innovative Lösungen zur Bewältigung von Herausforderungen wie dem Klimawandel, dem ineffizienten Ressourceneinsatz und dem Verlust des sozialen Zusammenhalts und tragen dazu bei, diese Innovationen zu verbreiten; damit unterstützen sie den grünen und den digitalen Wandel und stärken die Widerstandsfähigkeit bzw. die technologische Unabhängigkeit der Union. Gleichwohl benötigen KMU Zugang zu Finanzmitteln, um wachsen und ihr volles Potenzial entfalten zu können. Daher hält es die Kommission für angezeigt, die Schaffung eines effizienten Marktes für Risikofinanzierungen voranzutreiben, damit KMU in jeder Entwicklungsphase Zugang zu den erforderlichen Finanzmitteln haben. Solange die Schaffung eines solchen Marktes noch nicht vollständig abgeschlossen ist, tragen Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen für KMU und Unternehmensneugründungen dazu bei, Marktversagen oder andere relevante Hindernisse zu beheben, die die Unternehmen daran hindern, die zur Entfaltung ihres vollen Potenzials benötigten Finanzmittel zu mobilisieren. KMU sind, vor allem in der Anfangsphase oder wenn sie in neuen Sektoren oder Hochtechnologiesektoren tätig sind, häufig nicht in der Lage, Investoren ihre Kreditwürdigkeit nachzuweisen. Die 2019 und 2020 durchgeführte Evaluierung(14) der einschlägigen Vorschriften hat bestätigt, dass solche Fälle von Marktversagen und anderen relevanten Hindernisse weiterhin bestehen und sich durch die COVID-19-Pandemie und die Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Europa noch verschärfen dürften. Um den Einsatz solcher Beihilfen weiter zu erleichtern, damit die Wachstumsaussichten der KMU und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt gesichert werden können, und um mehr Klarheit zu schaffen, sollten die Struktur und der Anwendungsbereich der Bestimmungen über Risikofinanzierungen überarbeitet werden. Bei Projekten, die für eine Förderung durch den Innovationsfonds infrage kommen, können innovative Unternehmen unter weniger strengen Voraussetzungen Zugang zu Finanzierungen erhalten.
(16)
Im Anschluss an die Annahme der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen(15), die seit dem 27. Januar 2022 gelten, sollten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, und Energie betreffen, angepasst werden, um die Kohärenz zwischen den auf dieselben Ziele ausgerichteten Regelwerken zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich des Kapitels III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte angepasst werden, um Änderungen des Marktes, dem europäischen Grünen Deal sowie den Zielen des europäischen Klimagesetzes Rechnung zu tragen und die Maßnahmen, die im REPowerEU-Plan der Kommission(16) zur Bewältigung der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen auf den beschleunigten ökologischen Wandel vorgesehen sind, sowie die 2021 eingeführten Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu berücksichtigen(17). Bei der Ausgestaltung ihrer Beihilfemaßnahmen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Beihilfen miteinander kombinieren, sofern alle einschlägigen Voraussetzungen einschließlich der Kumulierungsvorschriften erfüllt sind.
(17)
Investitionsbeihilfen zur Förderung des Erwerbs oder des Leasings von emissionsfreien oder sauberen Fahrzeugen oder der Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge eingestuft werden können, tragen zur Umstellung auf emissionsfreie Mobilität und zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele des europäischen Grünen Deals, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor, bei. Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission mit staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Förderung sauberer Mobilität gesammelt hat, ist es angezeigt, spezifische Vereinbarkeitskriterien einzuführen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen verhältnismäßig sind und den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, indem sie die Nachfrage von saubereren Alternativen weglenken. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Investitionsbeihilfen für elektrische Ladeinfrastruktur und für Wasserstofftankinfrastruktur sollte erweitert werden und künftig auch Tankinfrastruktur für nicht erneuerbaren Wasserstoff umfassen, sofern ein klarer Weg zur Dekarbonisierung des bereitgestellten Wasserstoffs gewährleistet ist. Außerdem sollten Beihilfen für Lade- und Tankinfrastruktur auch für nicht öffentlich zugängliche Infrastruktur gewährt werden können.
(18)
Bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung von Wasserstoff in allen Wirtschaftszweigen im Einklang mit den Zielen der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa(18) und von Beihilfen für die Speicherung sollten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgenommen werden.
(19)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien sollten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeweitet werden. In Bezug auf Investitionsbeihilfen sollten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften neben verschiedenen Arten von Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen. In diesem Zusammenhang können Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) als KMU angesehen werden, soweit sie die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Anforderungen erfüllen.
(20)
Es ist angezeigt, Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Investitionsbeihilfen für die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz im Einklang mit den Zielen der Biodiversitätsstrategie für 2030(21), den Zielen des Europäischen Klimagesetzes, der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel(22) und der Mitteilung über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe(23) in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sollten den bestehenden Bestimmungen über Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte hinzugefügt werden. Investitionsbeihilfen in diesen Bereichen sollten somit nur unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Insbesondere muss die Einhaltung des Verursacherprinzips gewährleistet werden, nach dem die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen sind.
(21)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall sollten angepasst und erweitert werden, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft(24) der Verlagerung auf Maßnahmen zur Förderung der Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen. Die Ersetzung primärer Roh- oder Ausgangsstoffe durch sekundäre (wiederverwendete oder recycelte) oder verwertete Roh- oder Ausgangsstoffe wird den Druck auf die natürlichen Ressourcen verringern, nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze schaffen und die Widerstandsfähigkeit stärken.
(22)
Es ist zudem erforderlich, Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufzunehmen. Umweltsteuern oder umweltsteuerähnliche Abgaben werden erhoben, um die Kosten umweltschädlichen Verhaltens zu erhöhen und dadurch einem solchen Verhalten entgegenzuwirken und den Umweltschutz zu verbessern. Wenn Umweltsteuern oder umweltsteuerähnliche Abgaben nicht durchgesetzt werden könnten, ohne die wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmter Unternehmen zu gefährden, können durch steuerliche Begünstigung einiger Unternehmen unter Umständen insgesamt höhere Einnahmen aus Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben erreicht werden. Entsprechend können Ermäßigungen von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben unter bestimmten Umständen indirekt zu einem besseren Umweltschutz beitragen.
(23)
Es ist angezeigt, für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen in allen Wirtschaftszweigen dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen, sofern keine besonderen Vorschriften gelten. Daher sollten Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(25) für die Binnenfischerei und Arbeiten in der Fischzucht erlassen werden, ab dem 1. Juli 2023 unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, weil die Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission(26) dann keine Anwendung mehr auf sie findet.
(24)
In Bezug auf Investitionsbeihilfen für Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme sollten die in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Vereinbarkeitskriterien für die Förderung von Investitionen in Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme, die mit fossilen Brennstoffen, insbesondere Erdgas, betrieben werden, sowie von Investitionen in Verteilnetze oder deren Modernisierung angepasst werden, um dem europäischen Grünen Deal und den Zielen des europäischen Klimagesetzes und insbesondere dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa(27) Rechnung zu tragen.
(25)
In Bezug auf Investitionen in Energieinfrastruktur sollten auch Gruppenfreistellungen für die Unterstützung von nicht in Fördergebieten getätigten Investitionen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgenommen werden. Darüber hinaus müssen die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der genannten Verordnung für die Unterstützung von Investitionen in Energieinfrastrukturen in Bezug auf Erdgas angepasst werden, um den Zielen des europäischen Grünen Deals Rechnung zu tragen und die erforderliche Einhaltung der Klimaziele für 2030 und 2050 sicherzustellen.
(26)
Angesichts der Besonderheiten der Finanzierung von Projekten im Verteidigungssektor, in dem die Nachfrage fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten kommt, die außerdem die gesamte Beschaffung von Produkten und Technologien im Bereich Verteidigung einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, funktioniert dieser Sektor anders als andere und folgt nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten üblich sind. In Anbetracht der sektorspezifischen Besonderheiten und der Bestimmungen des durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds und des durch die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) eingerichteten Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, in denen – nicht um die öffentliche Finanzierung insgesamt zu begrenzen, sondern um eine Kofinanzierung durch Mitgliedstaaten zu erreichen – Höchstsätze für die Finanzierung festgelegt sind, sollten die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesen kofinanzierten Projekten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Eine solche Kofinanzierung kann über die Möglichkeiten der allgemeinen Bestimmungen für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben hinausgehend für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern die Empfänger für die Nutzung der aus dem Vorhaben resultierenden Rechte des geistigen Eigentums oder Prototypen von nicht verteidigungsbezogenen Anwendungen den Marktpreis zahlen. In solchen Situationen sollte es darüber hinaus nicht erforderlich sein, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die nach den Bestimmungen des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich auf länderübergreifender Ebene bereits vor der Auswahl eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von der Kommission in Zusammenarbeit mit unabhängigen Sachverständigen geprüft wurden, erneut zu prüfen. Schließlich sollte Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geändert werden, um bis zur Deckung der Gesamtkosten eines Projekts reichende Kombinationen aus zentral verwalteten Unionsmitteln und staatlichen Beihilfen zu ermöglichen.
(27)
Die Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 und (EU) 2022/2473 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(3)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(4)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

(5)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final).

(7)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final).

(8)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).

(9)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final).

(10)

Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).

(11)

Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(13)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1).

(14)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Fitness check of the 2012 State aid modernisation package, railways guidelines and short-term export credit insurance (Eignungsprüfung in Bezug auf das 2012 angenommene Paket zur Modernisierung des Beihilferechts, die Eisenbahnleitlinien und die Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung) (SWD(2020) 0257 final).

(15)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(16)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final).

(17)

Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

(18)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301 final).

(19)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(20)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(21)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

(22)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).

(23)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021) 800 final).

(24)

Mitteilung der Kommission – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(25)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(26)

Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).

(27)

Mitteilung der Kommission – Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final).

(28)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(29)

Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.