Präambel VO (EU) 2023/1407

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und von daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission(2) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, die in ihren Anhängen I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten” ). In Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sind die Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen dieser Seuche aufgelistet.
(3)
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Griechenland, Ungarn, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1300 der Kommission(3) geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.
(4)
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission(4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere(5) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(5)
Es ist zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Griechenland, Italien, Lettland, Litauen und Polen und zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und Polen gekommen.
(6)
Im Juni 2023 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der griechischen Region Zentralmakedonien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit als Sperrzone I in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführte Gebiet in Griechenland, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, im genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.
(7)
Außerdem wurden im Juni 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Kalabrien in Italien in einem Gebiet festgestellt, das derzeit nicht als Sperrzone in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit nicht als Sperrzone in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführte Gebiet in Italien, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, im genannten Anhang als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(8)
Ferner wurden im Juni 2023 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Region Kalabrien in Italien in einem Gebiet festgestellt, das derzeit nicht als Sperrzone in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit nicht als Sperrzone in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführte Gebiet in Italien, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, im genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(9)
Ferner wurden im Juni 2023 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bezirk Marijampolė in Litauen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit als Sperrzone II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit als Sperrzone II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführte Gebiet in Litauen, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, im genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(10)
Zudem wurde im Juni 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Region Lubelskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit als Sperrzone II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit als Sperrzone II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, im genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.
(11)
Im Juni 2023 wurden zudem mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Masowien und Zachodniopomorskie in Polen in Gebieten festgestellt, die derzeit als Sperrzonen I in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit als Sperrzonen I in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Gebiete in Polen in dem genannten Anhang als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(12)
Ferner wurde im Juni 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Podkarpackie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit als Sperrzone II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit in dem genannten Anhang als Sperrzone I aufgeführten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit als Sperrzone I in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone II aufgeführten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, im genannten Anhang als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.
(13)
Schließlich wurde im Juni 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Region Vidzemes in Lettland in einem Gebiet festgestellt, das derzeit als Sperrzone II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit als Sperrzone II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführte Gebiet in Lettland, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, im genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.
(14)
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Griechenland, Italien, Lettland, Litauen und Polen und bei Wildschweinen in Italien und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
(15)
Schließlich ist es im Mai 2023 zu mehreren Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in zuvor seuchenfreien Zonen in der Region Kalabrien in Italien gekommen. Als Reaktion auf diese Ausbrüche wurden der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 der Kommission(6) und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1080 der Kommission(7) erlassen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1080 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 aufgehoben und wurden die im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 in Italien ausgewiesenen Gebiete in Anhang II Teil A und Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen.
(16)
Angesichts der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien und der neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in der Region Kalabrien sollten diese Gebiete in Italien, die von diesen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, nun als Sperrzonen II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und in Anhang II Teil A und Teil B der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.
(17)
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Griechenland, Italien, Lettland, Litauen und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(18)
Die Gebiete Italiens, die die Region Kalabrien gemäß Anhang II Teil A und Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 betreffen, sollten aus dem genannten Anhang gestrichen und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II und III aufgeführt werden.
(19)
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(20)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1300 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 161 vom 27.6.2023, S. 1).

(4)

Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung” . https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

(5)

OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

(6)

ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 63.

(7)

ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 14.

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