Artikel 1 VO (EU) 2023/1321

Änderungen der Verordnung (EU) 2020/2170

Die Verordnung (EU) 2020/2170 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

Im Anhang aufgeführte Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission(*) unterliegen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, kommen auch für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

2.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 1a

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 1b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 unterliegen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, in die Liste im Anhang aufzunehmen, sofern das Vereinigte Königreich der Union gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Waren in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen.

Artikel 1b

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(**) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

3.
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(**)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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