Artikel 3 VO (EU) 2023/1329

Der Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium oder Acrolein nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden.

Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium oder Acrolein nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD), Erucasäure oder Glycidylfettsäureester (berechnet als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden.

Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD), Erucasäure oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), der nach dem 20. Juli 2023 bis zum 20. Januar 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Januar 2024 geltenden Höchstmengen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugesetzt werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) enthalten, der nach dem 20. Juli 2023 bis zum 20. Januar 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Januar 2024 geltenden Höchstmengen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureester (ausgedrückt als 3-MCPD) oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden.

Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureester (ausgedrückt als 3-MCPD) oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

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