Präambel VO (EU) 2023/1333
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Die Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94 (frühere taxonomische Bezeichnung: Aspergillus aculeatus), wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner mit der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission(3) und für entwöhnte Ferkel mit der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission(4) zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
- (3)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und entwöhnte Ferkel gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” . Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 23. November 2022(5) den Schluss, dass die Zubereitung unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Hinsichtlich der Sicherheit der Verwender beim Umgang mit der Zubereitung konnte die Behörde aufgrund fehlender endgültiger Formulierungen keine Schlussfolgerung hinsichtlich des Potenzials des Zusatzstoffs, haut- oder augenreizend oder als Hautallergen zu wirken, ziehen, betrachtet jedoch den Zusatzstoff aufgrund des proteinartigen Charakters des Wirkstoffs als Inhalationsallergen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als zootechnischer Zusatzstoff für Masthühner und entwöhnte Ferkel bei einem empfohlenen Mindestgehalt von 10 FBG/kg Futtermittel wirksam ist. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.
- (5)
- Die Bewertung des Zusatzstoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, vor allem bei Verwendern im Umgang mit dem Zusatzstoff, zu vermeiden.
- (6)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen, die sich aus der Zulassung ergeben, vorbereiten können.
- (7)
- Infolge der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 geändert und die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 aufgehoben werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission vom 8. Juli 2004 über die unbefristete Zulassung bestimmter in der Tierernährung bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12).
- (5)
EFSA Journal 2023;21(1):7703.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.