Artikel 39 VO (EU) 2023/1322
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(2) Auf der Grundlage des Entwurfs gemäß Absatz 1 nimmt der Verwaltungsrat einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.
(3) Der Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt. Der Verwaltungsrat übermittelt den endgültigen Vorentwurf des Voranschlags bis zum 31. März der Kommission.
(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.
(5) Auf der Grundlage des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur setzt die Kommission die von ihr als erforderlich angesehenen Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.
(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.
(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
(8) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder fest. Der Haushaltsplan wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan entsprechend angepasst.
(9) Die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 gilt für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben.
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