ANHANG I VO (EU) 2023/1324

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2023/194 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang IA:

a)
In Teil A erhält die Tabelle für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 folgende Fassung:

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Zone:

9 and 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien 2183 (1) Vorsorgliche TAC
Portugal 2381 (1)
Union 4564 (1)
TAC 4564 (1)
(1) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 befischt werden.

b)
In Teil B erhalten die Tabellen für die unten aufgeführten Bestände die folgende Fassung:

i)
Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark 17608 (1)(2)(3) Analytische TAC
Deutschland 37 (1)(2)(3)
Schweden 6662 (1)(2)(3)
Union 24307 (1)(2)(3)
TAC 26278 (2)
(1) Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(2) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.
(3) Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.

ii)
Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C.)

Belgien 1221 (1)(2) Analytische TAC
Dänemark 96624 (1)(2)
Deutschland 1221 (1)(2)
Frankreich 1221 (1)(2)
Niederlande 1221 (1)(2)
Schweden 1330 (1)(2)(3)
Union 102838 (1)(2)
Norwegen 10000 (1)
Faröer 0 (1)(4)
Vereinigtes Königreich 4482 (1)
TAC 117320 (1)
(1) Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.
(2) Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(3) Einschließlich Sandaalen.
(4) Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

iii)
Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) in den ICES-Divisionen 7d und 7e erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien 5 (1) Analytische TAC
Dänemark 341 (1)
Deutschland 5 (1)
Frankreich 73 (1)
Niederlande 73 (1)
Union 497 (1)
Vereinigtes Königreich 1940 (1)
TAC 2437 (1)
(1) Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

c)
In Teil B und Teil F wird in den Tabellen für i) Hering (Clupea harengus) in den ICES-Divisionen 7a südlich von 52°30’ N, 7g, 7h, 7j und 7k, ii) Wittling (Merlangius merlangus) in den ICES-Divisionen 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k,(iii) Blauleng (Molva dypterygia) in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12, iv) Blauleng in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 2 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4, v) Blauleng in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a, vi) Eismeergarnele (Pandalus borealis) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und vii) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 Folgendes eingefügt:

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.;

d)
In Teil B:

i)
In Fußnote 2 der Tabelle für Hering (Clupea harengus) in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und norwegischen Gewässern des ICES-Untergebiets 4 nördlich von 53 30′ N erhält der Code folgende Fassung:

„HER/*04B-C” ;

ii)
In Fußnote 2 der Tabelle für Kabeljau (Gadus morhua) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, am Ende des ersten Satzes der folgende Code eingefügt:

„(COD/*3AX4-EU)” ;

iii)
In Fußnote 2 der Tabelle für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

„(HAD/*04-EU)” ;

iv)
In Fußnote 1 der Tabelle für Wittling (Merlangius merlangus) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

„(WHG/*04-EU)” ;

v)
In Fußnote 4 der Tabelle für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 „2a” gestrichen und am Ende des Satzes wird der folgende Code eingefügt:

„(WHB/*46AB7-EU)” ;

vi)
In Fußnote 5 der Tabelle für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 „2a” gestrichen und nach „12° W” wird der folgende Code eingefügt:

„(WHB/*46AB7)” ;

vii)
In Fußnote 1 der Tabelle für Scholle (Pleuronectes platessa) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

„(PLE/*3AX4-EU)” .

2.
In Anhang ID wird in den Tabellen für i) nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N; ii) südlichen Weißen Thun im Atlantik, südlich von 5° N; iii) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik; iv) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N; und v) Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N, Folgendes eingefügt:

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

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