Artikel 2 VO (EU) 2023/1428
Der Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 471), der vor dem 30. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 30. Juli 2023 geltenden Höchstgrenzen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD) oder Erucasäure nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und der Verordnung (EU) 2023/915 bis zum 30. Januar 2024 zugesetzt werden.
Der Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 471), der vor dem 30. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 30. Juli 2023 geltenden Höchstgrenzen für Glycidylfettsäureester (berechnet als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln, ausgenommen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und der Verordnung (EU) 2023/915 bis zum 30. Januar 2024 zugesetzt werden.
Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 471) enthalten, der vor dem 30. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 30. Juli 2023 geltenden Höchstgrenzen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD) oder Erucasäure nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 30. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.
Lebensmittel, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, die den Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 471) enthalten, der vor dem 30. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 30. Juli 2023 geltenden Höchstgrenzen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 30. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, die vor dem 30. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und den Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 471) enthalten, bei dem die ab dem 30. Juli 2023 geltenden Höchstgrenzen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.
Der Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 471), der nach dem 30. Juli 2023 bis zum 30. Januar 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 30. Januar 2024 geltenden Höchstgrenzen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugesetzt werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Lebensmittel, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, die den Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 471) enthalten, der nach dem 30. Juli 2023 bis zum 30. Januar 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 30. Januar 2024 geltenden Höchstgrenzen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.
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