Artikel 26 VO (EU) 2023/1322

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.

(3) Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, darunter Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

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