Artikel 62 VO (EU) 2023/1322

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 wird mit Wirkung vom 2. Juli 2024 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

(2) Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben nach dem 2. Juli 2024 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat in Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.