ANHANG VO (EU) 2023/1421

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid

IUPAC-Bezeichnung: Dinatriumdisulfit

EG-Nr.: 231-673-0

CAS-Nr.: 7681-57-4

Mindestreinheit von Natriumdisulfit: 95 % (Massenanteil) 1. August 2023 31. Juli 2033 9

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
(2)
Bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
berufsmäßige Verwender;
b)
Kleinkinder.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

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