Präambel VO (EU) 2023/1330

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763(2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ) ein. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet. Bei den Maßnahmen handelte es sich um feste Zollsätze in Höhe von 104,46 EUR pro Tonne Nettogewicht sowohl für die einzige mitarbeitende ausführende Unternehmensgruppe als auch für alle übrigen Unternehmen.
(2)
Die Urteile in den Rechtssachen T-383/17(3) und C-260/20 P(4) führten zur Nichtigerklärung der Maßnahmen, soweit diese die einzige mitarbeitende ausführende Unternehmensgruppe betrafen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/593(5) wurden die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in der geänderten Höhe von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht sowohl für die einzige mitarbeitende ausführende Unternehmensgruppe als auch für alle übrigen Unternehmen von der Europäischen Kommission wiedereingeführt.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(3)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(6) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(4)
Der Überprüfungsantrag wurde am 1. Februar 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung von der European Thermal Paper Association (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen des bestimmtes Thermopapier herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(5)
Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 3. Mai 2022 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(6)
Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Interessierte Parteien
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Außerdem unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, den bekannten Hersteller in der Republik Korea sowie die Behörden der Republik Korea, ihr bekannte Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit an der Untersuchung auf.
(8)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.6.
Stellungnahmen zur Überprüfungseinleitung
(9)
Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens von Hansol Paper Co. Ltd. (im Folgenden „Hansol Paper” ). Diese Partei machte geltend, dass aus den Daten im Antrag nicht hervorgehe, dass der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt werde.
(10)
Die Kommission erinnerte daran, dass Hansol Paper den Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 und anderen einschlägigen Absätzen des Artikels 11 der Grundverordnung geprüft hatte und zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung gegeben waren, d. h., dass durch die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Beweise hinreichend belegt war, dass das schädigende Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.
(11)
Insoweit wird auch daran erinnert, dass es in der Antragsphase noch nicht erforderlich ist, der Kommission Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung vorzulegen, die der Quantität und der Qualität nach für die Ausweitung der Maßnahmen erforderlich wären. Eine Antidumpinguntersuchung ist ein Prozess, in dem Sicherheit darüber, ob Tatsachen vorliegen, die es erforderlich machen, eine Maßnahme zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten oder ein Verfahren zu beenden, erst nach und nach mit dem Fortschreiten der Untersuchung erreicht wird. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antrag gewisse Fehler oder Ungenauigkeiten aufweist. Deren Vorliegen hat jedoch nicht notwendigerweise Auswirkungen auf das Gesamtergebnis, dass der Antrag genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von schädigendem Dumping enthält und dass eine Untersuchung in der Sache geboten ist.
(12)
Auch durch die rechtliche Anforderung an die Beweise für einen Antrag (hinreichende Beweise) wird deutlich, dass sich die Angaben im Antrag quantitativ und qualitativ von denen bei Ende der Untersuchung unterscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Antragsphase und dem Abschluss der Untersuchung Veränderungen auftreten. Derartige Veränderungen haben jedoch nicht notwendigerweise Auswirkungen auf das Gesamtergebnis, dass eine Untersuchung in der Sache geboten ist, weil genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings vorliegen.
(13)
Das Vorbringen, dass die Daten im Antrag keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union belegten, stützte Hansol Paper darauf, dass die im Antrag angegebenen Wirtschaftsindikatoren zeigten, dass die Einfuhren aus Korea keinen schädigenden Umfang erreichten, der Marktanteil Koreas vernachlässigbar sei und der Wirtschaftszweig der Union in Bezug auf Verkaufsmenge, Marktanteil, Investitionen und operative Effizienz gut abschneide. Im Antrag werde, so Hansol Paper, anerkannt, dass die Verkaufspreise der Unionshersteller im Bezugszeitraum zurückgegangen seien; dies sei jedoch auf andere marktweite Faktoren zurückzuführen, die mit den Einfuhren aus Korea nichts zu tun hätten.
(14)
Die Kommission stellte klar, dass der Antragsteller im Antrag die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens einer Schädigung durch das betroffene Land geltend macht. Die Kommission berücksichtigte auch, dass vom Antragsteller im Antrag genügend Beweise dafür vorgebracht wurden, die zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union nach einer anfänglichen Erholung geschädigt wurde, als die Einfuhren aus dem betroffenen Land zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. September 2021 zunahmen. Insoweit erinnerte sie daran, dass für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung unter anderem die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung genannten Faktoren zu prüfen sind. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten (nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Dies gilt entsprechend für die Wahrscheinlichkeitsanalyse im Rahmen einer Auslaufüberprüfung. Gleichermaßen ist es für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung (und folglich der Wahrscheinlichkeit ihres Anhaltens oder erneuten Auftretens) nicht erforderlich, dass alle Faktoren eine Verschlechterung aufweisen. Auch ist daraus, dass es andere Faktoren gibt, die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben können, nicht notwendigerweise zu schließen, dass die gedumpten Einfuhren keine bedeutenden Auswirkungen haben (wobei auch dies entsprechend für die Wahrscheinlichkeitsanalyse gilt). Dies gilt umso mehr im Falle einer Auslaufüberprüfung, bei der es vor allem darum geht, was geschähe, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden. Zudem können im Fall von Auslaufüberprüfungen Antidumpingmaßnahmen eine gewisse positive Wirkung haben, selbst wenn die Schädigung insgesamt anhält. Jedenfalls hat die Kommission ferner angemerkt, dass der Antrag genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung enthielt. Insbesondere wurde aufgezeigt, dass der koreanische Markt durch erhebliche Überkapazitäten in der Produktion gekennzeichnet ist. Der koreanische Inlandsmarkt ist nicht in der Lage, diese überschüssige Produktion zu absorbieren. Deshalb ist der Unionsmarkt, der weltweit größte Markt für Thermopapier, wegen seiner Größe für koreanische Ausführer attraktiv. Hinzu kommt, dass der Zugang zu anderen Ausfuhrmärkten aus verschiedenen Gründen schwierig ist(8). Auf dieser Grundlage war die Kommission berechtigt, die Untersuchung einzuleiten.
(15)
Zu den Behauptungen von Hansol Paper hinsichtlich der positiven Entwicklung einiger der im Antrag genannten Schadensindikatoren — z. B. Marktanteil und Verkaufsmenge — stellte die Kommission fest, dass sich Antidumpingmaßnahmen häufig positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken; dieser Faktor wurde natürlich in der Analyse der Kommission berücksichtigt.
(16)
Was die Ausführungen zum Unionsinteresse angeht, besteht keine rechtliche Verpflichtung der Kommission, das Unionsinteresse in der Einleitungsphase zu prüfen.
1.7.
Stichprobenverfahren
(17)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.
1.7.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(18)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete eine endgültige Stichprobe aus drei Unionsherstellern. Die Kriterien, auf die für die Stichprobenbildung abgestellt wurde, waren die größte repräsentative Verkaufs- und Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der EU im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 86 % der geschätzten gesamten Produktions- und Verkaufsmenge in der Union. Die Kommission gab den interessierten Parteien gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorläufigen Stichprobe. Die einzige Stellungnahme, die einging, war die des Unionsverbands, der die vorläufige Stichprobe befürwortete. Die Stichprobe wurde am 12. Mai 2022 bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.7.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(19)
Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Keiner der unabhängigen Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
1.8.
Beantwortung des Fragebogens
(20)
Die Kommission gab den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und dem wichtigsten bekannten ausführenden Hersteller in Korea Gelegenheit, die einschlägigen Fragebogen auszufüllen, die am Tag der Einleitung online(9) zur Verfügung gestellt wurden.
(21)
Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein, nämlich von Hansol Paper, welcher der wichtigste bekannte ausführende Hersteller ist, und den mit ihm verbundenen Einführern Hansol Europe B.V. und Hansol America Inc. Außerdem gab es eine Fragebogenantwort des Antragstellers, der Makrodaten beigefügt waren.
1.9.
Überprüfung
(22)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.10.
Weiteres Verfahren
(23)
Am 27. April 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die geltenden Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten. Am 10. Mai 2023 sandte die Kommission lediglich Hansol Paper eine aktualisierte Preisunterbietungsberechnung zu. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Es gingen Stellungnahmen von den Antragstellern und von Hansol Paper ein.
(24)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.
1.11.
Vorlage von Daten
(25)
Wegen der geringen Zahl der Parteien, die Daten einreichten, mussten einige der nachstehenden Zahlen in Spannen angegeben werden, um die Vertraulichkeit zu wahren. Auch die Daten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers werden in Spannen angegeben, da es sich um das einzige Unternehmen handelt, das an der Untersuchung mitarbeitete.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(26)
Die überprüfte Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger; in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen” ), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten; und mit oder ohne Deckschicht (im Folgenden „überprüfte Ware” ), das derzeit unter den KN-Codes ex48099000, ex48119000, ex48169000 und ex48239085 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520) eingereiht wird.
(27)
Leichtgewichtiges Thermopapier ist ein Spezialpapier. Es hat eine thermoaktive Beschichtung, die bei Anwendung von Wärme durch Drucker mit Thermodruckköpfen reagiert und eine Abbildung erzeugt. Leichtgewichtiges Thermopapier wird für Verkaufsstellenanwendungen benutzt, z. B. für die vom Einzelhandel ausgestellten Quittungen, aber auch für selbstklebende Etiketten für im elektronischen Handel verwendete Verpackungen, Tickets und Kennzeichen.
(28)
Leichtgewichtiges Thermopapier kann mit verschiedenen Arten chemischer Entwickler hergestellt werden. Diese Untersuchung betrifft alle Arten.
2.2.
Betroffene Ware
(29)
Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Republik Korea.
2.3.
Gleichartige Ware
(30)
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(31)
Diese Waren werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
2.4.
Vorbringen zur Warendefinition
(32)
Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 bat der ausführende Hersteller um Klarstellung, ob vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte neue Warentypen in den Gegenstand der Auslaufüberprüfung einbezogen oder daraus ausgeschlossen würden. Für diese neuen Warentypen wird keinerlei chemischer Entwickler verwendet und die Abbildung wird nicht durch ein chemisches, sondern durch ein physikalisches Verfahren erzeugt. Mit Aktenvermerk vom 19. September 2022 wurde klargestellt, dass nur leichtgewichtiges Thermopapier mit einem chemischen Entwickler Gegenstand der Untersuchung ist.
3.
DUMPING
3.1.
Vorbemerkungen
(33)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde weiterhin leichtgewichtiges Thermopapier aus der Republik Korea eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015). Aus der nachstehenden Tabelle 2 ist ersichtlich, dass die Einfuhren von leichtgewichtigem Thermopapier aus der Republik Korea im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Anteil von 2,7 % am Unionsmarkt hatten, während der Marktanteil in der Ausgangsuntersuchung 13,6 % betrug.
(34)
Hansol Paper arbeitete an der Untersuchung mit. (Fast) alle Einfuhren der überprüften Ware aus der Republik Korea entfielen auf Hansol Paper. Es meldete sich kein anderer ausführender Hersteller. Die Feststellungen zum Anhalten des Dumpings beruhen auf den überprüften Daten von Hansol Paper.
3.2.
Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.2.1.
Normalwert
(35)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführendem Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die vom ausführenden Hersteller getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(36)
Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.
(37)
Dann prüfte die Kommission, ob die vom ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass es für einige der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführten Warentypen keine Inlandsverkäufe gab, weshalb diese nicht repräsentativ waren.
(38)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.
(39)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(40)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnittspreis aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.
(41)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern
(42)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass je nach Warentyp zwischen 32 % und 100 % der Gesamtmenge der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis jedes Warentyps höher war als die Herstellkosten. Je nach Warentyp wurde für die Berechnung des Normalwerts demnach der gewogene Durchschnittspreis aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder der gewogene Durchschnitt allein der gewinnbringenden Verkäufe zugrunde gelegt.
(43)
Soweit Warentypen nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft werden oder es keinen Inlandsverkaufspreis eines anderen ausführenden Herstellers für den Warentyp gibt, ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung.
(44)
Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Folgendes hinzugerechnet wurde:
3.2.2.
Ausfuhrpreis
(45)
Hansol Papers Ausfuhr der überprüften Ware in die Union erfolgte entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder durch ihr verbundenes Unternehmen Hansol Europe.
(46)
Im Fall direkter Verkäufe des ausführenden Herstellers an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die überprüfte Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(47)
Bei Verkäufen des ausführenden Herstellers in die Union über das als Einführer fungierende Unternehmen Hansol Europe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten (einschließlich VVG-Kosten) und für alle entstandenen Gewinne vorgenommen.
(48)
In Bezug auf die verwendete Gewinnspanne legte die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte(10) nicht die Gewinnspannen der verbundenen Unternehmen zugrunde, da sie als unzuverlässig angesehen werden. In Ermangelung anderer Informationen wurde auf die Gewinnspanne von 4,5 % zurückgegriffen, die auch in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegt worden war(11).
3.2.3.
Vergleich
(49)
Die Kommission verglich für jeden Warentyp den Normalwert und den Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.
(50)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises vor, um Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, zu berücksichtigen. Soweit sie angegeben und für gerechtfertigt befunden worden waren, wurden Transportkosten, Bereitstellungs- und Verladekosten, Bankgebühren, EU-Zölle, Jahresendrabatte, Provisionen und eine Zollrückerstattung berücksichtigt und vom Inlands- und/oder Ausfuhrverkaufspreis abgezogen. Die geforderten Berichtigungen im Hinblick auf Verpackungskosten und Kreditkosten wurden von der Kommission für nicht gerechtfertigt befunden.
(51)
Die Verpackung für die Ausfuhr und für die Inlandsverkäufe war im Wesentlichen die gleiche, sodass es keinen Grund gab, die geforderte Berichtigung vorzunehmen.
(52)
Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung sieht vor, dass eine Berichtigung gerechtfertigt sein kann, sofern Kredit ein Faktor ist, der bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wird. Eine Berichtigung im Hinblick auf die Kreditkosten wurde von der Kommission abgelehnt; die Begründung dafür wurde, weil sie sensiblen Charakters ist, nur dem ausführenden Hersteller mitgeteilt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Kosten des gewährten Kredits kein Faktor waren, der von der Partei bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt worden war.
3.2.4.
Dumpingspanne
(53)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.
(54)
Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug für Hansol Paper 29 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
(55)
In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung hieß es, das Dumping betreffe größtenteils Etiketten-Thermopapier; auch sei der Produktmix, was Hansol Papers Ausfuhren in die Union angehe, in der Überprüfungsuntersuchung ein anderer als in der Ausgangsuntersuchung. Die Kommission erinnert daran, dass, wie in den vorstehenden Abschnitten beschrieben, der Normalwert und der Ausfuhrpreis nach Warentyp verglichen wurden, wobei es galt, letztendlich eine einzige Dumpingspanne für die Verkäufe sämtlicher unter die geltenden Maßnahmen fallenden Waren festzustellen. Der Unterschied zwischen dem Produktmix in der Ausgangsuntersuchung und dem in der Überprüfung wurde also bei der Feststellung der Dumpingspanne berücksichtigt.
3.3.
Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
(56)
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden folgende Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der Republik Korea und die Attraktivität des Unionsmarktes im Vergleich zu anderen Märkten;
3.3.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der Republik Korea
(57)
Der Marktforschung zufolge ist Hansol Paper der bei Weitem größte Hersteller der überprüften Ware in der Republik Korea. Die Angaben zur Produktionskapazität des Unternehmens differieren je nach Quelle. Im Bericht 2019 Hansol Paper Sustainability Report waren für die Division, die leichtgewichtiges Thermopapier umfasst, 355000 Tonnen pro Jahr angegeben(12). Im Zuge der Untersuchung räumte Hansol Paper ein, dass dies die angestrebte Kapazität für die thermische Beschichtung ist; das Unternehmen legte jedoch Zahlen vor, nach denen sich die Produktionskapazität auf zwischen 250000 und 300000 Tonnen pro Jahr belaufen soll. Beim Kontrollbesuch vor Ort behauptete das Unternehmen, die im Bericht 2019 genannte Zahl sei unzutreffend. Nach Ansicht des Unternehmens sind die Zahlen in der Studie Thermal Paper 2019-2024 World Market Study von Laves Chemie Consulting eher zutreffend. In der Studie wurde die Thermopapier-Produktionskapazität von Hansol Paper auf 260000 Tonnen pro Jahr geschätzt(13).
(58)
Laut der oben genannten Studie von Laves Chemie Consulting gab es bis vor Kurzem drei weitere Thermopapierhersteller in der Republik Korea mit einer Gesamtproduktionskapazität von 45000 Tonnen(14). Es bleibt jedoch unklar, inwieweit, falls die Marktbedingungen Anlass dazu geben sollten, diese Kapazität für leichtgewichtiges Thermopapier eingesetzt werden könnte. Nach Angaben der Unionshersteller ist der einzige zusätzliche koreanische Hersteller, der noch Thermopapier herstellt, Donghwa Ind co. Ltd; dessen Produktionskapazität betrage 15000 Tonnen pro Jahr(15).
(59)
Vor diesem Hintergrund war es der Kommission zwar nicht möglich, die Gesamtkapazitätsreserven in Korea zu quantifizieren, sie konnte jedoch feststellen, dass die Produktionskapazität erheblich ist: Sie übersteigt den Inlandsverbrauch in Korea um etwa das Zehnfache und beläuft sich auf fast das Doppelte des Unionsverbrauchs. Zudem hat Hansol Paper wiederholt die Absicht bekundet, ihr Thermopapiergeschäft auszuweiten, wie aus ihrem Finanzbericht für das erste Halbjahr 2021(16) und den nachfolgenden Finanzberichten (auch 2022(17)) hervorgeht. Mit einer solchen Ausweitung würde die koreanische Produktionskapazität für Thermopapier im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, die den Verbrauch von leichtgewichtigem Thermopapier in der Union ohnehin schon erheblich überstieg (vgl. Tabelle 1), weiter ausgebaut.
(60)
In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung hieß es, die von der Kommission getroffenen Feststellungen zur Kapazität in Korea seien nicht begründet und unzutreffend, da nämlich: i) Hansol Paper der einzige Hersteller der überprüften Ware in Korea sei, ii) die Kommission die Expansionsankündigungen von Hansol Paper falsch ausgelegt habe und iii) die Feststellung der Kommission, dass Hansol Paper über erhebliche flexible Produktionskapazität verfüge, überzogen sei.
(61)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Zu der Behauptung, dass Hansol Paper der einzige Hersteller der überprüften Ware in Korea sei, merkt die Kommission an, dass andere Informationen im Dossier dem entgegenstehen, unter anderem Hansol Papers eigenes Vorbringen in der Untersuchung im Rahmen der Auslaufüberprüfung.(18) Zwar hat die Kommission in dieser Überprüfungsuntersuchung stets die Auffassung vertreten, dass in dieser Überprüfungsuntersuchung Hansol Paper der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller ist, die Kommission ist jedoch nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass Hansol Paper der einzige Hersteller von leichtgewichtigen Thermopapier in der Republik Korea wäre. Wie vorstehend in Erwägungsgrund 58 ausgeführt wird, ist ganz im Gegenteil nach den Belegen im Dossier zu vermuten, dass es in der Republik Korea mindestens einen weiteren Hersteller von leichtgewichtigem Thermopapier gibt, nämlich Donghwa Ind co. Ltd, von dem die überprüfte Ware möglicherweise hergestellt wird. Die Kommission fiel auf, dass es auf der Website von Donghwa Ind(19) allgemeine Bezugnahmen auf die Herstellung von Thermopapier und Abbildungen von Waren wie Kassenbons gab, die typischerweise aus leichtgewichtigem Thermopapier hergestellt werden. Die Kommission merkte außerdem an, dass Hansol Paper es trotz entgegenstehender Beweise versäumt hat, die eigene Behauptung, dass Hansol Paper der einzige Hersteller von leichtgewichtigem Thermopapier in der Republik Korea sei, zu untermauern und Beweis dafür vorzubringen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(62)
Nach Ansicht der Kommission belaufen sich die Kapazitätsreserven in Korea, entgegen dem Vorbringen von Hansol, nicht auf null. So waren zum Beispiel die von Hansol Paper gemachten Kapazitätsangaben so niedrig, dass sich die Kapazitätsauslastung, auf Grundlage der Kapazitätsangaben von Hansol, in einigen Jahren des Bezugszeitraums auf mehr als 100 % belaufen hätte.
(63)
Die Vorwürfe in Bezug auf eine Falschauslegung von Hansol Papers Expansionsankündigung und die Frage der flexiblen Produktionskapazität wurden von der Kommission zurückgewiesen. Hansol Paper hatte in Finanzberichten selbst wiederholt öffentlich die Absicht bekundet, das Thermopapiergeschäft auszuweiten(20). Der Umstand, dass die Investitionspläne, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs vorlagen, keine Investitionen in den Kapazitätsausbau vorsahen, bedeutet nicht, dass Hansol Paper gehindert wäre, die Ankündigungen zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen. Jedenfalls hat Hansol Paper vielfältige Mittel, das Thermopapiergeschäft auszuweiten, auch durch die Umstellung von Produktionskapazitäten. Es lässt sich nicht abstreiten, dass Hansol Paper, wie von der Partei selbst in ihrem 2022 Hansol Paper Sustainability Report(21) angegeben, über flexible Produktionsanlagen verfügt. Auch wenn diese Flexibilität nicht eindeutig beziffert ist, lässt doch der Umstand, dass sie im Bericht erwähnt wird, vermuten, dass es sich um eine Flexibilität handelt, die nicht lediglich geringfügig und deshalb die öffentliche Bekanntgabe wert ist. Der Produktmix in Hansol Papers Produktionsplan für 2023 hindert die Partei nicht daran, erforderlichenfalls einen nicht vernachlässigbaren Teil der Kapazitäten auf die überprüfte Ware umzustellen.
3.3.2.
Attraktivität des Unionsmarkts im Vergleich zu anderen Märkten
(64)
Der Inlandsmarkt der Republik Korea ist klein; der Jahresverbrauch liegt zwischen 20000 und 37200 Tonnen(22). Allein die Jahresproduktion von Hansol Paper übersteigt den Verbrauch der überprüften Ware im Inlandsmarkt um das Vier- bis Neunfache. Die Untersuchung ergab, dass der Inlandsverbrauch, was die Menge angeht, rückläufig ist: Im Bezugszeitraum verzeichnete Hansol Paper, der dominierende Hersteller in Korea, bei den Inlandsverkäufen von leichtgewichtigem Thermopapier einen Rückgang von 29 %(23). Folglich ist der koreanische Wirtschaftszweig für leichtgewichtiges Thermopapier ausfuhrorientiert. Was die Rentabilität der Inlandsverkäufe von Hansol Paper angeht, wird auf den obigen Abschnitt 3.2.1 verwiesen.
(65)
Auf Grundlage der überprüften Daten von Hansol Paper stellte die Kommission fest, dass die Menge der koreanischen Ausfuhren in andere Bestimmungsländer als die Union im überprüften Zeitraum anstieg(24). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die koreanischen Ausfuhren, insbesondere in die USA, von erheblichem Umfang waren(25). Allerdings gab es im überprüften Zeitraum einen Rückgang der Verkaufspreise der koreanischen Ausfuhren in andere Bestimmungsländer als die Union. Im US-Markt ist dies deutlich erkennbar(26). Überdies verhängten die US-Behörden am 27. September 2021 Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Thermopapier mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea(27). Deshalb ist der US-Markt, was die Preise angeht, für koreanische Ausfuhren weniger attraktiv geworden.
(66)
Der Unionsmarkt, auf den etwa 25 % des weltweiten Verbrauchs entfallen und der in absoluten Zahlen ein hohes Wachstumspotenzial bietet, ist der weltgrößte Markt für leichtgewichtiges Thermopapier(28). Die Untersuchung ergab, dass der Unionsmarkt im Vergleich zu anderen Märkten hinsichtlich der Preise attraktiv ist. Nachdem 2017 Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, gingen die Einfuhren aus der Republik Korea erheblich zurück, und sie beliefen sich 2020 auf nur 1000 bis 2500 Tonnen. Seither sind die koreanischen Verkäufe in die Union trotz Antidumpingzolls allerdings wieder gestiegen(29), sodass sie sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 4500 bis 6000 Tonnen beliefen, was einem Marktanteil von 2,7 % entspricht.
(67)
In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wurde die Kommission aufgefordert, eine Dumpingspanne für die Verkäufe von Hansol Paper in Drittländer zu berechnen, da eine solche Berechnung bei den von der Kommission durchgeführten Auslaufüberprüfungen üblich sei; die Kommission habe auch nicht bewertet, ob Hansol Papers Ausfuhrpreise für Nicht-Unionsmärkte auf Dumping hindeuteten. Die Kommission stellte klar, dass der Zweck einer Auslaufüberprüfung darin liegt, festzustellen, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Angesichts der Feststellung, dass es, was die Verkäufe in die Union angeht, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliches Dumping gab, und dem daraus gezogenen Schluss hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit anhaltenden Dumpings, war die Kommission in der vorliegenden Untersuchung nicht gehalten, weitere Feststellungen zum Dumping zu treffen. Hansol Papers Ausfuhrpreise für Nicht-Unionsmärkte wurden bereits oben in Erwägungsgrund 65 analysiert. In den nachstehenden Erwägungsgründen werden sie einer eingehenderen Analyse unterzogen.
(68)
In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wurde ausgeführt, die Kommission hätte feststellen müssen, dass der Unionsmarkt für leichtgewichtiges Thermopapier nicht mehr attraktiv sei, was sich aus den bereits von Hansol Paper vorgelegten Informationen ergebe (die, so der Vorwurf, die Kommission nicht hinreichend gewürdigt habe) sowie insbesondere aus dem Vorbringen, dass sich Hansol Paper nicht mehr auf den Unionsmarkt konzentriere, aus der Bedeutung des US-Markts für Hansol Paper und aus dem Umfang der US-amerikanischen Antidumpingmaßnahmen gegen Thermopapier; auch enthalte die Verordnung der Kommission keine Beschreibung der Aktivitäten von Hansol Paper in anderen Drittmärkten.
(69)
Die Auffassung, dass der Unionsmarkt für koreanische Ausfuhren unattraktiv sei, wurde von der Kommission nicht geteilt. Die beiden Tatsachen, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der Unionsmarkt, was die Menge angeht, nicht Hansol Papers Hauptmarkt war und dass Hansol Paper erhebliche Verkäufe in die USA tätigte, gefährden die Attraktivität des Unionsmarkts nicht. Die Kommission blieb auch dabei, dass allein das Vorhandensein von Antidumpingmaßnahmen in den USA dazu führt, dass der US-Markt weniger attraktiv ist als vor der Einführung der Maßnahmen, selbst wenn diese Maßnahmen ihrem Umfang nach keine abschreckende Wirkung haben. Was Hansol Papers Verkäufe in andere Märkte angeht, so war es der Kommission insoweit, als derartige Angaben von der Partei (d. h. der einzigen Quelle für die betreffenden Daten) als vertraulich bezeichnet worden waren, nicht möglich, die diesbezüglichen Verkaufsmengen und -preise nach Ländern aufgeschlüsselt in dieser Verordnung anzugeben. Dennoch wurde Hansol Papers Verkaufs- und Preisstrategie für andere Märkte, so wie diese von der Partei mittels der Überprüfungsberichte mitgeteilt wurde, von der Kommission zur Kenntnis genommen. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sich die Herstellung von Thermopapier weltweit auf eine Handvoll Länder konzentriert; dies ist der Studie Thermal Paper 2019-2024 World Market Study von Laves Chemie zu entnehmen. Die Hersteller der überprüften Ware sind also nur in sehr wenigen Teilen der Welt dem Wettbewerb örtlicher Hersteller ausgesetzt. Süd- und Mittelamerika, Afrika, Australasien und die meisten asiatischen Länder waren deshalb Nettoeinführer von Thermopapier(30), das vorwiegend aus Korea kommt. Auch wenn Märkte ohne (bedeutende) inländische Produktion auf den ersten Blick grundsätzlich attraktiver erscheinen dürften, stellte die Kommission doch fest, dass die Verkaufspreise, die Hansol Paper für die überprüfte Ware in Nicht-EU-Ausfuhrmärkten (einschließlich USA) erzielte, im Bezugszeitraum einen ähnlichen Rückgang verzeichneten wie die Verkaufspreise in der Union. Der Vergleich von Hansol Papers Verkaufspreisen für alle Nicht-EU-Ausfuhrmärkte und Hansol Papers Verkaufspreisen für die Union ergab, dass die Unionspreise im Bezugszeitraum insgesamt durchgehend höher waren als Hansol Papers Verkaufspreise in der übrigen Welt. Der Kommission bestätigte folglich, dass der Unionsmarkt, der weltgrößte Markt für leichtgewichtiges Thermopapier und ein Markt mit in absoluten Zahlen hohem Wachstumspotenzial, sowohl hinsichtlich der Menge als auch des Preises — ungeachtet der seit der Ausgangsuntersuchung eingetretenen Veränderungen des Vertriebsnetzes von Hansol Paper — ein attraktiver Markt für koreanische Ausfuhren war.
3.3.3.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(70)
Angesichts ihrer Feststellungen zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (vgl. Erwägungsgrund 54), des Bestehens nicht vernachlässigbarer flexibler Produktionskapazität in der Republik Korea, des wieder zunehmenden koreanischen Interesses an dem im Hinblick auf seine Größe und Preise attraktiven Unionsmarkt und der kürzlich eingeführten Antidumpingmaßnahmen im derzeitigen Hauptausfuhrmarkt für koreanische Ausführer(31) ist damit zu rechnen, dass die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware weiter zunehmen, falls die Maßnahmen aufgehoben werden. Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der betroffenen Ware zum Anhalten des Dumpings in die Union führen würde.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(71)
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von fünf Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(72)
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 360727 Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union, insbesondere der vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantworten, die mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 86 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
4.2.
Unionsverbrauch
(73)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der Daten des Antragstellers über die Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union, die zum Teil mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden(32); und b) den in Eurostat berichteten Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern sowie der Analyse der Ausfuhrdaten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers.
(74)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(75)
Der Unionsverbrauch ging von 2018 bis 2020 um 8 % zurück. Der Unionsverbrauch war 2020 wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie beeinträchtigt, konnte sich jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder erholen; insgesamt war im Bezugszeitraum ein Gesamtrückgang von 2 % festzustellen.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(76)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten und der Eurostat-Statistiken. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs ermittelt.
(77)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:
(78)
Die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land war im Zeitraum von 2018 bis 2020 rückläufig. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nahm die Menge jedoch erheblich zu; gegenüber der Zahl für 2018 gab es einen Anstieg um 65 %. Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil von 1,6 % im Jahr 2018 auf 2,7 % im UZÜ.
(79)
Für die Ermittlung der Einfuhrmengen und -werte im Bezugszeitraum analysierte die Kommission die von Hansol Paper, dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land gemeldeten Ausfuhrdaten unter Berücksichtigung der von Eurostat erfassten Einfuhrstatistiken. Die Kommission stellte Diskrepanzen zwischen den von Hansol Paper gemeldeten Ausfuhren nach Dänemark, Estland, Finnland und Litauen und den von den betreffenden Mitgliedstaaten in Eurostat berichteten Einfuhren fest. Auf Grundlage der von dem Unternehmen vorgelegten Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Hansol Paper nach Dänemark, Estland und Finnland sowie zum Teil auch nach Litauen ausgeführte überprüfte Ware nicht in das Zollgebiet der Union gelangte. Diese Verkäufe blieben wahrscheinlich im Transit und/oder waren für Länder außerhalb der Union bestimmt. Hinsichtlich der Einfuhren in die vier vorgenannten Mitgliedstaaten stützte sich die Kommission deshalb auf die in Eurostat erfassten Statistiken.
4.3.2.
Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(80)
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand der vom ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten und der Eurostat-Statistiken.
(81)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:
(82)
Insgesamt ging der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum um 19 % zurück.
(83)
Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:
(84)
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Ausgedrückt wurde das Vergleichsergebnis als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes (vom ausführenden Hersteller ausgeführte Mengen mit Bewertung zum Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union) je Modell jedes ausführenden Herstellers, für das eine identische Warenkontrollnummer (PCN) für den Wirtschaftszweig der Union gefunden wurde.
(85)
Demnach betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt 13,7 %. Bei rund 83 % der Einfuhrmengen wurde eine Preisunterbietung festgestellt.
(86)
In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wurde ausgeführt, die Unterbietung betreffe größtenteils ein Etiketten-Thermopapier, das keinen Zusammenhang mit den Waren aufweise, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung gewesen seien. Die Kommission berechnete die Preisunterbietungsspanne genauso wie in der Ausgangsuntersuchung auf Grundlage eines Warentypvergleichs. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der Republik Korea
(87)
Die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier aus anderen Drittländern als der Republik Korea stammten hauptsächlich aus China und den USA.
(88)
Die Menge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:
(89)
Die Einfuhren aus der VR China gingen im Bezugszeitraum um mehr als 50 % zurück, während die Einfuhren aus den USA um 5 % stiegen. Im Bezugszeitraum war ein stetiger Rückgang des Marktanteils anderer Drittländer von 5,8 % im Jahr 2018 auf 5,3 % im UZÜ zu verzeichnen.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(90)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(91)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten in der Fragebogenantwort des Antragstellers, die ordnungsgemäß mit den Angaben im Antrag und den Fragebogenantworten sowie mit Eurostat-Statistiken abgeglichen wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(92)
Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(93)
Die mikroökonomischen Indikatoren sind folgende: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
(94)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(95)
Im Laufe des Bezugszeitraums ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 10 % zurück. 2020 war die Produktionsmenge 13 % geringer als 2018, was auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen war.
(96)
Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum und blieb 2020 und im UZÜ relativ stabil.
(97)
Die Kapazitätsauslastungsrate ging zwischen 2018 und 2020 um 23 % zurück. Bei der Auslastungsrate gab es zwischen 2020 und dem UZÜ einen leichten Anstieg um 3 Prozentpunkte.
4.5.2.2.
(98)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(99)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ist im Bezugszeitraum um 2 % zurückgegangen. Auch hier kam es 2020 zu einem erheblichen Verkaufsrückgang, der mit der COVID-19-Krise zusammenhing. Im UZÜ gab es einen Verkaufsanstieg, der dem in Tabelle 1 dargestellten Verbrauchstrend ähnelt.
(100)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, der im UZÜ 92 % betrug, blieb im Bezugszeitraum relativ stabil.
4.5.2.3.
(101)
Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 2 %. Gleichzeitig gab es einen ähnlichen Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs im Unionsmarkt. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging nur leicht zurück, von 92,6 % auf 92 %.
4.5.2.4.
(102)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(103)
Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen erheblichen Rückgang der Zahl der Beschäftigten um insgesamt 19 Prozentpunkte.
(104)
Von 2018 bis 2020 war die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union stabil, seit 2020 ist sie um 13 % gestiegen.
4.5.2.5.
(105)
Die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller festgestellte Dumpingspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist nach wie vor beachtlich (siehe oben Erwägungsgrund 54).
(106)
Trotz des fortgesetzten Dumpings vonseiten des betroffenen Landes ergab die Analyse der Schadensindikatoren jedoch, dass sich die geltenden Maßnahmen positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt hatten.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
(107)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(108)
Im Bezugszeitraum ging der Durchschnittsverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % zurück. Von 2018 bis zum UZÜ gingen die Herstellkosten um 7 % zurück. Zwischen 2018 und 2020 gab es zunächst einen Rückgang um 12 %, zwischen 2020 und dem UZÜ jedoch einen Anstieg um 5,5 %. Grund dafür war der Anstieg der Rohstoffkosten, insbesondere der Zellstoff- und Energiekosten.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(109)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(110)
Im Bezugszeitraum stiegen die Arbeitskosten um 22 %. Gleichzeitig ging die Zahl der Beschäftigten zurück. Dieser Anstieg der Arbeitskosten war weit höher als der inflationsbedingte Gesamtanstieg der Kosten für den Wirtschaftszweig der Union.
4.5.3.3.
(111)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(112)
Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion sind über den Bezugszeitraum hinweg stabil. Da die Herstellung der überprüften Ware normalerweise auftragsbezogen erfolgt, sind die Schlussbestände in der Regel stabil. Im Bezugszeitraum gingen die Schlussbestände jedoch um 10 % zurück; dies geht mit einem Produktionsrückgang im selben Zeitraum einher.
4.5.3.4.
(113)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(114)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(115)
Die Rentabilität war im Bezugszeitraum stets positiv. Nach einem Anstieg der Herstellkosten sank die Rentabilität im UZÜ jedoch auf 6,6 %, womit sie deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Zielgewinnspanne von 11,5 % lag. Dieser Rentabilitätsrückgang, der zum Teil auf den in Erwägungsgrund 108 dokumentierten Kostenanstieg zwischen 2020 und dem UZÜ zurückzuführen ist, geht mit einem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land im selben Zeitraum einher.
(116)
Der Nettocashflow gibt an, wie gut die Unionshersteller in der Lage sind, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich über den gesamten Bezugszeitraum negativ und ging um 53 % zurück. Dies ähnelt der Situation in der Ausgangsuntersuchung.
(117)
Der Wirtschaftszweig der Union setzte seine Investitionen im von Zeitraum von 2018 bis 2020 fort. Im UZÜ gingen diese Investitionen allerdings dramatisch zurück.
(118)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Im Bezugszeitraum gab es einen Abwärtstrend der Kapitalrendite mit einem Rückgang um 76 %. Dieser Rückgang der Kapitalrendite entspricht dem Rentabilitätsrückgang.
(119)
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union haben, wie aus dem erheblichen Investitionsrückgang im UZÜ zu erkennen ist, unter der geringeren Rentabilität gelitten.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(120)
Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen weiterhin hohen und stabilen Marktanteil von 92 % und darüber. Bei den Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt gab es einen dem Verbrauchsrückgang entsprechenden leichten Rückgang.
(121)
Was die Finanzindikatoren betrifft, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union über den gesamten Bezugszeitraum eine positive Entwicklung: Die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Zielgewinnspanne von 11,5 % wurde im Bezugszeitraum zumeist erreicht oder übertroffen. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 erzielte der Wirtschaftszweig der Union Gewinne von mehr als 11,3 %, 14,8 % und 12,2 %. Allerdings gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Kostenanstieg gegenüber 2020 um 5,5 %; weil die Preise stabil blieben, ging die Rentabilität auf 6,6 % zurück. Gleichzeitig stiegen die gedumpten Einfuhren: Ihr Marktanteil, der 2020 noch 0,9 % betragen hatte, lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 2,7 %.
(122)
Die untersuchten Indikatoren zeigen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, erreicht worden war. Dank der 2017 eingeführten ursprünglichen Maßnahmen konnte sich der Wirtschaftszweig der Union erholen, hohe Marktanteile in der Union halten und im gesamten Bezugszeitraum Gewinne erzielen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fiel die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union jedoch unter die Zielgewinnspanne. Grund dafür war der durch die gedumpten Einfuhren ausgelöste Preisdruck, der den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, seine Preise entsprechend dem Anstieg seiner Herstellkosten zu erhöhen.
(123)
Aus den vorstehenden Gründen war für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen. Unabhängig davon, ob diese Schädigung bereits als bedeutend im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung anzusehen wäre, entschied sich die Kommission dafür, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu prüfen.
(124)
In Hansol Papers Stellungnahme zur Unterrichtung wurde ausgeführt, dass für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen sei.
(125)
Wie in Erwägungsgrund 83 dargelegt, stellte die Kommission eine Preisunterbietungsspanne von 13,7 % fest. Des Weiteren stellte die Kommission in Erwägungsgrund 114 fest, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum dramatisch, nämlich um 80 %, zurückgingen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Zielgewinnspanne von 11,5 %. All dies lässt erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geschädigt war. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(126)
Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(127)
In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven im betroffenen Land, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der potenziellen Einfuhrmengen und Einfuhrpreise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen.
(128)
Wie bereits in den Erwägungsgründen 57 bis 59 erwähnt, ist der ausführende Hersteller im betroffenen Land in der Lage, die Auslastung seiner Produktionskapazität für die Herstellung von leichtgewichtigem Thermopapier zu erhöhen. Aus dem Nachhaltigkeitsbericht von Hansol Paper geht hervor, dass die Möglichkeit besteht, die Kapazitäten je nach Marktlage für die Produktion verschiedener Papierarten zu nutzen. Hinzu kommt, wie in Erwägungsgrund 59 dargelegt, dass Korea über eine erhebliche Produktionskapazität verfügt, die sich auf das Zehnfache des Inlandsverbrauchs des Landes und fast das Doppelte des Unionsverbrauchs beläuft.
(129)
Zweitens ist der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 66 beschrieben, der weltgrößte Markt für leichtgewichtiges Thermopapier; auf ihn entfallen um die 25 % des weltweiten Verbrauchs. Des Weiteren haben die US-Behörden, wie in Erwägungsgrund 65 geschildert, kürzlich Antidumpingmaßnahmen gegen die betroffene Ware eingeführt, sodass dieser wichtige Markt jetzt weniger attraktiv ist für koreanische Ausfuhren. Zudem wurden diese Exporte im Bezugszeitraum zum Teil auf dem Unionsmarkt zu höheren Preisen verkauft als auf dem US-Markt. Der Unionsmarkt ist also, sowohl was die Preise als auch was die Zugänglichkeit angeht, attraktiv, und es ist sehr wahrscheinlich, dass das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren führen würde.
(130)
Drittens sind, wie aus den Tabellen 2 und 3 ersichtlich, die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum gestiegen, während die Einfuhrpreise fielen. Diese Einfuhrpreise sind niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Union. Wie oben in den Erwägungsgründen 83 und 85 dargelegt, hat die von der Kommission durchgeführte Preisunterbietungsanalyse ergeben, dass die Preisunterbietungsspanne (ohne Antidumpingzölle) im UZÜ 13,7 % betrug. Darin zeigt sich, dass es für die koreanischen Ausführer, wenn man die Maßnahmen auslaufen ließe, einen Anreiz gäbe, Waren auf schädigendem Preisniveau in die Union auszuführen. Der Wirtschaftszweig der Union, der dadurch unter Preisdruck geriete, würde Verkaufsmengen verlieren und/oder sein Preisniveau senken müssen, was entsprechende Folgen für seine Rentabilität hätte.
(131)
Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass ein Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
6.
UNIONSINTERESSE
(132)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(133)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(134)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(135)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus fünf Herstellern, die in drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien und Finnland) ansässig sind. Alle fünf Hersteller befürworteten die Auslaufüberprüfung.
(136)
Wie in Erwägungsgrund 123 ausgeführt, war für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen. Überdies wäre der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 130 festgestellt, nicht in der Lage, den mit einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einhergehenden starken Anstieg gedumpter Einfuhren zu bewältigen. Ließe man die Maßnahmen auslaufen, so wäre die langfristige finanzielle Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs infrage gestellt.
(137)
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender
(138)
Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Die unabhängigen Einführer und die Verwender boten der Kommission jedoch keine Mitarbeit an.
(139)
Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Verwender und/oder Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.
6.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(140)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegen die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea sprechen.
7.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(141)
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen für bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier aus der Republik Korea aufrechterhalten werden.
(142)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.
(143)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(144)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 3).

(3)

ECLI:EU:T:2020:139.

(4)

ECLI:EU:C:2022:370.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/593 der Kommission vom 16. März 2023 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in Bezug auf Hansol Group und zur Änderung des residualen Zolls (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 54).

(6)

ABl. C 314 vom 6.8.2021, S. 9.

(7)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 180 vom 3.5.2022, S. 4).

(8)

Antrag Abschnitt 10.3, Seiten 26-28.

(9)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2596

(10)

Siehe z. B. Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-466/12, RFA International, LP gegen Europäische Kommission, Rn. 68.

(11)

Vgl. im Einzelnen Erwägungsgrund 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission vom 16. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 1).

(12)

Antrag, Rn. 99 bis 101 (S. 23-24).

(13)

Laves Chemie Consulting: Thermal Paper 2019-2024 World Market Study, Anhang 6 zum Antrag (t22.002094).

(14)

Laves Chemie Consulting: Thermal Paper 2019-2024 World Market Study, Anhang 6 zum Antrag, Seite 19.

(15)

Offene Fassung der Fragebogenantworten in t22.003621 (Koehler), t22.003615 (Jujo) und t22.003616 (Mitshubishi).

(16)

Ein Auszug daraus ist u. a. auf Seite 24 des Antrags zu finden.

(17)

Vgl. den Finanzbericht von Hansol Paper für die ersten drei Quartale 2022, abrufbar unter https://dart.fss.or.kr/dsaf001/main.do?rcpNo=20221111000618 (in koreanischer Sprache).

(18)

Am 10. Mai 2022 (t22.002756) bezeichnete sich Hansol Paper als „den wichtigsten ausführenden Hersteller von leichtgewichtigem Thermopapier in Korea” .

(19)

Website des Unternehmens: http://www.donghwaind.co.kr

(20)

Siehe die vorstehenden Fußnoten 16 und 17.

(21)

Der 2022 Hansol Paper Sustainability Report ist abrufbar unter https://www.hansolpaper.co.kr/m/eng/management/data. Auf Seite 10 des Berichts heißt es: „Das Werk Janghang … verfügt über eine flexible Anlage für Spezialpapier wie hochwertiges Druckpapier, Thermopapier und Etikettenpapier, die je nach den Marktbedingungen umgestellt werden kann … Das Werk Shintanjin … verfügt über eine flexible Anlage für die Herstellung von Druckpapier und Thermopapier …” .

(22)

Laves Chemie Consulting: Thermal Paper 2019-2024 World Market Study, Anhang 6 zum Antrag, Tabelle „Balance of Supply and Demand in Metric Tonnes” [Verhältnis von Angebot und Nachfrage in metrischen Tonnen], Seite 22, wo es heißt, dass sich der Verbrauch von Thermopapier in Korea 2019 auf 60000 Tonnen belief. In der offenen Fassung der Fragebogenantworten in den Dokumenten t22.003621 (Koehler), t22.003615 (Jujo) und t22.003616 (Mitshubishi) wird der koreanische Jahresverbrauch von leichtgewichtigem Thermopapier auf 37200 Tonnen geschätzt.

(23)

Fragebogenantwort von Hansol Paper (t22.003569), Tabelle C.2 (Verkaufsmenge).

(24)

Ebenda.

(25)

Antrag, Anhang 6, Seite 21 ( „Korea exportiert 78 % der Produktion nach Nord-, Mittel- und Südamerika sowie in andere asiatische Länder. …” ).

(26)

Hansol Papers Fragebogenantwort (t22.003569), Tabellen K.3 der Datei „R768 Tables K-L-M (HAI) - OPEN.pdf” , wonach der von Hansol America erzielte Umsatz mit der überprüften Ware im überprüften Zeitraum um 13 % zurückging, während die Verkaufsmenge um 2 % zunahm. Dazu ist anzumerken, dass nach Angaben des US-amerikanischen Census Bureau die Preise für koreanisches Thermopapier von 2223 USD/Tonne im Jahr 2018 auf 1645 USD/Tonne im Jahr 2020 fielen (vgl. „import statistics” auf folgender Website der US-amerikanischen International Trade Administration: https://www.trade.gov/faq/final-determinations-antidumping-duty-investigations-thermal-paper-germany-japan-south-korea).

(27)

Vgl. die amtliche Website der US-amerikanischen International Trade Administration, nämlich https://www.trade.gov/faq/final-determinations-antidumping-duty-investigations-thermal-paper-germany-japan-south-korea.

(28)

Antrag, Anhang 6, Tabellen „Consumption by Grade and Geographic Area 2020” , „Consumption by Geographic Area in Metric Tonnes 2022-2024” und „Consumption by Grade and Geographic Area 2024” .

(29)

Hansol Papers Fragebogenantwort (t22.003569), Tabellen K.3 der Datei „R768 Tables K-L-M (HEB) - OPEN.pdf” .

(30)

Antrag, Anhang 6, Seite 21 (Korea exportiert 78 % der Produktion nach Nord-, Mittel- und Südamerika sowie in andere asiatische Länder. … Die Ausfuhren nach Mittel- und Südamerika sind nicht signifikant. Die Einfuhren (nach Mittel- und Südamerika), die vor allem aus Europa, Nordamerika, China und Korea kommen, machen 50 % des Verbrauchs aus. In diesem Zusammenhang umfasst die übrige Welt Länder in Asien (ohne China, Japan, Korea), Afrika und Australasien. Die Ausfuhren (nach Ländern der übrigen Welt) sind insignifikant, obwohl diese Länder 80 % ihres Verbrauchs einführen, vor allem aus Korea, China und Europa …).

(31)

Nach Angaben des U.S. Census Bureau beliefen sich die Einfuhren von Thermopapier aus Korea 2020 auf 54337 Tonnen (vgl. „import statistics” auf folgender Website der US-amerikanischen International Trade Administration: https://www.trade.gov/faq/final-determinations-antidumping-duty-investigations-thermal-paper-germany-japan-south-korea).

(32)

Quelle: vom Antragsteller eingereichte Fragebogenantwort und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(33)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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