Präambel VO (EU) 2023/1417

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2)
Die Stoffe Buttersäure, Ethylbutyrat, Ethylisobutyrat, Ethylisovalerat, Methylisovalerat, 2-Methyl-2-pentensäure, 6-Methylhept-5-en-2-on, Undecan-2-on, Octan-2-on, Nonan-2-on, Octan-3-on, Tridecan-2-on, 5-Methylhept-2-en-4-on, Dodecan-1,5-lacton, Tetradecan-1,5-lacton, 5-Methylfurfural, 4-Phenylbut-3-en-2-on, p-Anisylalkohol, 4-Methoxybenzaldehyd, Piperonal, Vanillin, p-Anisylacetat, Benzylbenzoat, Isobutylsalicylat, Isopentylsalicylat, Benzylsalicylat und Diphenylether wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte der Funktionsgruppe „Aromastoffe” in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden mehrere Anträge auf Zulassung der genannten Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aromastoffe” . Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen” zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher zog der Antragsteller den Antrag auf Verwendung in Tränkwasser für alle fraglichen Stoffe zurück.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 25. April 2012(3), 13. Juni 2012(4), 26. Oktober 2012(5), 12. März 2013(6), 20. Oktober 2015(7), 26. Januar 2016(8), 25. Mai 2016(9), 10. Januar 2020(10), 28. Januar 2020(11) und 7. Januar 2023(12) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher sind.
(6)
Die Behörde stellte des Weiteren fest, dass laut den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblättern in Bezug auf Buttersäure, Ethylbutyrat, Ethylisobutyrat, Ethylisovalerat, Methylisovalerat, 2-Methyl-2-pentensäure, 6-Methylhept-5-en-2-on, Undecan-2-on, Octan-2-on, Nonan-2-on, Octan-3-on, Tridecan-2-on, Dodecan-1,5-lacton, Tetradecan-1,5-lacton, p-Anisylalkohol, 4-Methoxybenzaldehyd, Piperonal, Vanillin, p-Anisylacetat, Benzylbenzoat, Isobutylsalicylat, Isopentylsalicylat, Benzylsalicylat und Diphenylether Risiken bei Haut- und Augenkontakt sowie bei inhalativer Exposition bestehen. In Bezug auf 5-Methylhept-2-en-4-on, 5-Methylfurfural und 4-Phenylbut-3-en-2-on erklärte die Behörde, dass sie in Ermangelung neuer Erkenntnisse zu den Auswirkungen dieser Zusatzstoffe auf die Atemwege sowie auf Haut und Augen keine Feststellungen zur Sicherheit der Verwendung dieser drei Stoffe treffen könne.
(7)
Die Behörde stellte schließlich fest, dass alle fraglichen Stoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(8)
Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Höchstgehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.
(9)
Der Umstand, dass die Verwendung der betreffenden Stoffe als Aromastoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.
(10)
Die Bewertung aller betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.
(11)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)

EFSA Journal 2012;10(5):2678.

(4)

EFSA Journal 2012;10(7):2785.

(5)

EFSA Journal 2012;10(10):2928.

(6)

EFSA Journal 2013;11(4):3169.

(7)

EFSA Journal 2015;13(11):4268.

(8)

EFSA Journal 2016;14(2):4389.

(9)

EFSA Journal 2016;14(6):4512.

(10)

EFSA Journal 2020;18(2):6002.

(11)

EFSA Journal 2020;18(2):6017.

(12)

EFSA Journal 2023;21(1):7713.

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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