Präambel VO (EU) 2023/132

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

gestützt auf Artikel 310 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 22 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1),

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
(1)
Am 17. Januar 2019 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) die Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission(2) zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar, eingereiht unter den KN-Codes 10063027, 10063048, 10063067 und 10063098, mit der die Kommission in Bezug auf die Einfuhren dieser Reissorte aus Kambodscha und Myanmar die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für einen Zeitraum von drei Jahren wieder einführte und eine schrittweise Senkung des geltenden Zollsatzes einführte (im Folgenden „strittige Verordnung” ).
(2)
Das Königreich Kambodscha und der Kambodschanische Reisverband (Cambodia Rice Federation) fochten die strittige Verordnung vor dem „Gericht” an.
(3)
Mit dem Urteil vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-246/19, Königreich Kambodscha und Kambodscha Rice Federation/Kommission (im Folgenden „Urteil” ), erklärte das Gericht die strittige Verordnung für nichtig.
(4)
Das Gericht stellte fest, dass die Kommission einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat, indem sie den Umfang ihrer Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union willkürlich auf Mühlen von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis, der aus in der Union angebautem oder geerntetem Rohreis (Paddy-Reis) verarbeitet wurde, beschränkt hat. Die nicht korrekte Definition der Unionshersteller verfälschte somit auch die Prüfung des Vorliegens ernster Schwierigkeiten, da die Kommission bei der Bewertung der Schädigung einige der Hersteller nicht mit einbezog.
(5)
Das Gericht stellte ferner fest, dass die Kommission keine hinreichenden Beweise für die Berichtigungen der Preisunterbietungsanalyse vorgelegt hat.
(6)
Zuletzt stellte das Gericht fest, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Kläger und die Pflicht zur Offenlegung der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen und der ihnen zugrunde liegenden Einzelheiten verletzt hat. Insbesondere versäumte es die Kommission, die den Verbrauchs- und Schadensindikatoren zugrunde liegenden Daten, die Preisunterbietungsanalyse und die infolge der Stellungnahmen der interessierten Parteien zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung vorgenommenen Berichtigungen offenzulegen.
2.
GRÜNDE FÜR DIE WIEDERAUFNAHME DER UNTERSUCHUNG UND DIE AUSSETZUNG DER ERSTATTUNG VON ZÖLLEN
(7)
Im Anschluss an das Urteil beschloss die Kommission im Wege einer Bekanntmachung(3) (im Folgenden „Wiederaufnahmebekanntmachung” ), die Untersuchung wieder aufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
(8)
Wie in der Wiederaufnahmebekanntmachung erläutert, besteht der Zweck der Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung darin, die vom Gericht festgestellten Fehler vollständig zu beheben und zu prüfen, ob bei Anwendung der vom Gericht präzisierten Vorschriften die erneute Einführung der Maßnahmen gerechtfertigt ist, was zur erneuten Einführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha, eingereiht unter den KN-Codes 10063027, 10063048, 10063067 und 10063098, für den ursprünglichen Zeitraum von drei Jahren, d. h. vom 18. Januar 2019 bis zum 18. Januar 2022, führen würde.
(9)
Auf der Grundlage ihrer neuen Erkenntnisse und der Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchung, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann die Kommission eine neue Verordnung erlassen. Da die Maßnahmen aufgehoben wurden, würde eine etwaige Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs nur den ursprünglichen Anwendungszeitraum der strittigen Verordnung betreffen (d. h. Einfuhren im Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 18. Januar 2022).
(10)
Im Einklang mit Artikel 310 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Haushaltsplan nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden. Zu diesem Zweck werden die nationalen Zollbehörden angewiesen, die Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über einen Erstattungsantrag in Bezug auf die vom Gericht für nichtig erklärten Zölle entscheiden. Die Zollbehörden werden somit angewiesen, etwaige Anträge auf Erstattung von für nichtig erklärten Zöllen auszusetzen, bis die Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 5).

(3)

ABl. C 18 vom 19.1.2023, S. 8.

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